Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller im Konkurs über das Vermögen der
Mag.arch. A
* , geboren am **, **, Masseverwalter Mag. Dr. B*, Rechtsanwalt in Wien, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 25.3.2025, **-12, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben .
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 11.2.2025 der Konkurs eröffnet und Mag. Dr. B* zum Masseverwalter bestellt.
Am 18.3.2025, somit noch vor der die Konkurseröffnung bestätigenden Rekursentscheidung vom 3.4.2025 (6 R 97/25s), beantragte die Schuldnerin die Aufhebung der Postsperre , wobei sie auf die fehlende Berechtigung des Konkursantrages verwies, sowie darauf, dass vorübergehend auch eine Postsperre für ihre GmbH eingetragen worden sei, die inzwischen aber nicht mehr bestehe. Vom Masseverwalter habe sie seit 11.2.2025 keine Post erhalten, am Tag der Antragstellung habe er ihr per E-Mail einen Erlagschein für ihre Krankenversicherung mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt. Der Erlagschein sei beim Insolvenzverwalter am 27.2.2025 eingelangt und sie habe ihre Krankenversicherung bis zur Antragsstellung nicht bezahlt. Zur Vermeidung größerer Schäden werde die Aufhebung der Postsperre beantragt.
Der Masseverwalter äußerte sich in seiner Stellungnahme vom 24.3.2025 ablehnend zu diesem Antrag. Trotz mehrfacher Aufforderung sei die Schuldnerin bislang nicht zu einer Besprechung bei ihm erschienen und habe auch noch kein Vermögensverzeichnis übermittelt. Die Aufrechterhaltung der Postsperre sei daher notwendig, um allfällige Informationen über die Vermögenslage etc. zu erhalten.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Aufhebung der Postsperre ab. Ein Schuldner könne jederzeit die Aufhebung der Postsperre nach § 78 Abs 2 IO beantragen. Diesfalls sei eine Abwägung des Briefgeheimnisses mit den Interessen der Insolvenzgläubiger vorzunehmen. Hier habe der Insolvenzverwalter darauf hingewiesen, dass die Schuldnerin bis dato zu keiner Besprechung gekommen sei und auch kein Vermögensverzeichnis übersandt habe. Ziel der Postsperre sei es, zu verhindern, dass der Schuldner einlangende Poststücke seinen Gläubigern entziehe oder dass dem Insolvenzverwalter wichtige Hinweise vorenthalten blieben, insbesondere solche, die bisher noch unbekannte Vermögenswerte des Schuldners aufdecken könnten. Im Hinblick auf das noch frühe Stadium des Insolvenzverfahrens und den bis dato fehlenden Kontakt zur Schuldnerin sowie das noch fehlende Vermögensverzeichnisses führe die Abwägung der beiderseitigen Interessen im Sinne der dargestellten Judikatur zur Aufrechterhaltung der Postsperre.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Schuldnerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Aufhebung der Postsperre.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
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