Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Derbolav-Arztmann und Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter Gerald Penz und Michael Grandinger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Otto Wächter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle, **, **, wegen Ausgleichszulage, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.5.2024, **-18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es statt dessen Spruchpunkt 2. lautet:
„2. Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei ab 1.5.2023 eine monatliche Ausgleichszulage von EUR 650,68, ab 1.7.2023 von EUR 645,89 und ab 1.1.2024 von EUR 732,14 zu zahlen, und zwar die bisher fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen und die künftig fällig werdenden Beträge jeweils am Ersten des Folgemonats im Nachhinein.
Das Mehrbegehren auf Gewährung einer höheren Ausgleichszulage wird abgewiesen.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.334,78 (darin EUR 222,46 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,70 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte 1. (in Bescheidwiederholung) zur Gewährung einer monatlichen Ausgleichszulage in Höhe von EUR 766,32 ab 1.2.2021, von EUR 790,12 ab 1.1.2022, von EUR 788,67 ab 1.7.2022 sowie von EUR 856,07 vom 1.1.2023 bis 30.4.2023, und wies 2. das Klagebegehren auf Zahlung einer Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß ab dem 1.5.2023 sowie auf Kostenersatz ab.
Auf den festgestellten Sachverhalt wird verwiesen und daraus Folgendes hervorgehoben:
Der Kläger ist am ** geboren und österreichischer Staatsbürger. Er bezog ab 1.1.2023 eine österreichische Alters(brutto)pension in Höhe von EUR 225,71 und EUR 247,16 ab 1.1.2024 sowie eine deutsche (Netto)Rentenleistung in Höhe von monatlich EUR 28,48 für den Zeitraum 1.5.2023 bis 30.6.2023 sowie EUR 29,72 für den Zeitraum 1.7.2023 bis 30.6.2024 (unstrittig).
Der Kläger schloss zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt einen (privaten) Kaufvertrag mit B* C* und Ing. D* C* über die damals im alleinigen Eigentum des Klägers stehende Liegenschaft EZ ** GB **, Bezirksgericht Mistelbach. Hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises in Höhe von EUR 255.000,- wurde vereinbart, dass der Betrag von EUR 75.000,- binnen 14 Tagen nach Vertragsunterfertigung an die Treuhänderin zu überweisen ist sowie der Restbetrag von EUR 180.000,- in monatlichen Raten in Höhe von jeweils EUR 1.000,- wertgesichert zu bezahlen ist (./F bzw ./J). Zur Wertsicherung wurde Folgendes vereinbart: Zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 (2015 = 100) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße gilt die für den Monat Jänner 2020 verlautbarte Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt (./F bzw ./J).
B* C* und Ing. D* C* räumten dem Kläger unter Punkt VI. des Vertrags ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht an den in der planlichen Darstellung blau gefärbten Räumen und Flächen sowie ein Mitbenutzungsrecht an den grün dargestellten Flächen in jenem Ausmaß ein als zur Ausübung des Gebrauchsrechts erforderlich. Hinsichtlich der Betriebs-und Instandhaltungskosten (auch Holz zum Heizen) wurde festgelegt, dass diese von den Käufern getragen werden, soweit sie auf die vom Wohnungsgebrauchsrecht umfassten Räume und Flächen entfallen (./F bzw ./J).
Mit Notariatsakt vom 4.2.2020 wurde die in der Privaturkunde übernommene Zahlungsverpflichtung in Höhe von EUR 180.000,- samt Wertsicherungsvereinbarung und die Pfandrechtsbegründung gemäß Vertragspunkt VII. notariell bekräftigt bzw erfolgte eine notarielle Vollstreckbarerklärung (./J). Dem Notariatsakt waren als Beilagen 1 bis 5 die planlichen Darstellungen der verkauften Räumlichkeiten samt farblichen Einfärbungen angeschlossen. Laut planlicher Darstellung des Inhalts des Wohnungsgebrauchsrechts des Klägers beinhaltet dieses die alleinige Nutzung der halben Gartenfläche, von sechs Räumen im ersten Obergeschoss, von weiteren vier Räumen im zweiten Obergeschoss, einem Raum im dritten Obergeschoss sowie eine Mitnutzung an einer Vielzahl von Räumen im Erdgeschoss, von Teilbereichen eines Raumes im ersten Obergeschoss, ebenso von Teilbereichen eines Raumes im zweiten Obergeschoss sowie die Mitbenützung eines Raumes und eines Teilbereiches eines weiteren Raumes im dritten Obergeschoss (./J).
