Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Lehr in der Strafsache gegen A* B* wegen §§ 15, 146 f und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 17. April 2025, GZ **-76, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der gemäß § 393a StPO festgesetzte Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung auf 8.000 Euro erhöht wird.
Begründung
Mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Februar 2025 (ON 73.2) wurde A* B* vom wider ihn erhobenen Strafantrag, er habe
I./ im November 2022 und Jänner 2023 in C* D*/E* versucht, Angestellte der F* AG, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtsmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich der Angabe einer zu hohen Anzahl an entwendeten Reifensätzen und eines insgesamt um ca. 34.600 Euro zu hohen Schadens, entstanden beim Einbruchsdiebstahl in die Fa. G* B* GmbH in der Nacht zum 1. Juni 2022, wobei er eine Anzeigenbestätigung mit einer von ihm unrichtig angegebenen Schadensaufstellung (ON 52) und in der Folge der F* AG eine falsche Aufstellung der entwendeten Reifensätze übermittelte (ON 5.2, 23), zu einer Handlung, nämlich der Auszahlung einer überhöhten Versicherungssumme zu verleiten, wodurch das genannte Versicherungsunternehmen in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag von 34.600 Euro am Vermögen geschädigt werden sollte, und zwar durch Angabe folgender falschen Positionen
1./ einen Sommerkomplettreifensatz (Opel Insignia Sports Tourer, Dimension 235/45 R18, 8,0x18 et35) von H* (Position 15) im Gesamtwert von 1.268 Euro, wobei dieser Komplettreifensatz seit dem Fahrzeugkauf 2020 vom G* B* nicht mehr aufgefunden werden konnte;
2./ einen Winterkomplettreifensatz (BMW 525d Touring, Dimension 245/45 R18, 8,0x18 et30) von I* (Position 29) im Gesamtwert von 2.900,11 Euro, wobei dieser Komplettreifensatz nie von K* im G* B* eingelagert wurde, sondern stets privat gelagert wurde;
3./ einen Winterkomplettreifensatz (Nissan Qashqai, Dimension 215/55 R18, 6,5x18 et40) von J* (Position 31) im Gesamtwert von 2.242,42 Euro, wobei dieser Komplettreifensatz zum Zeitpunkt des Einbruchsdiebstahl nicht im G* B* eingelagert wurde, sondern privat gelagert wurde;
4./ einen Winterkomplettreifensatz (BMW 520 xDrive, Dimension 245/45 R18, 8,0x18 et30) von K* (Position 35) im Gesamtwert von 2.934,70 Euro, wobei dieser Komplettreifensatz nie von K* im G* B* eingelagert wurde, sondern stets privat gelagert wurde;
5. einen Sommerkomplettreifensatz (Audi R8, Dimension 245/30 R20/305/30 R20, 8,5x20 et42/11,0x20 et47) von L* (Position 47) im Gesamtwert von 12.123,60 Euro, wobei dieser Komplettreifensatz zum Zeitpunkt des Einbruchsdiebstahls nicht im G* B* eingelagert war, sondern am P* des L* montiert war;
6./ einen Winterkomplettreifensatz (BMW 520d Touring, Dimension 225/55 R17, 8,0x17 et30) von M* N* (Position 45) im Gesamtwert von 2.437,52 Euro, wobei es nie zu einer Einlagerung des Komplettreifensatzes im G* B* gekommen ist, sondern nur zum Verkauf des BMW 520d Touring an die in O* wohnende M* N*, wobei die Abwicklung durch ihren Ehemann P* N* erfolgte;
7./ einen Winterkomplettreifensatz (Hyundai Tucson, Dimension 215/70 R16, Marke Bridgestone Blizzak LM-80 EVO) eines Gebrauchtwagens (Position 33) im Gesamtwert von 3.162,96 Euro, wobei dieser Komplettreifensatz bei der Hausdurchsuchung am 7. März 2023 am Firmenstandort des G* B* in C* D*, Q*, durch Beamte des Landeskriminalamtes R* aufgefunden wurde;
8./ einen Winterkomplettreifensatz (VW Passat, Dimension 215/60 R16, 6,5x16 et41) von S* (Position 41) im Gesamtwert von 2.709,12 Euro, wobei dieser Komplettreifensatz nie von S* im G* B* eingelagert wurde, sondern stets privat gelagert wurde;
9./ einen Winterkomplettreifensatz (Skoda Fabia, Dimension 175/65 R15, 6,0x15 et43) von T* (Position 42) im Gesamtwert von 1.193,92 Euro, wobei dieser Komplettreifensatz im Zeitpunkt des Einbruchsdiebstahls nicht im G* B* eingelagert war;
