Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 83 Abs 1 StGB über 1.) dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde sowie 2.) seine Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. April 2025, GZ **-53 nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
1.) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. April 2025, GZ **-53, wird nicht bewilligt.
2.) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g :
[1]Mit Beschluss vom 14. April 2025, GZ **-53, setzte das Landesgericht für Strafsachen Wien das gegen A* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (siehe dazu ON 24 S 4) geführte Strafverfahren gemäß §§ 199, 205 Abs 2 Z 2 StPO fort.
[2] Eine per E-Mail dagegen übermittelte Beschwerde des Angeklagten (ON 54) wies das Oberlandesgericht Wien am 26. Mai 2025 als unzulässig zurück (ON 56.1).
[3] Die von A* sodann am 2. Juni 2025 mittels ERV eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 17. Juni 2025 wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen (ON 59.1).
[4] Mit Antrag vom 18. Juni 2025 (ON 60) beantragte A* die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss und erhob unter einem Beschwerde („Die versäumte Handlung – die Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss – wird gleichzeitig mit diesem Antrag nachgeholt.“).
[5]
Gemäß § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels zu bewilligen, sofern der Beteiligte des Verfahrens nachweist, dass es ihm durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt (Z 1), er die Wiedereinsetzung innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses beantragt (Z 2) und er die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung zugleich mit dem Antrag nachholt (Z 3).
[6] Die Wiedereinsetzung scheitert schon am Nachweis, dass es A* durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten. [7]Denn der Beschluss wurde dem Angeklagten am 18. April 2025 durch Hinterlegung zugestellt (§ 17 Abs 3 dritter Satz ZustG) und von ihm eigenhändig am letzten Tag der Rechtsmittelfrist am 2. Mai 2025 übernommen (Zustellnachweis bei ON 1.16). Sein Wiedereinsetzungsvorbringen, er habe keine Hinterlegungsanzeige erhalten und „den hinterlegten Brief zufällig“ erst Mitte Mai bei der Post abgeholt, erweist sich angesichts des im Akt erliegenden Zustellnachweises, der eine eigenhändige Übernahme am 2. Mai dokumentiert, als dreiste Lüge.
[8] Da sohin der geltend gemachte Grund nicht vorliegt, war die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde zu verweigern und die (neuerlich) verspätet eingebrachte Beschwerde zurückzuweisen.
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