32Bs32/25b – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichter Oberst Turner als weitere Seantsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 2. Dezember 2024, GZ **, ** 16, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen .
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht Beschwerden des A* gegen die Straferkenntnisse des FTZ B* je vom 3. Oktober 2024, ** und **, mit welchen der Genannte der Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 10 iVm § 26 Abs 1 StVG schuldig erkannt wurde, mit der Maßgabe nicht Folge, dass jenes zu **, mit der Maßgabe bestätigt werde, dass er bei ansonsten unverändertem Inhalt dadurch die Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 10 iVm § 26 Abs 1 StVG begangen habe (Punkt 1.).
Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs 2 Z 2 StVG iVm § 52 VwGVG aufgetragen, einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von insgesamt EUR 14, zu leisten (Punkt 2.).
Begründend führte das Vollzugsgericht soweit für die Erledigung der Beschwerde von Relevanz wortwörtlich aus wie folgt:
Der Bf wird gem. § 21 Abs. 2 StGB im FTZ B* angehalten, wobei die dem zu Grunde liegende Verurteilung auf zehn Jahre Freiheitsstrafe lautet und wegen § 201 Abs. 1 und 2 1.,3. u. 4.Fall StGB erfolgte. Die diesbezügliche Haftzeit endet mit 20.4.2027, der Halb- bzw. der Zweidrittelstrafentermin waren der 20.5.2022 bzw. der 30.1.2024, wobei die bedingte Entlassung bereits wiederholt abgelehnt worden ist, zuletzt am 12.3.2024, wobei der dagegen erhobenen Beschwerde vom OLG Linz keine Folge gegeben worden ist. Die den Bf betreffende Strafregisterauskunft weist sechs Eintragungen auf, davon eine Bedachtnahmeverurteilung nach den §§ 31, 40 StGB, wobei sich darunter eine - jeweils zur nunmehr vollzugsgegenständlichen Verurteilung - unmittelbar einschlägige Verurteilung (§§ 206 Abs. 1, 207 Abs. 1 StGB) und drei weitere, ebenfalls als einschlägig zu betrachtende Verurteilungen wegen (teils schwerer) Körperverletzung befinden (IVV-Auszug, ON 2 und Strafregisterauskunft, ON 3).
Der Strafvollzugsbedienstete Insp. C* war am 18.09.2024 als Abteilungsbeamter auf der Abteilung 2./Einzelhaft zur Dienstverrichtung eingeteilt. Um 07:30 Uhr bekam er von Insp D* einen Anruf, dass der Bf an diesem Tag einen Harntest abgeben müsse. Als Insp. C* dies dem Untergebrachten mitteilte, entgegnete dieser, dass er den Test verweigere. Insp. C* belehrte den Untergebrachten, dass eine Verweigerung eine Meldung von Ordnungswidrigkeiten nach sich ziehe, informierte die Ordination über die Verweigerung des Harntests und übergab dem Justizwachkommando die bezughabende Meldung. Am 25.09.2024 wurde dem Bf deshalb eine Ordnungsstrafverfügung vom 19.09.2024 mit der Ordnungsstrafe der Geldbuße in der Höhe von EUR 50,00 verkündet, wogegen der Bf das Rechtsmittel des Einspruchs erhob. In der Beschuldigtenvernehmung vom 25.09.2024 gab der Bf an, dass er schon drei Drogentests gemacht habe. Dann warf er die (rhetorische) Frage auf, "wie viele Drogentests man brauche, bis man kapiere, dass er keine Drogen und Tabletten nehme". Er habe noch nie etwas mit Drogen und Tabletten zu tun gehabt. Mehr wollte er dazu nicht sagen. Nach Durchführung des ordentlichen Verfahrens wurde am 03.10.2024 das nunmehr (auch) angefochtene Straferkenntnis, ** , erlassen, in dem die Ordnungsstrafe der Geldbuße in Höhe von EUR 50,00 bestätigt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anstaltsleitung des FTZ B* bei der Verhängung der Geldbuße in der Höhe von EUR 50,00 bleibe, da der Bf, trotz ordnungsgemäßer Anordnung und Mitteilung des Insp C*, den geforderten Harntest verweigert habe. Die Weigerung des Untergebrachten, den Test durchzuführen, stelle einen Verstoß gegen die geltenden Vorschriften dar, die in der Anstalt zur Sicherstellung der Ordnung und Sicherheit dienten. Auch wenn der Bf angäbe, keine Drogen konsumiert zu haben und bereits mehrere Drogentests durchgeführt worden seien, ändere dies nichts an der Tatsache, dass er sich dem vorgeschriebenen Procedere entzogen habe. In der Beschuldigtenvernehmung habe er keine stichhaltigen Beweise für seine Unschuld vorlegen können, abgesehen von seiner persönlichen Erklärung. Daher bleibe die Geldbuße aufrecht, um die Regelkonformität innerhalb der Anstalt zu gewährleisten und die Integrität des Testverfahrens zu wahren. Es wurden keine Milderungs- oder Erschwerungsgründe angeführt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Bf am 04.10.2024 verkündet und nach erteilter Rechtsmittelbelehrung gab der Untergebrachte an, keine Äußerung abgeben zu wollen (Stellungnahme des FTZ B*, ON 6, samt den dort angeschlossenen bezughabenden Unterlagen [Meldung, Strafverfügung, Beschuldigteneinvernahme, Straferkenntnis samt dessen Verkündung]).
