31Bs179/25p – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Spreitzer LL.M. als Vorsitzenden sowie die Richter-innen Mag. Wilder und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 17. Juni 2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 17. Oktober 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 17. Oktober 2024 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 17. Februar 2025 (ON 3.3 und ON 4).
Zuletzt hatte das Landesgericht St. Pölten mit Beschluss zu AZ ** vom 29. April 2025, rechtskräftig seit 2. Mai 2025, die bedingte Entlassung des Genannten nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe abgelehnt (ON 9 und ON 10 im beim Landesgericht St. Pölten elektronisch geführten Beiakt).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Genannten auf bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG vom 11. Juni 2025 wegen entschiedener Rechtssache zurück.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Bekanntmachung des Beschlusses erhobene (ON 6) und zu ON 7 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die nicht berechtigt ist.
Ein Beschluss mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung. Ein Entlassungsantrag kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. In Bezug auf die Frage einer wesentlichen Änderung des Ausmaßes der verbüßten Strafe entspricht dies etwa einem Zwölftel, welches wiederum die Hälfte der (ein Sechstel betragenden) Differenz zwischen der Hälfte und zwei Dritteln der Freiheitsstrafe darstellt. Sofern der Strafgefangene sich nur auf das Ausmaß der verbüßten Strafe stützt und kein sonstiges substanziiertes neues Vorbringen erstattet, gilt als Faustregel, dass er für jedes Jahr der verhängten Freiheitsstrafe einen Monat (also zB bei einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren fünf Monate), gerechnet ab der letzten gerichtlichen Entscheidung, zuzuwarten hat, bevor er einen neuen, meritorisch zu erledigenden Antrag auf bedingte Entlassung stellen kann ( Pieber in Höpfl/Ratz, WK 2 StVG § 152 Rz 31 ff).
Da gegenständlich zuletzt am 29. April 2025, rechtskräftig seit 2. Mai 2025, inhaltlich über den Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe entschieden wurde und nicht einmal sechs Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung neuerlich ein Antrag auf bedingte Entlassung gestellt wurde, ist mit Blick auf das Ausmaß der zu verbüßenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren keine wesentliche Änderung der zeitlichen Umstände eingetreten (vgl. Pieber aaO § 152 Rz 31, 33). Sein neuerlicher Antrag und die Beschwerde beinhalten zusammengefasst auch keine neuen Argumente, sondern er bringt untauglich vor, eine Arbeits- und eine Wohnmöglichkeit sowie familiäre Verpflichtungen zu haben (ON 3.1 und ON 7.1).
Im Lichte der oben dargestellten Überlegungen zur Einmaligkeitswirkung stand einer Entscheidung in der Sache der Verfahrensgrundsatz der materiellen Rechtskraft entgegen (vgl RIS-Justiz RS0101270). Der Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung wurde demnach vom Vollzugsgericht zu Recht wegen entschiedener Rechtssache („res iudicata“) zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.