Ausgehend vom auf dem Plan eingezeichneten Maßstab entspricht 1 cm auf dem Plan 2,5 m in der Realität. [...]
Der Wohnraum und die Küche verfügen über einen Holzofen, im Bad gibt es einen kleinen Radiator für den Winter. In den Räumlichkeiten im zweiten Obergeschoss, die der Kläger nützen dürfte, aber tatsächlich nicht nutzt, wurde von den neuen Eigentümern eine neue Heizung eingebaut.
Die Stromkosten wurden bisher von den neuen Eigentümern getragen und erfolgt keine Weiterverrechnung an den Kläger. Sie stellen dem Kläger auch das Holz zum Heizen zur Verfügung.
Rechtlich folgerte das Erstgericht zum hier allein angefochtenen Spruchpunkt 2. zusammengefasst, Nettoeinkommen iSd § 292 Abs 1 und 2 ASVG sei nach dessen Abs 3, soweit nichts anderes bestimmt werde, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gelte, soweit nicht Abs 8 anzuwenden sei, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, dass als Wert der vollen freien Station der Betrag von EUR 327,91 (für das Jahr 2023) bzw EUR 247,90 (für das Jahr 2024) heranzuziehen sei. Nach § 292 Abs 4 ASVG hätten bei Anwendung der Abs 1 und 3 (nur) die in diesem Absatz abschließend aufgezählten Einkünfte außer Betracht zu bleiben. Das Ausgleichszulagenrecht gehe also von einem umfassenden Einkommensbegriff aus. (Geld)Renten fielen aufgrund ihres Einkommenscharakters grundsätzlich unter den Begriff der Einkünfte. Der OGH zähle dazu Unterhalts-, Leibrentenzahlungen, Verdienstentgangs-, private Unfall-, oder Versorgungsrenten. Vermögen falle nicht unter den Begriff der Einkünfte und sei ausgleichszulagenneutral. Vermögenswerte, die keinen Ertrag abwerfen würden, würden nicht berücksichtigt und der Pensionist sei auch nicht gehalten, sie so einzusetzen, dass daraus Einkünfte erzielt würden. Werde Vermögen „aktiviert“ und würden dadurch Einkünfte in Geld oder Geldeswert erzielt, seien diese bei der Feststellung der Ausgleichszulage als Einkommen zu berücksichtigen. Die Kaufpreisraten seien hier daher nicht als aktiviertes Vermögen zu beurteilen, sondern ausschließlich die Erhöhung der Kaufpreisraten infolge Wertsicherung. Andererseits sei aber das Recht, die Wohnung nach Veräußerung des Hauses unentgeltlich zu bewohnen, zu berücksichtigen, da es sich um Einkünfte in Geldeswert handle. Zur Höhe des zu berücksichtigenden vertraglich eingeräumten unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechts sei der Beklagten zu folgen, wonach die SachbezugswerteV sinngemäß anzuwenden sei. Deren § 2 regle die Zurverfügungstellung von Wohnraum. Werde dem Leistungsempfänger Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt, sei als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31.10. des Vorjahrs geltende Richtwert gemäß § 5 des RichtwertG, bezogen auf das Wohnflächenausmaß gemäß Abs 5 anzusetzen. Gemäß § 3 Abs 2 SachbezugswerteV sei der Wert für Wohnraum, der den Standard der mietrechtlichen Normwohnung nicht erreiche, um 30% zu vermindern. Da die Betriebskosten nicht vom Kläger getragen würden, seien keine weiteren Abschläge zu berücksichtigen (vgl auch Abs 6). Es erschließe sich nicht, was gegen eine sinngemäße Anwendung des § 17 Abs 2 MRG spreche (Berücksichtigung der gesamten Bodenfläche der Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, ohne Berücksichtigung von Keller- und Dachbodenräumen, Treppen, Balkonen und Terrassen), zumal dies Abs 5 ausdrücklich anordne. Dazu sei die von der Beklagten