10./ einen Winterkomplettreifensatz (VW Passat, Dimension 215/60 R16, 6,5x16 et41) von U* (Position 49) im Gesamtwert von 3.627,36 Euro, wobei dieser Komplettreifensatz nie von U* im G* B* eingelagert wurde, sondern stets privat gelagert wurde;
II./ am 22. August 2022 in D* vor Beamten der Polizeiinspektion D* in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gegen unbekannte Täter wegen Einbruchdiebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 StGB als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er unter Bezugnahme auf von ihm vorgelegte unrichtige Unterlagen (Pkt. III) eine zu hohe Anzahl an entwendeten Reifensätze nannte und den Schaden um ca. 26.000 Euro zu hoch angab;
III./ im August 2022 im G* B*, Q*, C* E*, zwei Angestellte des G* B*, dazu bestimmt, falsche Beweismittel herzustellen, indem er seine Stellung als Arbeitgeber ausnutze und die beiden Angestellten V* und W* durch Arbeitsanweisung dazu bestimmte, Einlagerungsaufträge nachträglich herzustellen, und nachfolgend diese als Beweismittel in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht, indem er diese den zu ** ermittelnden Beamten der Polizeiinspektion D* (ON 4.9.4) übermittelte, und zwar
1./ Einlagerungsauftrag bezüglich eines Winterkomplettreifensatzes (Nissan Qashqai, Dimension 215/55 R18, 6,5x18 et40) von J* (Position 31) vom 23. August 2022, wobei der Komplettreifensatz nicht im G* B* eingelagert, sondern privat gelagert wurde;
2./ Einlagerungsauftrag bezüglich eines Winterkomplettreifensatzes (BMW 520 xDrive, Dimension 245/45 R18, 8,0x18 et30) von K* (Position 35) vom 23. April 2021, wobei der Komplettreifensatz nie von K* im G* B* eingelagert, sondern stets privat gelagert wurde;
3./ Einlagerungsauftrag bezüglich eines Sommerkomplettreifensatzes (Audi R8, Dimension 245/30 R20/305/30 R20, 8,5x20 et42/11,0x20 et47) von L* (Position 47) vom 5. Jänner 2022, wobei dieser Komplettreifensatz nicht im G* B* eingelagert war, sondern am Audi R8 des L* montiert war;
4./ Einlagerungsauftrag bezüglich eines Winterkomplettreifensatzes (BMW 520d Touring, Dimension 225/55 R17, 8,0x17 et30) von M* N* (Position 45) vom 14. April 2022, wobei es nie zu einer Einlagerung des Komplettreifensatzes im G* B* gekommen ist, sondern nur zum Verkauf des BMW 520d Touring an die (in O* wohnende) M* N*, wobei die Abwicklung durch ihren Ehemann P* N* erfolgte;
5./ Einlagerungsauftrag bezüglich eines Winterkomplettreifensatzes (VW Passat, Dimension 215/60 R16, 6,5x16 et41) von S* (Position 41) vom 23. April 2021, wobei dieser Komplettreifensatz nie von S* im G* B* eingelagert wurde, sondern stets privat gelagert wurde;
6./ Einlagerungsauftrag bezüglich eines Winterkomplettreifensatzes (VW Passat, Dimension 215/60 R16, 6,5x16 et41) von U* (Position 49) vom 15. September 2021, wobei dieser Komplettreifensatz nie von U* im G* B* eingelagert wurde, sondern stets privat gelagert wurde;
wodurch er
zu I./ das Vergehen des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB,
zu II./ das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 4 StGB und zu
III./ die Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB
begangen habe, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Am 9. April 2025 begehrte der durch einen Wahlverteidiger vertretene A* B* unter Vorlage zweier detaillierter Kostenverzeichnisse nach AHK (mit Erfolgszuschlag über 30.475,38 Euro und ohne Erfolgszuschlag über 20.338,68 Euro) die Zuerkennung eines Pauschalbeitrages zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von 20.338,68 Euro (ON 75.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beitrag zu den Verteidigungskosten mit 5.200 Euro bestimmt (ON 76). Begründend verwies der Erstrichter zusammengefasst darauf, dass schon in Ermangelung einer längeren Dauer der Hauptverhandlung kein Fall der „Stufe 2“ des § 393a Abs 2 StPO vorliege, das Verfahren weder besonders umfangreich noch sachlich oder rechtlich komplex gewesen sei und Hauptverhandlungen in einer Gesamtdauer von (bloß) acht Stunden stattgefunden hätten. Ähnliches gelte für das Ermittlungsverfahren, in dem eine Beschwerde sowie zwei der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienliche Schriftsätze eingebracht worden seien.