JudikaturOLG Wien

32Bs62/25i – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
01. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichter Oberst Turner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 23. Jänner 2025, GZ **, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 29. Juli 2026.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab das Bundesministerium für Justiz Anträgen des A* vom 13. Mai 2024 (ON 1d) sowie 29. Mai 2024 (ON 1) um Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt ** nicht Folge.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass A* mit Erlass vom 25. März 2024 aufgrund der Strafdauer, der sozialen Kontakte und der Auslastung der Justizanstalt ** in die Justizanstalt ** klassifiziert worden und die Überstellung dorthin am 10. Juli 2024 erfolgt sei. Dieser sei in der Schlosserei beschäftigt und verhalte sich der Hausordnung entsprechend. Es würden aktuell keine Ordnungswidrigkeiten aufscheinen und seien bis dato vier Besuche verzeichnet. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Strafgefangene gut im Anstaltsgefüge integriert sei.

Die Justizanstalt ** sei bereits zum Zeitpunkt der Klassifizierung (25. März 2024: 128,80%) überbelegt gewesen und wäre somit aufgrund der permanent angespannten Belagssituation in der Wunschanstalt, deren Auslastung der 23. Jänner 2025 120,11% betragen habe, im Gegensatz zur derzeitigen Arbeitssituation in der Justizanstalt ** eine Beschäftigung in der Zielanstalt auch nicht gewährleistet. Da der Strafgefangene derzeit über einen Arbeitsplatz verfüge, würde sich durch eine Vollzugsortsänderung seine gesamte Haftsituation verschlechtern.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 27. Jänner 2025, der neuerlich im Wesentlichen auf bessere Besuchsmöglichkeiten seiner Angehörigen in der Justizanstalt ** verweist.

Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnutzung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).

Abgesehen davon, dass für die Frage der Zuständigkeit die noch offene Strafzeit (§ 1 Abs 5 StVG) zum Zeitpunkt des Beginns der Strafhaft ausschlaggebend ist, wobei der Beschwerdeführer zu Beginn des Vollzugs der Strafhaft eine offene Strafzeit von weit mehr als 18 Monaten aufwies (vgl. Auzug aus der Vollzugsinfortmation), sodass die Strafe gerade nicht in einem Gefangenenhaus - wie die Jusztizanstalt ** -, sondern in einer gemäß § 134 StVG zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen ist (§ 9 Abs 1 StVG), steht einer (Rück )Überstellung in die Wunschanstalt ** auch deren Auslastung entgegen.

Diese war nämlich nicht nur zum Zeitpunkut der Entscheidung der Generaldirektiohn vom 23. Jänner 2025 für männliche Strafgefangene (120,11%) höher als jene der Justizanstalt ** (104,33%, vgl jeweils detaillierte Belagsübersicht vom 23. Jänner 2025, beigeschafft aus der Integrierten Vollzugsverwaltung), sondern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien am 1. Juli 2025 (130,43 % in der Justizanstalt **, 101 % in der Justizanstalt ** [vgl detaillierte Belagsübersicht vom 1. Juli 2025, beigeschafft aus der Integrierten Vollzugsverwaltung]). Da bereits ein dagegen sprechender Grund die Strafvollzugsortsänderung ausschließt, konnte das weitere Beschwerdevorbringen auf sich beruhen.

Rechtsmittelbelehrung :

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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