ermittelte Quadratmeteranzahl nicht zu beanstanden. Der Kläger habe ausgeführt, dass die von ihm bewohnten Räumlichkeiten nur 70 bis 95 m² groß und nicht vermietbar seien bzw dass allenfalls nur ein Betrag von EUR 1,12 bis 1,5 (pro Quadratmeter) als Mieteinnahmen lukriert werden könnten. Die besonderen Umstände der Wohnräume des Klägers seien aber bereits durch den Abzug von 30% aufgrund der substandardmäßigen Ausstattung berücksichtigt, weswegen zur Ermittlung der Höhe des Wohnungsgebrauchsrechts weder die Durchführung eines Ortsaugenscheins noch die Einholung eines Gutachtens aus dem Immobilienwesen erforderlich seien. Es sei daher vom Richtwert für den Quadratmeter (in NÖ) auszugehen, sohin von EUR 6,85 pro Quadratmeter. Gemäß § 2 Abs 8 bzw 9 der SachbezugswerteV sei auch ein Heizkostenzuschlag von EUR 0,58 m² zu berücksichtigen. Damit werde sowohl für das Jahr 2023 als auch 2024 unter Berücksichtigung der österreichischen Bruttopension, der deutschen Nettopension, des Wohnrechts, des Heizkostenzuschlags und der Wertanpassung der Kaufpreisraten in Höhe von monatlich EUR 117,54 jeweils der unstrittige Richtsatz überstiegen.
Gegen Spruchpunkt 2. richtet sich die Berufung des Klägers wegen Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, das beantragte Sachverständigengutachten einzuholen, den Ortsaugenschein durchzuführen und das Urteil im Umfang der Anfechtung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist teilweise berechtigt .
1. Ein Antragsrecht der Parteien auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung besteht nicht mehr. Eine mündliche Berufungsverhandlung ist nur noch anzuberaumen, wenn der Berufungssenat dies im einzelnen Fall für erforderlich hält (§ 480 Abs 1 ZPO). Das Berufungsgericht hält die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht für erforderlich und entscheidet über die Berufung daher in nichtöffentlicher Sitzung.
2. Mit seiner Rechtsrüge wendet sich der Kläger zusammengefasst gegen die vom Erstgericht vorgenommene Berücksichtigung des Wohngebrauchsrechts und der Wertanpassung der Kaufpreisraten bei der Ermittlung des auf einen Ausgleichszulagenanspruch anzurechnenden Nettoeinkommens und berechnet seine Ansprüche „zumindest“ für Mai, Juni 2023 mit EUR 650,68, vom 1.7. – 31.12.2023 mit EUR 645,89 und seit 1.1.2024 mit EUR 732,14.
Den Ausführungen kommt zum Teil Berechtigung zu.
2.1. Die Ausgleichszulage ist ein Differenzbetrag, der gemäß § 292 Abs 1 ASVG einem Pensionsberechtigten gebührt, wenn – vereinfacht – die Summe aus (Brutto-)Pension und sonstigen Nettoeinkünften einen bestimmten Mindestbetrag, den Richtsatz (§ 293 Abs 1 ASVG) nicht erreicht. Die Rechtsprechung betont, dass grundsätzlich sämtliche – tatsächlich zufließende (RIS-Justiz RS0085181) – Einkünfte des Pensionsberechtigten in Geld oder Geldeswert bei der Feststellung des Anspruchs auf Ausgleichszulage zu berücksichtigen sind; es kommt nicht darauf an, aus welchem Titel und von wem die Einkünfte zufließen, ob sie dem Empfänger für oder ohne eine Gegenleistung zufließen und ob sie allenfalls der Steuerpflicht unterliegen (RS0085296; etwa 10 ObS 148/22w mwN).
Von der Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte des Pensionsberechtigten sind nur die in § 292 Abs 4 ASVG taxativ aufgezählten Einkünfte ausgenommen (RS0085360, RS0086707). Ein Fall des § 292 Abs 4 ASVG wurde aber nicht behauptet und ist hier nicht zu beurteilen.
