JudikaturOLG Wien

21Bs241/25g – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
08. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 12. Juni 2025, GZ ** 14, nichtöffentlich den

Spruch

Beschluss

gefasst:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** in ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. März 2024, rechtskräftig seit 5. März 2024, AZ **, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten.

Das urteilsmäßige Strafende fällt unter Berücksichtigung nach § 148 Abs 2 StVG auf den 8. August 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafzeit waren am 8. Februar 2025 erfüllt.

Nachdem seine bedingte Entlassung zum Zwei Drittel Stichtag vom Landesgericht Krems an der Donau am 9. Dezember 2024 zu AZ ** abgelehnt und seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 14. Jänner 2025 zu AZ * nicht Folge gegeben worden war, beantragte der Strafgefangene am 26. Mai 2025 (ON 2) erneut seine bedingte Entlassung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als weiterhin zuständiges Vollzugsgericht die vom Strafgefangenen begehrte bedingte Entlassung ohne Anhörung des Strafgefangenen in Übereinstimmung mit den jeweils aufgrund seines Vorlebens und der getrübten Führung ablehnenden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau (ON 1.4) und des Leiters der Justizanstalt ** (ON 6,2) aus spezialpräventiven Gründen ab.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Zustellung der Entscheidung erhobene (ON 15), in der Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.

Vorauszuschicken ist, dass rechtskräftig gerichtliche Entscheidungen Sperrwirkung entfalten (vgl etwa Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde in der StPO, 30). Auch ein Beschluss mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung. Ein Entlassungsantrag kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden. Eine dem § 176 Abs 1 Z 2 StPO entsprechende Regelung besteht im Strafvollzugsrecht nicht. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Allerdings wohnt ablehnenden Entscheidungen über die bedingte Entlassung die Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) inne. Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Als relevante Umstände kommen insbesondere seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht bei der letzten Entscheidung unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen, eine Änderung der Gesetzeslage oder die einer solchen nahekommenden Änderungen fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze oder wesentliche Veränderungen der zeitlichen Umstände in Betracht ( Pieber , WK 2StVG, § 152 Rz 31 ff).

Fallbezogen sind seit der letzten Entscheidung am 14. Jänner 2025 bis zum Einlangen des zu behandelnden Antrags beim Erstgericht mehr als fünf Monate verstrichen, weshalb mit Blick auf das Ausmaß der zu verbüßenden Strafe zumindest eine wesentliche Änderung der zeitlichen Umstände eingetreten ist (vgl Pieber , aaO Rz 31, 33).

Zu den Voraussetzungen einer bedingten Entlassung unter Annahme eines evidenten Rückfallrisikos ist zunächst auf obangeführte Entscheidung des Oberlandesgericht Wien zu verweisen, deren Begründung zur Ablehnung des Vorgehens nach § 152 Abs 1 Z 2 StVG auch zum Inhalt dieser Entscheidung erhoben wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RISJustiz RS0098568).

In diesem Zusammenhang ist ergänzend auf die ablehnende Stellungnahme des Anstaltsleiters (ON 6, 2) wegen seiner nicht der Hausordnung entsprechenden Führung und den damit im Zusammenhang stehenden Ordnungsstrafverfahren (ON 10 und ON 11) hinzuweisen, weshalb auch die Annahme eines durch den bisherigen Strafvollzug eingeleiteten und den Beschwerdeführer im Fall seiner bedingten Entlassung wirksam von einem Rückfall in einschlägige Delinquenz bewahrenden Umdenkprozesses derzeit keinesfalls gerechtfertigt ist.

Daran vermögen die Beteuerungen des Strafgefangenen in Freiheit bei seiner Schwester wohnen zu können und der nicht bescheinigten Zusage bei der Firma B* als Koch arbeiten zu können (ON 7), nichts an der negativen Prognose zu ändern.

Der bedingten Entlassung stehen sohin weiterhin die vier einschlägigen Vorstrafen (Österreich, Tschechien) wegen Vermögensdelikten entgegen, welche trotz der ihm gewährten Resozialisierungchance in Form einer teilbedingten Strafnachsicht zur Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. März 2023, rechtskräftig seit 30. März 2021, zu AZ **, keine Läuterung des Strafgefangenen zu bewirken vermochten.

Mit Blick auf all diese Umstände verbietet sich weiterhin die Annahme, dass die bisher in Strafhaft zugebrachte Zeit ausgereicht hat, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und eine verhaltenssteuernde Wirkung in Richtung eines deliktsfreien Lebenswandels zu entfalten, zumal der Strafgefangene trotz rechtskräftigen Aufenthaltsverbots, welches ihm anlässlich seiner ersten Verurteilung für die Dauer von sechs Jahren auferlegt wurde, nach Österreich einreiste, um die in Vollzug stehenden strafbaren Handlungen zu begehen.

Bei einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung der bei A* verfestigten deliktischen Neigung scheitert eine bedingte Entlassungauch unter Berücksichtigung allfälliger Unterstützung der Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB, da der Strafgefangene auch eine Therapie ablehnt -, weiterhin an den dargestellten individual-präventiven Erfordernissen.

Dem erstgerichtlichen Kalkül der Notwendigkeit des weiteren Strafvollzugs aus spezialpräventiver Sicht ist daher zuzustimmen und der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.