Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Wilder in der Strafsache gegen A*wegen § 3g Abs 1 VerbotsG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28. April 2025, GZ **-51, den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der gemäß § 393a Abs 1 StPO festgesetzte Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* auf 3.000 Euro herabgesetzt .
Begründung:
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. Februar 2025, AZ 19 BS 27/25x, wurde das Verfahren gegen A* wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG gemäß § 215 Abs 2 StPO aus dem Grund des § 212 Z 1 StPO eingestellt (ON 49.1).
Am 20. Februar 2025 beantragte der Angeklagte gemäß § 393a StPO – unter Aufschlüsselung der Kosten seiner Verteidigung – die Leistung eines Beitrags zu den Kosten seines Verteidigers in Höhe von 12.429,36 Euro inkl 20 % USt (ON 50.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den Beitrag zu den angeführten Kosten mit 4.000 Euro (ON 51).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit dem Begehren, den Beitrag auf ein angemessenes Maß herabzusetzen (ON 52).
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund dem Angeklagten (unter anderem) im Falle der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 215 Abs 2 StPO auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der – neben den nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen – auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag zu diesen Kosten ist zufolge Abs 2 leg cit unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf im – hier vorliegenden - Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht den Betrag von 30.000 Euro nicht übersteigen. Im Fall längerer Dauer der Hauptverhandlung (§ 221 Abs 4 StPO) kann das Höchstmaß des Beitrags um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens (§ 285 Abs 2 StPO) auf das Doppelte erhöht werden.
Da ein Pauschalbeitrag zuzusprechen ist, kann dieser nicht die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern lediglich einen Teilbetrag davon abdecken, welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen ist (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP sowie Lendlin WK StPO § 393a Rz 10). Im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens ist sowohl die Phase des Ermittlungs- und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen (EBRV aaO). Für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ ist von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein „Standardverfahren“ auszugehen und der sich dabei ergebende Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Ein „Standardverfahren“ vor dem Landesgericht als Geschworenengericht umfasst dabei die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von acht Stunden sowie die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes wie einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Gegenausführung sowie die Teilnahme an der Rechtsmittelverhandlung in der Dauer von zwei Stunden und verursacht unter Heranziehung der Ansätze der AHK – die dort verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge haben außer Betracht zu bleiben - einen Aufwand von rund 15.000 Euro (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 8).
Wie vom Erstgericht zutreffend dargelegt, dauerte das Ermittlungsverfahren ab der Vollmachtsbekanntgabe (ON 17) rund 16 Monate, wobei sich im Wesentlichen die Zuordnung und Auswertung einer Vielzahl von Datenträgern als zeitintensiv und teilweise technisch schwierig herausstellte. Bis zum Anklageeinspruch bestand der Akt aus überschaubaren 46 Ordnungsnummern. Die Leistungen des Verteidigers umfassten eine Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Freischaltung der elektronischen Akteneinsicht (ON 17), zahlreiche weitere Anträge auf Akteneinsicht (ON 18.2, ON 21.2, ON 24.2, ON 26.2, ON 27.2, ON 29.2, ON 32.2, ON 33.2, ON 35.2, ON 39.2, ON 41.2, ON 46.1), ein Aktenstudium bei der Polizeiinspektion B* (ON 25.2), die Teilnahme an der (knapp sechsminütigen) polizeilichen Vernehmung des Angeklagten, der sich zur Sache nicht äußerte (ON 28.3), zwei prozessrelevante Stellungnahmen und zwar eine auf die Einstellung des Verfahrens gerichtete dreiseitige Stellungnahme betreffend die ihm angelasteten Sachverhalte (§ 207a StGB (aF), § 3g Abs 1 VerbotsG [ON 34.9]) und eine vierseitige Stellungnahme beinhaltend zwei Beweisanträge (ON 36.2) sowie einen fundierten (7 Seiten umfassenden) Einspruch gegen die Anklageschrift (ON 47), welcher zur Verfahrenseinstellung (§ 215 Abs 2 StPO aus dem Grund des § 212 Z 1 StPO) durch das Oberlandesgericht Wien, AZ 19 BS 27/25x, führte. Eine Hauptverhandlung fand demzufolge nicht statt. Dem Ermittlungsverfahren lag – auch wenn die Staatsanwaltschaft die Verjährung nicht erkannte – keine komplexe Sach- und Rechtslage zugrunde.
Ausgehend von diesen Prämissen lag vor dem Hintergrund eines überschaubaren Aktenumfangs, der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen von ebenso überschaubarer Komplexität ein einfacher, hinter einem „Standardverfahren“ zurückbleibender Verteidigungsfall vor, für welchen der durch das Erstgericht zugesprochene Beitrag zu den Kosten des Verteidigers im Ausmaß von knapp 13 Prozent des Höchstbetrags bzw - unter der gebotenen Nichtbeachtung des verzeichneten Erfolgszuschlags (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 5; vgl auch Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 6) knapp der Hälfte des bestrittenen Betrags tatsächlich etwas überhöht ist; dieser war spruchgemäß auf das in casu angemessene Ausmaß (von 10 Prozent des Höchstbetrags) herabzusetzen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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