Abgestellt wird auf „Ansprüche mit Einkommenscharakter“, die dem Pensionsberechtigten auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage zustehen (RS0085296 [T1]). In diesem Sinn werden beispielsweise auch wiederkehrende Sachbezüge erfasst (RS0085296 [T3]), ebenso Ausgedingsleistungen (etwa 10 ObS 148/22w mwN).
Im Ausgleichszulagenrecht hat der Gesetzgeber ausschließlich auf das Nettoeinkommen des Rentners oder Pensionisten abgestellt. Vermögenswerte, die keinen Ertrag abwerfen, werden nicht berücksichtigt und der Rentner oder Pensionist ist auch nicht gehalten, sie so einzusetzen, dass daraus Einkünfte erzielt werden. In diesem Sinn ist das bloße Vermögen ausgleichszulagenrechtlich neutral (RS0085284 [T4]). Vermögenswerte – auch Bargeld –, die keinen Ertrag abwerfen, werden daher für den Anspruch auf Ausgleichszulage nicht berücksichtigt. Der Pensionist ist auch nicht gehalten, sie so einzusetzen, dass daraus Einkünfte erzielt werden. Setzt er Teile seines Kapitals zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten ein, schmälert dies nicht seinen Anspruch auf Ausgleichszulage, solange das Vermögen nicht „aktiviert“ und daraus ein Einkommen bezogen wird (RS0085284 [T6]). Ein Pensionsberechtigter, dessen Pension den Richtsatz nicht erreicht, ist sohin zwar nunmehr nicht mehr zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet und kann nicht gezwungen werden Kapital zinsbringend anzulegen oder sein Vermögen zB gegen Leibrente oder Ausgedingsleistungen zu veräußern. Wenn er jedoch sein Vermögen aktiviert und dadurch Einkünfte in Geld oder Geldeswert erzielt, dann sind diese bei der Feststellung der Ausgleichszulage als Einkommen zu berücksichtigen; so etwa Zinserträge aus veranlagtem Kapital (RS0085406).
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2.2. Das Erstgericht hat daher zu Recht die monatlichen Kaufpreisraten von EUR 1.000,- bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Nettoeinkommens nicht herangezogen.
Sehr wohl hat es jedoch zutreffend, die vertraglich vereinbarte Erhöhung der Kaufpreisraten infolge Wertsicherung bei der Bemessung der Ausgleichszulage als Einkünfte berücksichtigt. Trifft der Pensionist Verfügungen über ein vorhandenes Vermögen, so kann lediglich ein Veräußerungsgewinn als Einkunft angesehen werden. Die Substanz hat auf die Höhe der Ausgleichszulage keinen Einfluss. Wird ein Vermögensbestandteil verkauft, gehören aber auch nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung zum anrechenbaren Gewinn (OLG Wien 35 R 23/82 = SSV 22/20 unter Verweis auf § 27 EStG; sh Pacic , GSVG § 149 Anm 7 mwN; Schrammel , Probleme der Ausgleichszulage, ZAS 1992, 9).
Die Höhe der von der Beklagten vorgebrachten und in der Folge vom Erstgericht herangezogenen Erhöhung infolge Wertsicherung von monatlich EUR 117,54 im klagsgegenständlichen Zeitraum wurde in erster Instanz und auch in der Berufung nicht konkret bestritten, sondern bloß deren Berücksichtigung allgemein dem Grunde nach (S 4 in ON 13).
2.3. Sachbezüge sind nach der beitragsrechtlichen Regelung des § 49 ASVG geldwerte Vorteile aus einem Dienstverhältnis, die nicht in Geld bestehen (etwa 10 ObS 9/16w mwN). Für die Bewertung der Sachbezüge gilt im Beitragsrecht gemäß § 50 ASVG die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer. Schon aus der ausdrücklichen Anführung der Sachbezüge in § 292 Abs 3 ASVG ergibt sich auch für das Ausgleichszulagenrecht eindeutig, dass auch wiederkehrende Sachbezüge als Einkünfte in Geldeswert jedenfalls als Einkommen zu berücksichtigen sind (10 Obs 9/16w; 10 ObS 36/12k; RS0085296 [T3]). Es ist dabei ohne Bedeutung, ob diesen Sachbezügen eine zuvor erbrachte Gegenleistung zugrunde liegt, oder ob sie unentgeltlich erbracht werden. Beispielhaft nennt § 292 Abs 3 Satz 2 ASVG als Sachbezug die sogenannte „volle freie Station“ (freies Quartier und freie Verköstigung), die bei der Berechnung der Ausgleichszulage als Sachbezug mit Versorgungscharakter mit dem in § 292 Abs 3 ASVG hiefür für maßgeblich erklärten Bewertungssatz zu berücksichtigen ist (10 Obs 9/16w; 10 ObS 196/03a ua; RS0085320 ua). Dies ist auch sachgerecht, weil sich derjenige, der über eine solche freie Station verfügt, den dafür notwendigen Geldaufwand erspart, und eine solche Person bei Vernachlässigung dieses Sachbezugs im Gesamteinkommen daher wirtschaftlich besser gestellt wäre als eine andere Person, die über einen solchen Sachbezug nicht verfügt (etwa 10 Obs 9/16w; 10 ObS 196/03a).
