Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Trebuch LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 10. Juni 2025, GZ **-20, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 23. April 2025 wurde A* nach zwei Hauptverhandlungsterminen in einer Gesamtdauer von vier halben Stunden von den wider sie mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 8. Oktober 2024 (ON 5) erhobenen Vorwürfen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und des Vergehens der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 16.4).
Mit am 5. Juni 2025 eingebrachtem Schriftsatz (ON 19) beantragte die Freigesprochene sodann unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses über eine Gesamtsumme von 4.683 Euro brutto - darin enthalten ein Erfolgszuschlag von 712,80 Euro brutto, 15,36 Euro brutto an „Barauslagen“ und 41,28 Euro brutto an Kosten für den Antrag selbst – gemäß § 393a StPO die Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung in einem ihren Gesamtkosten entsprechenden Ausmaß.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 20) bestimmte der Erstrichter den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung der A* mit gesamt 2.515,36 Euro, bestehend aus einem Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sie sich bediente, von 2.500 Euro und einem solchen von 15,36 Euro zu den baren Auslagen (vgl in Bezug auf die geltend gemachten und zugesprochenen „ERV-Kosten“ jedoch RIS-Justiz RS0126594 [T2]).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Freigesprochenen (ON 22), mit welcher sie den Zuspruch eines „Pauschalbetrag[s] von EUR 4.015,36“ und der „Kosten dieses Schriftsatzes“ begehrt.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Wird – soweit hier relevant - ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72 StPO) Angeklagter freigesprochen, so hat ihm der Bund gemäß § 393a Abs 1 StPO auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer einem hier nicht vorliegenden Fall auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist zufolge Abs 2 leg cit unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf im – hier vorliegenden - Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts den Betrag von 13.000 Euro nicht übersteigen. Im Fall längerer Dauer der Hauptverhandlung (§ 221 Abs 4 StPO) kann das Höchstmaß des Beitrags um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens (§ 285 Abs 2 StPO) auf das Doppelte erhöht werden.
Da ein Pauschal beitrag zuzusprechen ist, kann dieser nicht – wie vorliegendenfalls ursprünglich begehrt - die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern lediglich einen Teilbetrag davon abdecken, welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen ist (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 6 sowie Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN). Im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens ist sowohl die Phase des Ermittlungs- und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen (EBRV aaO). Für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ ist von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein „Standardverfahren“ auszugehen und der sich dabei ergebende Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Ein „Standardverfahren“ vor dem Einzelrichter des Landesgerichts umfasst dabei die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden und die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes und verursacht unter Heranziehung der Ansätze der AHK einen Aufwand von rund 6.500 Euro (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 8).
Ausgehend von diesen Prämissen lag fallbezogen unter Berücksichtigung des geringen Aktenumfangs und der Umstände, dass die Hauptverhandlung insgesamt (nicht fünf, sondern lediglich) zwei Stunden dauerte sowie die vorliegend zu lösenden Tat- und Rechtsfragen von überschaubarer Komplexität waren, - der Ansicht der Freigesprochenen, die die erfolgte Verteidigung als „schwierig“ erachtet, zuwider - ein einfacher, deutlich hinter einem „Standardverfahren“ zurückbleibender Verteidigungsfall vor, für welchen der durch das Erstgericht zugesprochene
Wenn die Freigesprochene ins Treffen führt, das Erstgericht habe „entgegen der Rechtssprechung den beantragten Erfolgszuschlag ignoriert“, ist ihr zu erwidern, dass nach den insoweit eindeutigen Gesetzesmaterialien bei der bereits dargestellten Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags „die vom ÖRAK in der AHK verankerten [Erfolgs- und Erschwernis]Zuschläge […] außer Betracht zu bleiben haben“ (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 8). Dass zufolge § 12 AHK gegebenenfalls im Innenverhältnis ein Erfolgszuschlag verrechnet werden kann, ändert daran nichts.
Weswegen die Umstände, dass zwei Zeugen vernommen wurden, der Hauptverhandlung ein Dolmetscher beigezogen werden musste und „nicht von vornherein klar“ gewesen sei, „wie der zuständige Einzelrichter in der Sache entscheiden wird“ (vielmehr habe dieser von mehreren Faktoren „überzeugt“ werden müssen), am Vorliegen eines einfachen Verteidigungsfalls etwas ändern sollten, erklärt die Beschwerde nicht nachvollziehbar.
Der Verweis auf „die Strafsache des ehemaligen Bundeskanzlers B*“ geht wiederum von vornherein ins Leere, ist der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung doch jeweils im Einzelfall auszumitteln (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 2: „einzellfallgerechte[…] Bemessung“).
Schließlich können – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - für den Antrag auf Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung und demzufolge auch für das diesbezügliche Rechtsmittelverfahren keine Kosten verzeichnet werden (vgl Lendl , WK StPO § 393a Rz 23).
Der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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