Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richt-erinnen Dr. Steindl und Dr. Hornich LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. April 2025, GZ ** 7, 5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führt zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen A* wegen des Verdachts des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte die Haftund Rechtsschutzrichterin – befristet bis 5. Juni 2025 - gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO die Anordnung der Beschlagnahme eines Datenträger und von Daten zum Zweck der Auswertung der Daten, und zwar des am 27. März 2025 bei A* sichergestellten und von diesem ausschließlich genutzten Mobiltelefons der Marke **, Type **, wobei die Beschlagnahme die in der Anordnung der Beschlagnahme näher bezeichneten Datenkategorien und Dateninhalte (S 1f der Anordnung) umfasste. Für den Zeitraum 1. September 2024, 00:00 Uhr bis 27. März 2025, 03:50 Uhr, seien die für die Aufklärung der gegenständlichen Tat wesentlichen Dateninhalte, nämlich Kommunikation betreffend die Planung der Tat und deren Kontext, Dokumentation der Tat mittels Videoaufzeichnung durch A*, Verbreitung dieses Videos und bezughabende Kommunikation nach der Tat festzustellen. Insbesondere mögen Korrespondenz des Beschuldigten mit allenfalls weiteren beteiligten Personen, angefertigte Mediendateien wie das Video der Tat, Log in Daten usw sichergestellt werden.
Nach der Begründung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung, die sich das Erstgericht durch Verweis auf diese zu Eigen machte, sei A* dringend verdächtig, am 17. März 2025 in ** der Linie **, Univ. Prof. Dr. B*, MA, konkludent gefährlich mit dem Tod bedroht zu haben, um ihn in Frucht und Unruhe zu versetzen, indem er ihn unter Bezugnahme auf das Projekt „C*“, welches als Zielsetzung extremistisch religiösen Positionen entgegentritt und die Integration junger Muslime durch Aufzeigen einer mit liberaler Lebensweise vereinbaren Leseart des Islam fördert, mit „Hey Imam!“ ansprach, ihn wiederholt „Muschrik“ nannte, welcher im klassischen islamischen Rechtswesen zu töten sei, sich ihm wiederholt in den Weg stellte und die gesamte Szene mit einem Mobiltelefon filmte, bevor er ihm sagte, er solle jetzt weglaufen.
Demnach sei Genannter verdächtig, das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB begangen zu haben.
Der Tatverdacht gründe auf die bisherige Ermittlungsergebnisse des Landesamts für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung, Referat 2, (ON 2 und ON 5), insbesondere die den Vorfall zeigenden Lichtbilder der Videoüberwachung im Bereich der U Bahn Station der Linie ** am ** (ON 2.6) und den Angaben des mutmaßlichen Opfers Univ. Prof. Dr. B*, der auch den zwischenzeitig ausgeforschten Beschuldigten A* eindeutig identifizierte (ON 2.3, 9). Aufgrund des Zusammenhangs der gegenständlichen Tat sei diese als qualifizierte Todesdrohung zu bewerten. Der unbekannte Täter habe Univ. Prof. Dr. B*, MA mit „Hey Imam!“ angesprochen, was die Einleitung der Videos des angeführten Projekts „C*“ des D* sei. Der Adressat sei mit der Bezeichnung „Professor“ Teil dieses Projekts und präsentiere dieses auch öffentlich, zuletzt vor der gegenständlichen Tat auch im E* im Zuge der Berichterstattung über den öffentlichkeitswirksamen, mit einem Messer verübten tödlichen Terroranschlag in **. Vor dem Hintergrund des Projekts, das extremistisch religiösen Positionen entgegentrete, seien die angeführten verbalen Äußerungen auch ohne konkreten Vorhalt einer Waffe als qualifizierte Todesdrohung zu werten. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts sei eine extremistisch islamistische Motivation des Beschuldigten indiziert. Er habe das Opfer in der U Bahn gezielt verfolgt, sei offenkundig mit seinem Mobiltelefon mit einer weiteren Person in Kontakt gestanden und habe die Tat mitgefilmt, offenbar um diese weiter zu verbreiten. Der Zeuge Ass.Prof. Dr. F*, BA, MA habe schlüssig dargestellt, dass Erfahrungen der letzten Jahre den Ablauf darlegen, wonach zuerst in Social Media Kommentaren ein der extremistisch islamistischen Szene unliebsames Verhalten ausdiskutiert werde, sodann „Ermahnungen“ der Opfer erfolgen und im Anschluss Taten bis hin zu Tötungsdelikten folgen könnten. Gegenständlich sei als nächstes bereits mit Letzterem zu rechnen (ON 5.6, 5 ff). Aus diesem Kontext ergebe sich auch, dass A* vermutlich nicht als Einzeltäter handle.
Die Anordnung der Beschlagnahme sei zur Aufklärung der Straftat erforderlich, weil nur so die Dokumentation der gegenständlichen Tat mittels Video durch A* gesichert werden könne und geklärt werden könne, mit wem er vor, zur und nach der Tatzeit zur Planung bzw Besprechung der Tat in Verbindung gestanden sei und wie er die angeführte Videodatei weiter verbreitet habe. So könnten auch zu vermutende Mit , Beitrags und Bestimmungstätern des Beschuldigten ausgeforscht werden, von denen ebenfalls eine potentielle Gefährdung des Opfers zu erwarten sei.
