Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Juni 2025, GZ ** 19, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird die bedingte Entlassung des A* am 21. Juli 2025 angeordnet.
Gemäß § 48 Abs 1 StGB wird die Probezeit mit fünf Jahren bestimmt.
A* wird die Weisung erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung und einer Entwöhnungs und Anti Aggressionstherapie zu unterziehen und dies dem Vollzugsgericht monatlich nachzuweisen (§ 51 Abs 3 StGB).
Gemäß § 50 Abs 2 Z 2 und 2a StGB wird Bewährungshilfe angeordnet.
Begründung:
Der am ** in ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 22 Monaten, und zwar
1./ die aufgrund des Widerrufsbeschlusses des Landesgerichts Korneuburg vom 19. Juli 2023 (ON 83 des Hv Akts), rechtskräftig mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 5. September 2023 (ON 86 des Hv Akts), zu vollziehende, zunächst bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 18 Monaten zur Verurteilung des Landesgerichts Korneuburg vom 8. Jänner 2020, rechtskräftig seit 29. Mai 2020, AZ **, wegen strafbarer Handlungen vor Vollendung des 21. Lebensjahres wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB;
2./ die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Dezember 2023, rechtskräftig am selben Tag, AZ **, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 27. August 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit waren am 27. September 2024 erfüllt.
Nach Ablehnung der bedingten Entlassung zum Zwei Drittel Stichtag mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Dezember 2024, AZ **, beantragte der Strafgefangene neuerlich seine vorzeitige Entlassung.
Der gegen den abweisenden Beschluss erhobenen Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Wien Folge gegeben und die Einholung der Stellungnahme der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) aufgetragen (ON 14.2).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als weiterhin zuständiges Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 18) in Übereinstimmung mit den jeweils aufgrund seiner Vorstrafenbelastung ablehnenden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.16) und des Leiters der Justizanstalt ** (ON 16.1, 5) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen weiterhin aus spezialpräventiven Erwägungen ab und verwies auf das getrübte Vorleben und die nicht ordentliche Führung.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene (ON 20) und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 21), der Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach Abs 4 leg cit ist besonders zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägung einzubeziehen ( Jerabek/Ropper, WK 2 StGB § 46 Rz 15/1).
Gemäß § 46 Abs 2 StGB ist ein Verurteilter, der die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 leg cit so lange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Gemäß § 17 iVm § 19 Abs 2 JGG haben allerdings bei der bedingten Entlassung aus einer Straftat junger Erwachsener generalpräventive Erwägungen außer Acht zu bleiben.
Nach der Stellungnahme des Anstaltsleiters der Justizanstalt ** vom 26. Mai 2025 (ON 16.1, 5) wird A*, der seine Freiheitsstrafe am 27. Oktober 2023 von freiem Fuß angetreten habe, im gelockerten Vollzug angehalten. Er sei in der Hauswerkstätte beschäftigt und seine Führung und Arbeitsleistung seien zur Zeit hausordnungsgemäß. Zuletzt sei im Mai 2024 eine Ordnungsstrafe verhängt worden. Er befinde sich zum zweiten Mal in Haft und weise zwei Vorstrafen auf, weshalb aufgrund des getrübten Vorlebens und spezialpräventiven Bedenken eine bedingte Entlassung nicht befürwortet werde.
Nach der Stellungnahme der BEST vom 22. Mai 2025 bestehe bei A* ein hohes Risiko für die Begehung allgemeiner Gewaltdelikte, insbesondere auch ein erhöhtes Risiko für häusliche Gewalt. Das hohe Risiko bestehe grundsätzlich unabhängig von der Frage, ob er etwas früher oder etwas später entlassen werde. Innerhalb des letzten Jahres zeichne sich aber ein positiver Verlauf insofern ab, als dass er weiterhin regelmäßig forensische Psychotherapie in Anspruch nehme und einen positiven Lehrabschluss erzielen habe können. Freiheitsbezogene Lockerungsmaßnahmen seien bislang ohne Vorkommnisse verlaufen. Sein soziales Umfeld werde als positiv beschrieben, daher werde eine bedingte Entlassung durch ein engmaschiges kontrolliertes Entlassungs
Angesichts der erstmaligen längerfristigen Konfrontation mit dem Haftübel ist davon auszugehen, dass dieser Freiheitsentzug nunmehr maßgeblichen Eindruck auf den Beschwerdeführer machte und eine deliktsabhaltende Wirkung erzielt werden konnte.