So wird nach der Rechtsprechung die Benützung einer Wohnung durch den Pensionisten im eigenen Haus ausgleichszulagenrechtlich nicht berücksichtigt, wohl aber das Recht, dieselbe Wohnung nach Veräußerung des Hauses unentgeltlich zu bewohnen, da es sich im zweiten Fall um Einkünfte in Geldeswert handelt (RS0085406).
Nicht nur im Fall der sogenannten „vollen freien Station“ („freies Quartier“ und „freie Verköstigung“), sondern auch im Falle eines „freien Quartiers“ allein handelt es sich um einen Sachbezug, der im Rahmen der Ermittlung der Ausgleichszulage zu berücksichtigen ist. So bejahte dies der Oberste Gerichtshof beispielsweise schon in der Entscheidung 10 ObS 271/03f (RS0085296 [T6]) hinsichtlich des Sachbezugs des freien Wohnrechts durch den Lebensgefährten. Der Oberste Gerichtshof begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Person, die über eine unentgeltliche Wohngelegenheit verfügt, sich den dafür notwendigen Geldaufwand erspart und bei Vernachlässigung dieser unentgeltlichen Wohngelegenheit im Gesamteinkommen besser gestellt wäre als eine andere Person, die über eine solche Wohngelegenheit nicht verfügt.
Der Kläger hat selbst vorgebracht, dass er – auch bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags und trotz Sanierungsbedürftigkeit - in den Räumlichkeiten des Schlosses tatsächlich wohnte, und ging von einer Bewertung des Wohnrechts als Sachbezug nach § 1 Sachbezugsverordnung aus (S 5 in ON 13). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass der Kläger die Kosten für die Beheizung und Beleuchtung nicht selbst zu tragen hatte.
Es ist dem Erstgericht daher zu folgen, dass das festgestellte, dem Kläger eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht einen Sachbezug darstellt, der bei Ermittlung eines Ausgleichszulagenanspruchs des Klägers zu berücksichtigen ist. Dabei ist abermals zu betonen, dass es nach ständiger Rechtsprechung nicht darauf ankommt, aus welchem Titel und von wem die Einkünfte – unter die auch Sachbezüge zu subsumieren sind – zufließen, ob sie dem Empfänger für oder ohne Gegenleistung zufließen und ob sie allenfalls der Steuerpflicht unterliegen (RS0085296).
Die Zuwendungen bzw Leistungen sind aber - unabhängig davon, in welcher Höhe sie konkret erbracht werden - als Sachbezug mit Versorgungscharakter mit dem in § 292 Abs 3 Satz 2 ASVG normierten Bewertungssatz in Anschlag zu bringen (etwa 10 ObS 9/16w mwN).
