Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richt-erinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 11. Juni 2025, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene italienische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** wegen §§ 83 Abs 1, 105 Abs 1, 107 Abs 1, 107b Abs 1 und 2, 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 201 Abs 1 und Abs 2, 207 Abs 1, 212 Abs 1 Z 1, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von neun Jahren und vier Monaten mit urteilsmäßigem Strafende 14. März 2030.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG, siehe Pieber in Höpfel / Ratz , WK 2 StGB § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 14. Juli 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 3. Februar 2027 erfüllt sein (ON 3,2).
Mit Beschluss vom 27. Mai 2025, GZ **-16, lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht (bestätigt mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien, AZ 30 Bs 166/25v) den Antrag des A* auf bedingte Entlassung zum Hälftestichtag ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies es seinen Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug aus generalpräventiven Erwägungen ab (ON 15).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 16), die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat und (Z 1) gegen ihn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, (Z 2) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunfts-staat unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und (Z 3) der Ausreise auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit). Die Verweigerung setzt gewichtige Gründe voraus, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffällig abheben. Dabei ist nicht nur der bloße Abschrekkungseffekt bei potenziellen Tätern, sondern im Sinn positiver Generalprävention auch das Interesse an der Festigung genereller Normentreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein.
Mag auch mit seit 26. April 2021 rechtskräftigem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, IFA-Zahl **, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sein (ON 16,3), sich der Strafgefangene bereit erklärt haben, seiner Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland umgehend nachzukommen und mögen auch der Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (ON 4; ON 6), lehnte das Erstgericht die Anwendung des § 133a StVG zutreffend aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Den vollzugsgegenständlichen Verurteilungen liegt zugrunde, dass der Angeklagte im Zeitraum von September 2017 bis April 2018 seine damalige Ehefrau unter Anwendung von Gewalt in einer Vielzahl von Angriffen (nahezu wöchentlich) zur Duldung des Beischlafs bzw zur Vornahme des Oralverkehrs an ihm zwang, wobei er sein Opfer auf besondere Weise erniedrigte, indem er in dessen Gesicht bzw Mund ejakulierte. Im angeführten Tatzeitraum übte er auch fortgesetzte Gewalt gegenüber seinem Opfer aus, indem er es ohrfeigte, ihm mit der Faust ins Gesicht schlug und es an den Haaren riss. Im Zeitraum von Februar bis April 2018 wurde er auch gegenüber seiner damals unmündigen Stieftochter übergriffig, indem er sie packte, sie auf seinen Schoß setzte und intensiv an den Brüsten betastete, sich zu ihr ins Bett legte und seinen erigierten Penis gegen deren Oberschenkel drückte, während er das Mädchen intensiv an den Brüsten betastete. Mehrmals versetzte er der Unmündigen auch Faustschläge gegen die Oberarme und würgte er sie. Um zu verhindern, dass die von den Taten erheblich psychisch beeinträchtigten Opfer Anzeige erstatteten, äußerste er ihnen gegenüber wiederholt Drohungen (ON 13.1). Im Tatzeitraum Mai 2019 bis Juli 2019 beging er in ** gewerbsmäßig zum Nachteil von mehreren Geschädigten einen nach § 147 Abs 2 StGB qualifizierten Betrug (ON 12.1).
In den – teils auch über einen langen Deliktszeitzeitraum – gegenüber körperlich unterlegenen Tatopfern im familiären Umfeld begangenen strafbaren Handlungen gegen die körperliche und sexuelle Integrität manifestieren sich jene Umstände, welche die haftbegründenden Sexual- und Gewaltdelikte als Straftaten ausweisen, durch die der Rechtsfriede beträchtlich gestört wurde und die eine Fortsetzung des Strafvollzugs aufgrund der Schwere der Taten ausnahmsweise gebieten, um einerseits potenziellen Delinquenten präventiv aufzuzeigen, dass derartige Verbrechen und Vergehen entsprechend geahndet werden, und andererseits die generelle Normentreue in der Bevölkerung zu festigen und einer mit einer Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt unweigerlich zum Ausdruck gebrachten Bagatellisierung dieser Form der für die Opfer mit langfristigen Folgen einhergehenden Delinquenz entgegenzuwirken.
Indem der Beschwerdeführer auf die Dauer des bisherigen Vollzugs verweist, sich reuig zeigt und den Wunsch äußert, zu seinen Geschwistern nach Italien zurückzukehren, um dort einer (nicht belegten) Arbeit nachgehen, zeigt er keine Umstände auf, die der Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des § 133a Abs 2 StVG entgegen stehen.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.
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