Zutreffend weist der Beschwerdeführer auch darauf hin, dass er seine Lehrabschlussprüfung als Maler und Beschichtungstechniker erfolgreich absolvierte, sich um eine geeignete Therapiestelle beim Institut B* kümmerte, bei seinem Vater wohnhaft sein kann und sich weiterhin um eine Vollzeitanstellung aktiv bemüht (ON 2, 7ff).
Unter Berücksichtigung, dass der Strafgefangene bereits sechs Ausgänge beanstandungslos absolvierte und offenkundig eine Nachreifung beim jungen Strafgefangenen zu erkennen ist, erscheint die Annahme gerechtfertigt, der Strafgefangene werde durch eine bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Strafvollzug von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten, zumal auch ein sozialer Empfangsraum vorhanden ist.
Zu bedenken ist weiters, dass § 46 Abs 1 StGB vorsieht, einem längeren Strafvollzug zur Sicherung des erzielten Erfolges noch einen „Vollzug in Freiheit“ anzuschließen, was nicht als Geschenk an den Verurteilten missverstanden werden darf. Durch diese gesetzliche Vorgabe wird vielmehr die Option einer bei zur Gänze verbüßten Freiheitsstrafen nicht vorhandenen Möglichkeit der Nachbetreuung bzw nachfolgenden Überwachung eröffnet. Die bedingte Entlassung schafft in dieser Weise kontrollierte Freiheit und ist solcherart bewusst vom Gesetzgeber als Mittel der Resozialisierung eingesetzt worden. Gerade beim Verurteilten, der sich im gelockerten Vollzug befindet und nunmehr durch die Lehrabschlussprüfung und seit Februar 2024 durch Teilnahme an einer Psychotherapie in Haft Verlässlichkeit an den Tag legte, kann sich eine bedingte Entlassung samt angeordneten Unterstützungsmaßnahmen, die ihn gleichzeitig unter weitere Kontrolle stellt, im Ergebnis als wirksamer erweisen als der restlose Vollzug (vgl zu all dem Michel-Kwapinski/Oshidari StGB 15 § 46 Rz 4).
Auch wenn nach der Stellungnahme der BEST ein überdurchschnittlich hohes Rückfallrisiko in neuerliche Gewaltdelinquenz besteht, wird dennoch eine bedingte Entlassung bei gleichzeitig anzuordnender psychotherapeutischer Behandlung und einer Entwöhnungs und Anti Aggressionstherapie sowie Kontrolle durch Bewährungshilfe als bessere Rückfallsprophylaxe als die vollständige Strafverbüßung ohne nachfolgende Hilfe oder Kontrolle, zumal der Verurteilte dazu auch seine Compliance artikuliert habe, von der BEST empfohlen.
Die bedingte Entlassung ist jedoch zu einem nach dieser Entscheidung gelegenen Zeitpunkt anzusetzen, weil dies iSd § 152 Abs 1 StVG zur Vorbereitung des Strafgefangenen auf das Leben in Freiheit notwendig und zweckmäßig erscheint. Einerseits wird der Verein C* unverzüglich von der Anordnung von Bewährungshilfe zu verständigen sein, um einen Betreuungsbeginn noch vor oder unmittelbar nach der Entlassung sicherzustellen, andererseits können so die erforderlichen Vorbereitungen für eine möglichst zeitnahe Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung und der Beginn einer Entwöhnungs und Anti Aggressionstherapie getroffen werden. Die bisherigen Erfahrungen lassen es jedenfalls als angemessen erscheinen, kein Vakuum entstehen zu lassen, in welchem der auf freiem Fuß befindliche Strafgefangene wegen fehlenden organisatorischen Vorlaufs faktisch noch keine der aufgetragenen Pflichten zu erfüllen hätte.
Da sohin unter diesen Voraussetzungen kein Anlass zur Annahme besteht, dass ein weiterer Vollzug wirksamer wäre als eine bedingte Entlassung samt der damit geschaffenen längerfristigen Unterstützungsmöglichkeiten, war der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
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