Der Bf handelte dabei insoferne wissentlich und willentlich, als ihm zu Folge ausdrücklicher Aufforderung zur Ablegung des Harntests, bewusst war, dass er dadurch die diesbezügliche Anordnung des JWB Insp. C*, sohin einer im Strafvollzug tätigen Person, nicht befolgt, er jedoch dennoch so handelte, sodass er es zumindest ernstlich für möglich hielt, dass er damit seiner Verpflichtung einer Anordnung eines Justizwachebeamten Folge zu leisten nicht nachkam, sich damit jedoch billigend abfand.
Gemäß § 4 Abs 1 des allgemeinen Teils der Hausordnung des FTZ Garsten haben sich die Insassen zur Standeskontrolle sowie beim Antreten vor dem Aus- und Einrücken (Betriebe, Aufenthalt im Freien, Veranstaltungen, Essensausgabe, etc.) in übersichtlicher Form aufzustellen. Der Strafvollzugsbedienstete Insp E* versah am 19.09.2024 seinen Dienst als Abteilungsbeamter der Abteilung **. Trotz mehrfacher Aufforderung stand der Bf bei der täglichen morgendlichen Standeskontrolle (um 07:15 Uhr) nicht auf , sondern ignorierte die mehrfachen, diesbezüglichen Aufforderungen, sagte kein Wort und machte auch keinerlei Lebenszeichen. Erst nachdem Insp. E* den Bf anstupste, bewegte er sich etwas, ignorierte diesen jedoch weiterhin völlig und befolgte seine Anordnungen aufzustehen nicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bf am 19.09.2024 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung aufzustehen Folge zu leisten. Dem Bf wurde am 25.09.2024 wegen dieses Verhaltens eine Ordnungsstrafverfügung vom 20.09.2024, Ordnungsstrafe Geldbuße in der Höhe von EUR 20,00, verkündet, wogegen der Untergebrachte das Rechtsmittel des Einspruchs erhob. In der darauffolgenden Beschuldigtenvernehmung am 25.09.2024 gab der Bf an, dass er das schriftlich bekannt gegeben habe, warum er in der Früh schlafe, nämlich aus Gesundheitsgründen. Es sei schon Jahre her. Seit März liege diesbezüglich schon eine Anzeige vor. Auf das möchte er verweisen. Weiters stehe in der Hausordnung, dass er nicht aufstehen müsse, sondern bei der Standeskontrolle solle eine übersichtliche Aufstellung vorhanden sein. Mehr wollte er dazu nicht sagen. Nach Durchführung des ordentlichen Verfahrens wurde wegen des inkriminierten Verhaltens am 03.10.2024 das nunmehr (auch) angefochtene Straferkenntnis, ** , erlassen, in dem die Ordnungsstrafe der Geldbuße in Höhe von EUR 20,00 bestätigt wurde. Begründend wird ausgeführt, dass die Anstaltsleitung des FTZ B* bei der Verhängung der Geldbuße in Höhe von EUR 20,00 bleibe, da die Beobachtungen von Insp E* zeigen, dass der Bf trotz mehrfacher Aufforderung nicht reagiert und sich passiv verhalten habe, was auf ein bewusstes Ignorieren der Anweisungen hinweise. Dies stelle ein Fehlverhalten dar, das die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gefährde. Obwohl der Bf gesundheitliche Gründe anführe, bleibe unklar, warum diese nicht klar kommuniziert würden. Der Verweis auf eine frühere Mitteilung sei unzureichend, um sein Verhalten am Tag der Kontrolle zu rechtfertigen. Zudem verlange die Hausordnung, dass sich die Inhaftierten zur Standeskontrolle in übersichtlicher Form aufstellten, was eine körperliche Präsenz erfordere. Das Verhalten des Bf widerspräche diesem Ziel. Es könnten keine Milderungsgründe angeführt werden, erschwerend würde gewertet, dass es in der Vergangenheit bereits zu unzähligen Meldungen betreffend desselben Sachverhalts gekommen sei. Das Straferkenntnis wurde dem Bf am 04.10.2024 verkündet und nach erteilter Rechtsmittelbelehrung führte der Untergebrachte aus, dass er keine Äußerung abgäbe (Stellungnahme des FTZ B*, ON 6, samt den dort angeschlossenen bezughabenden Unterlagen [Meldung, Strafverfügung, Beschuldigteneinvernahme, