32Bs72/25k – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichter Oberst Turner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 12. Februar 2025, GZ *-9, in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 121b Abs 3 StVG den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Erstgericht einer Beschwerde des A* vom 24. Oktober 2024 (ON 1.1) gegen die Entscheidung des Leiters des FTZ ** vom 22. Oktober 2024, dem Beschwerdeführer verkündet am 23. Oktober 2024, mit der dessen Ansuchen vom 14. Oktober 2024 um Begleichung seiner offenen Studiengebühren in Höhe von 354,09 Euro von der Rücklage nicht stattgegeben worden war (ON 1.2 S 4 und 5), nicht Folge.
Begründend führte das Vollzugsgericht – soweit relevant – wortwörtlich wiedergegeben aus wie folgt:
Von 22.07.2020 bis 03.07.2024 wurde der Bf in der Justizanstalt ** angehalten, seit 03.07.2024 erfolgt der Maßnahmenvollzug im forensisch-therapeutischen Zentrum ** (IVV-Auszug ON 2). Der Bf betreibt seit März 2023 ein Studium der Rechtswissenschaften, „Bachelor of Laws“, an der Fernuniversität **, dessen Fortsetzung ihm seitens des FTZ ** nach Implementierung der technischen Voraussetzungen in Aussicht gestellt wurde (Bericht des Anstaltsleiters zu hg *, AS 2 in ON 7 dort). Der Beschwerdeführer hat derzeit, nämlich zumindest im Wintersemester 2024/2025, nicht vor, das Fernstudium ernsthaft weiterzubetreiben.
Der Bf stellte am 14.10.2024 ein Ansuchen um Begleichung seiner offenen Studiengebühren in Höhe von EUR 354,09 von der Rücklage und wies auf dem Ansuchen darauf hin, dass ihm dies in der Justizanstalt ** schon von der Rücklage genehmigt worden sei. Der Bf bezog regelmäßige Eigengeldeinzahlungen, welche seit Mai 2024 EUR 947,00 ausmachten. Der Bf hätte somit die Möglichkeit gehabt, die offenen Gebühren hievon zu begleichen (Bericht FTZ **, ON 1.2, samt GGV-Auszug, AS 7ff aaO).
Das Ansuchen wurde am 22.10.2024 negativ entschieden, da der Untergebrachte regelmäßige Eigengeldeinzahlungen erhält und die Höhe seiner Rücklage am Entscheidungstag unter der Hälfte der Rücklageeinzahlungen war (Rücklageeinzahlungen EUR 5.327,15; Stand Rücklage am 22.10.2024 EUR 1.427,12 [oben wiedergebene Stellungnahme des FTZ **, ON 1.2, samt den dort angeschlossenen Beilagen = bezughabendes Ansuchen samt negativer Entscheidung und den Bf betreffender GGV-Auszug]). Entsprechend der Adressierung des Bf langte die Beschwerde gegen diese Entscheidung, die dem Bf am 23.10.2024 verkündet worden ist, am 4.11.2024 beim Oberlandesgericht Wien ein und wurde von dort am 4.11.2024 zuständigkeitshalber dem FTZ ** übermittelt, wobei die diesbezügliche Übermittlungsverfügung am OLG Wien am 5.11.2024 im Wege der österr. Post abgefertigt, also zur Post gegeben worden ist (s. oben und AV v. 12.2.2025).
Beweiswürdigend stützte sich das Erstgericht auf die in Klammern angeführten Zitatstellen, aus denen sich keine entscheidungsrelevanten Widersprüche ergeben würden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde vom 19. August 2024, AZ * des Landesgerichts Linz, wobei in dieses Verfahren im Wege des ADV-Vj-Registers Einsicht genommen worden sei, ausgeführt, sich, da das genehmigte Wintersemester 2024/2025 schon begonnen habe und er durch Hausarbeiten etc. niemals mehr den Stoff und seinen Verpflichtungen wie Absendearbeiten nachkommen könne, erneut für das Sommersemester anmelden zu wollen. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass dieser jedenfalls im Wintersemester 2024/2025 nicht vorhabe, das Fernstudium ernsthaft weiter zu betreiben.
Rechtlich erwog das Erstgericht – zusammengefasst wiedergegeben -, dass A* zwar seit März 2023 mit dem Fernstudium der Rechtswissenschaften eine offizielle Ausbildung, die als fortkommensfördernd anzusehen sei, absolviert habe, dies jedoch nichts an der Entscheidung zu ändern vermöge, weil nicht davon auszugehen sei, dass er derzeit, nämlich zumindest im Wintersemester 2024/2025, vorhabe, das Studium ernsthaft weiter zu betreiben, sodass die Begleichung daraus resultierender Verpflichtungen (im Entscheidungszeitpunkt) nicht als „fortkommensfördernd“ iSd § 54a Abs 3 StVG einzustufen sei. Die abweisliche Entscheidung des Anstaltsleiters sei daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, wobei sich – vor dem Hintergrund, dass die regelmäßigen Eigengeldeinzahlungen auf das Konto des Beschwerdeführers alleine ab Mai 2024 mehrfach ausgereicht hätten, die in Rede stehende Verbindlichkeit zu begleichen – auch nicht mit Fug sagen lasse, dass durch deren Weiterbestand, zufolge Unzulässigkeit deren Begleichung aus der Rücklage, die Existenz desselben nach dem Ende des Vollzugs über Gebühr gefährdet wäre, habe der Beschwerdeführer es demnach doch in der Hand gehabt, für deren anderweitige Begleichung zu sorgen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 11 S 3 ff), der moniert, dass das Studium bis zu seiner Verlegung nach ** ernsthaft betrieben worden sei. Dort würde ihm aber mit legistischen Winkelzügen die weitere Umsetzung des Studiums verunmöglicht. Es würden trotz gegenteiliger Rechtslage Überweisungen von der Rücklage solange verschleppt, bis die Universität ihn wegen mangelnder Zahlungen hinauswerfe. Es stehe dem Anstaltsleiter auch nicht zu, über sein Geld und dessen Verwendung zu verfügen, zumal der Gesetzgeber die Verwendung der Rücklage insbesondere für Weiterbildungsmaßnahmen gestatte. Auch sei es unzulässig, amtswegig die Finanzierung eines Studiums vorzuschreiben. Er habe die Finanzierung seines Studiums aus der Rücklage beantragt, zumal bei einer Maßnahme ein Vollzugsende weder vorauszuplanen noch absehbar sei.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Die Erwägungen des Erstgerichts in Ansehung der Verwendung der Rücklage zur Begleichung der Studiengebühren für das Wintersemester 2024/2025 sind nicht zu beanstanden. Die dahingehenden Feststellungen, wonach A* zumindest betreffend das Wintersemester 2024/2025 nicht vorgehabt habe, das Fernstudium weiter zu betreiben (BS 8), basieren auf einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und entspricht auch die diesbezügliche rechtliche Schlussfolgerung dem Gesetz.
Das Beschwerdevorbringen, das im Wesentlichen damit argumentiert, dass das FTZ ** mit legistischen Winkelzügen die Umsetzung des Studiums verunmögliche, ist nicht geeignet, einen Mangel der Entscheidung aufzuzeigen, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
R echtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.