Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Nigl, LL.M., im (vormaligen) Konkurs über das Vermögen des A* , geboren **, **, vertreten durch Themmer, Toth&Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, (ehemalige) Masseverwalterin Dr. B*, LL.M., Rechtsanwältin in **, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 8.1.2025, **-21, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er in seinem Punkt 2. lautet:
„ 2.)a) Die Entlohnung der (ehemaligen) Insolvenzverwalterin RA Dr. B*, LL.M, wird mit EUR 2.400,- (darin EUR 400,- USt) bestimmt.
b) A* ist schuldig, der (ehemaligen) Insolvenzverwalterin RA Dr. B*, LL.M, binnen 14 Tagen EUR 2.400,- zu zahlen. “
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Beschluss vom 9.7.2024 eröffnete das Erstgericht auf Antrag der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen den Konkurs über das Vermögen des Schuldners und bestellte Dr. B*, LL.M., zur Masseverwalterin. Dieser Beschluss wurde vom Rekursgericht mit Beschluss vom 24.9.2024 (6 R 226/24k) im Sinn einer Abweisung des Konkursantrags abgeändert.
Mit Beschluss vom 1.10.2024 übermittelte das Erstgericht unter anderem der Antragstellerin, der Masseverwalterin und der Schuldnervertreterin die Entscheidung des Rekursgerichts.
Am 2.10.2024 erstattete die Masseverwalterin ihren Schlussbericht und beantragte die Bestimmung ihrer Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.400,-. Laut Schlussrechnung betrage der Massestand EUR 1.968,36. Es werde die Regelentlohnung gemäß § 82 Abs 1 IO von EUR 2.000,-zuzüglich 20% USt begehrt, im Hinblick auf die Kürze des Verfahrens sei bereits eine Verminderung um 30% berücksichtigt worden. Es würden weder Barauslagen noch eine Entlohnung für den Unternehmensfortbetrieb beantragt.
Mit Beschluss vom 3.10.2024 beraumte das Erstgericht die für 9.10.2024 anberaumte Prüfungstagsatzung ab und forderte den Schuldner zur Äußerung zum Entlohnungsantrag der Masseverwalterin binnen 14 Tagen auf.
Gegen eine Passage des Beschlusses vom 1.10.2024 richtete sich ein Rekursdes Schuldners mit dem Antrag auf Abänderung in dem Sinn, dass die Beschlussteile, der Anspruch auf Entlohnung der Insolvenzverwalterin sei eine Masseforderung gegen A* und dieser hafte dafür mit seinem gesamten Vermögen, beschränkt mit dem Wert der Insolvenzmasse, zu entfallen habe. Das Rekursgericht möge aussprechen, dass der Rekurswerber keine Kosten der Insolvenzverwalterin und des Insolvenzverfahrens zu tragen habe. Im Rekurs brachte der Schuldner zusammengefasst vor, das Erstgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Entlohnungsanspruch der ehemaligen Masseverwalterin eine Masseforderung darstelle. Dies stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz des fair trial nach Art 6 MRK und einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht dar. Analog § 184 IO sei die Entlohnung aus Amtsgeldern zu entrichten. Das Massevermögen von EUR 1.968,36 sei sofort freizugeben.
Dieser Rekurs wurde vom Rekursgericht mit Beschluss vom 3.12.2024, 6 R 311/24k, im Wesentlichen mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass mit dem Beschluss des Erstgerichts vom 1.10.2024 über die Entlohnung der Masseverwalterin noch gar nicht entschieden worden sei.
Mit dem angefochtenen Beschlussgenehmigte das Erstgericht gemäß § 122 Abs 1 IO die Verwaltungsschlussrechnung, bestimmte die Entlohnung der ehemaligen Insolvenzverwalterin mit EUR 2.400,- (darin EUR 400,- USt) und erteilte ihr die Ermächtigung, die Entlohnung aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Begründend führte das Erstgericht aus, nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Wien habe der Insolvenzverwalter auch bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge eines erfolgreichen Rekurses gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss Anspruch auf Entlohnung, weil er bis zum Eintritt der Rechtskraft des abändernden Beschlusses eine Tätigkeit zu verrichten habe. Jedem Insolvenzverwalter gebühre die Regelentlohnung gemäß § 82 Abs 1 IO. Er habe sofort mit der Wahrnehmung seiner Pflichten zu beginnen, übe eine normale Verwaltertätigkeit aus und sei daher zu entlohnen. Zu prüfen sei wie in jedem Verfahren, ob eine Verminderung oder Erhöhung der Entlohnung angemessen sei. Die vorgetragenen Gegenargumente könnten nicht zu einer Abkehr von der ständigen Rechtsprechung überzeugen. Es gebühre daher gemäß § 125 Abs 1 IO die gekürzte Mindestentlohnung. Auch gegen die Verwaltungsschlussrechnung würden keine Bedenken bestehen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Schuldners mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass der Beschlussteil, wonach die Masseverwalterin ermächtigt werde, die Entlohnung aus der Insolvenzmasse zu entnehmen, zur Gänze zu entfallen habe. Es möge ausgesprochen werden, dass der Rekurswerber keine Kosten der Insolvenzverwalterin und des Insolvenzverfahrens zu tragen habe.
Der Rekurs ist-im Ergebnis- teilweise berechtigt.
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