Der Kläger hat zwar nicht den Sachbezug einer sogenannten „vollen freien Station“ (diese umfasst freies Quartier und freie Verköstigung), sodass nicht der in § 292 Abs 3 ASVG normierte Pauschalbetrag der vollen freien Station zur Gänze herangezogen werden kann. Es sind vielmehr für die Bewertung der Sachbezüge des Klägers – ein Fall des § 292 Abs 8 ASVG liegt hier nicht vor – die lohnsteuerrechtlichen Regelungen im Einkommenssteuerrecht heranzuziehen (vgl 10 ObS 9/16w Punkt 4. mwN; Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil , Der SV-Komm § 292 ASVG Rz 19; Ziegelbauer in Sonntag , ASVG 16 § 292 Rz 16 f mwN). Demzufolge kommen die Vorschriften der SachbezugswerteV zur Anwendung (siehe Pfeil aaO und Ziegelbauer aaO mwN). Dies hat zur Folge, dass beispielsweise die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) sowie die Beheizung und Beleuchtung mit je einem Zehntel des Werts der vollen freien Station anzusetzen ist (§ 15 Abs 2 EStG iVm § 1 Sachbezugswerteverordnung; siehe Ziegelbauer aaO Rz 17 mwN; Pfeil aaO).
Werden die Kosten der Wohnung zur Gänze von dritter Seite dem Ausgleichszulagenbezieher finanziert, muss sich dieser nach der Rechtsprechung (RS0085296 [T3]) - unabhängig von den tatsächlichen Kosten der Wohnung - einen Sachbezugswert nach § 292 Abs 3 Satz 2 ASVG anrechnen lassen (10 ObS 46/16m und 10 ObS 47/16h).
Ausgehend davon, dass der nach § 292 Abs 3 ASVG maßgebliche Wert der „vollen freien Station“ für die Ermittlung des Ausgleichszulagenanspruchs mit dem Betrag von EUR 327,91 für das Jahr 2023 (BGBl II 459/2022) bzw von EUR 359,72 für das Jahr 2024 (BGBl II 407/2023) heranzuziehen ist, sind zwei Zehntel (Wohnung sowie Beheizung und Beleuchtung), sohin im Jahr 2023 EUR 65,58 und im Jahr 2024 EUR 71,94 als anrechenbares Nettoeinkommen des Klägers zu berücksichtigen (sh 10 ObS 46/16m).
2.3. Daraus ergibt sich folgendes hier anzurechnendes monatliches Einkommen des Klägers ab dem 1.5.2023: Die Österreichische Bruttopension von EUR 225,71, ab dem 1.1.2024 von EUR 247,16; die deutsche Pension von EUR 28,48, ab dem 1.7.2023 von EUR 29,72; die Wertanpassung von EUR 117,54; sowie das Wohnungsgebrauchsrecht mit EUR 65,58, ab dem 1.1.2024 mit EUR 71,94. Unter Zugrundelegung der Richtsätze nach § 293 Abs 1 lit bb ASVG von EUR 1.110,26 für das Jahr 2023 (BGBl I 175/2022) und von EUR 1.217,96 für das Jahr 2024 (BGBl II 407/2023). Die vom Berufungswerber errechneten Differenzbeträge an Ausgleichszulagenansprüchen stehen daher in der „zumindest“ begehrten Höhe jedenfalls zu. Eine Konkretisierung oder ein Vorbringen über diese Beträge hinaus enthält die Berufung nicht.
2. Eventualiter als Verfahrensmangel rügt der Berufungswerber die Unterlassung der von ihm beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Immobilienwesen zum Wert des Wohnungsgebrauchsrechts sowie des beantragten Ortsaugenscheins.
Richtig ist zwar, dass zur Ermittlung des tatsächlichen Werts des Wohnungsgebrauchsrechts bzw zur Vermietbarkeit (S 4 in ON 15) jedenfalls die Einholung des vermissten Sachverständigengutachtens angezeigt wäre.
Wie aber zur Rechtsrüge ausgeführt, kommt es aufgrund des pauschal zu berücksichtigenden Sachwerts rechtlich auf den tatsächlichen „Wert“ des Wohnungsgebrauchsrechts hier nicht an, sodass auch die vermissten Beweisaufnahmen nicht relevant sind.
4. Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben und das Ersturteil spruchgemäß abzuändern. Weiterer Feststellungen bedarf es nicht.
Die Entscheidung über die Kosten beider Instanzen beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a, Abs 2 ASGG. Nach dieser Bestimmung hat der Kläger Anspruch auf Ersatz seiner tarifmäßig verzeichneten Kosten, auch wenn er nur teilweise obsiegt (vgl Sonnta g in Köck/Sonntag , ASGG § 77 Rz 18f). Gegen das Kostenverzeichnis erster Instanz wurden von der Beklagten keine Einwendungen erhoben.