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* B*, die moniert, es habe sich angesichts der erbrachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und auch dokumentierten Leistungen keineswegs um ein unter dem durchschnittlichen Aufwand liegendes Verfahren gehandelt, wovon sogar das Erstgericht selbst in seiner Begründung ausgegangen sei, was die angefochtenen Entscheidung zudem nicht nachvollziehbar erscheinen lasse. An überdurchschnittlichem Aufwand hervorzuheben seien überdies vor allem die Schriftsätze und Rechtsmittel im Ermittlungs- und Hauptverfahren sowie die Dauer der Hauptverhandlungen und sei das Verfahren insgesamt überdurchschnittlich lang und komplex gewesen (ON 78.2).
Die Beschwerde ist wie im Spruch ersichtlich berechtigt.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund (unter anderem) einem in einem offiziosen Strafverfahren freigesprochenen Angeklagten auf dessen Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der – neben den nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen – auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist zufolge Abs 2 leg cit unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes der Verteidigers festzusetzen und darf im – hier vorliegenden - Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts den Betrag von 13.000 Euro nicht übersteigen. Im Fall längerer Dauer der Hauptverhandlung (§ 221 Abs 4 StPO) kann das Höchstmaß des Beitrags um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens (§ 285 Abs 2 StPO) auf das Doppelte erhöht werden.
Da ein Pauschalbeitrag zuzusprechen ist, kann dieser nicht die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern lediglich einen Teilbetrag davon abdecken, welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen ist (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 6 sowie Lendl in WK-StPO § 393a Rz 10). Im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens ist sowohl die Phase des Ermittlungs- und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen (EBRV aaO). Für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ ist von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein „Standardverfahren“ auszugehen und der sich dabei ergebende Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Ein „Standardverfahren“ vor dem Einzelrichter des Landesgerichts umfasst dabei die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden sowie die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes und verursacht unter Heranziehung der Ansätze der AHK – wobei die dort verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge außer Betracht zu bleiben haben - einen Aufwand von rund 6.500 Euro (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 8).
Das Beschwerdegericht teilt grundsätzlich die Erwägungen des Erstgerichts zur Einordnung des gegenständlichen Verfahrens in die Grundstufe (Maximalbeitrag 13.000 Euro). Zutreffend streicht der Beschwerdeführer jedoch heraus, dass fallbezogen jedenfalls ein das Standardverfahren erreichender Verfahrensaufwand auszumachen ist, womit die erstgerichtliche Bemessung noch unterhalb des hierfür angemessenen Ersatzes verfehlt erscheint. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein nicht unbeträchtlicher Verfahrensaufwand im Ermittlungsverfahren vorlag, in welchem zumindest zwei umfangreichere Schriftsätze sowie Beschwerden gegen die Hausdurchsuchung/Beschlagnahme ins Kalkül einzubeziehen sind. Dem gegenüber steht eine geringe Komplexität der Sach- und Rechtsfragen.
Insgesamt ist der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung damit moderat auf 8.000 Euro zu erhöhen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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