Die Maßnahme stehe zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis, weil sie aufgrund der Schwere der Tat und ihres enormen gesellschaftlichen Störwerts, des angestrebten Ziels der Maßnahme und des Umfangs des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens erforderlich sei.
Gegen diesen (auch entsprechende Rechtsbelehrungen enthaltenden: ON 7, 5f) Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschuldigten (ON 9.2), in der die Notwendigkeit der Maßnahme unter Hinweis auf die (zwischenzeitig erfolgte) Zurverfügungstellung des inkriminierten Videos, das Bestehen eines Tatverdachts und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in Abrede gestellt werden. Es habe sich lediglich um ein spontanes, unangemessenes und unhöfliches Verhalten des Beschwerdeführers gehandelt. Die Bedeutung des Wortes „Muschrik“ sei nicht im Sinn der gerichtlichen Annahme zu verstehen. Es lägen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Mittätern vor. Die angefochtene Entscheidung werde auch den formalen Kriterien des § 115f Abs 3 StPO nicht gerecht.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Nach § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Die Beschlagnahme darf daher weder „zur Sicherheit“ noch „bloß zur Vorsicht“ oder erst aus Anlass eines sehr vagen Sachverhaltskonstellation durchgeführt werden, um dadurch erst einen (Anfangs)Verdacht zu begründen. Vielmehr muss ein begründeter Verdacht vorliegen, dass durch die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten im Sinn des § 115 f StPO beweiserhebliche Tatsachen gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Tat wesentlich sind (16 dB 28.GP – Ausschussbericht NR, 16).
Nach Abs 3 leg cit haben die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lagen zum Zeitpunkt der Bewilligung der Anordnung der Beschlagnahme konkrete, in der Begründung der Anordnung, die sich das Erstgericht durch entsprechenden Verweis zulässigerweise zu Eigen machte, ausführlich und aktenkonform zur Darstellung gebrachte Ermittlungsergebnisses vor (siehe dazu ON 7, 4), aufgrund derer vom Vorliegen eines rechtlich unter das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB zu subsumierenden Tatverdachts auszugehen war. Nicht nur, dass auf den vorliegenden, die entsprechenden U-Bahnstationen zeigenden Videoaufnahmen (ON 2.6; ON 5.11) ersichtlich ist, dass der Beschuldigte, anfangs offensichtlich mit jemandem telefonierend (ON 5.11,5), dem mutmaßlichen Opfer zum Bahnsteig folgte, dieses vorerst beobachtete, sodann ansprach, filmte und danach in dieselbe U-Bahn stieg, um nach wenigen Stationen wieder zurückzufahren, bekräftigt auch der als Assistenzprofessor am D* in ** tätige Dr. F*, BA, MA, die Darstellung des als zentrale Person auf dem ** Account „C*“ auftretenden Univ.Prof. Dr. B*, dass die öffentliche Bezeichnung als „Muschrik“ im konkrete Kontext ein hohes Gefahrenpotential in Bezug auf künftige gewaltsame Übergriffe bewirke. Seit Beginn des Projekts im Jänner 2025 sei es in Sozial-Media-Kommentaren zu Beleidigungen und Bedrohungen gekommen (ON 2.5; ON 3.2).
Mag zwar der Beschwerdeführer zu Recht darauf verweisen, dass mit Blick auf die zwischenzeitige Zurverfügungstellung des verfahrensgegenständlichen Videos – vom Beschwerdegericht nicht überprüfbare Identität mit dem Original vorausgesetzt - die angeordnete Maßnahme zur Erlangung dieses Beweismittels nicht mehr geboten wäre, bedarf es unverändert der Auswertung der auf dem Datenträger des Beschuldigten befindlichen Kommunikation, um die Reichweite des mutmaßlichen Tatgeschehens, insbesondere in Bezug auf das angedrohte Übel, abzuklären. Diesbezüglich kommt der Frage, ob es sich um ein von langer Hand (allenfalls mit bisher unbekannten Tätern) geplantes Vorgehen, dem auch weitere Aktionen folgen könnten, handelt, oder – wie vom Beschuldigten behauptet – er spontan agierte und das angefertigte Video nicht weiterleitete, besondere Relevanz zu. Dem Beschwerdevorbringen zuwider ist die Annahme der Involvierung weiterer Personen aufgrund des unmittelbar vor der Tatbegehung geführten Telefonats des Beschuldigten durchaus berechtigt.
Unter Berücksichtigung der Schwere der angelasteten Straftat und der dargestellten Dichte des Verdachts ist die Beschlagnahme zur Ermittlung von für die Aufklärung wesentlichen Informationen jedenfalls erforderlich und auch verhältnismäßig. Zu der behaupteten Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten bleibt anzumerken, dass die zur Entsperrung seines Mobiltelefons benötigten Daten bislang nicht bekanntgegeben wurden (ON 21.2).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird die Bewilligung der Anordnung der Beschlagnahme auch den formalen Anforderungen des § 115f Abs 3 StPO durch den deutlichen Verweis auf die Begründung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung, der der Bewilligungsbeschuss unmittelbar angeschlossen ist, durchaus gerecht (RIS-Justiz RS0124017).
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach und Rechtslage entspricht, war der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden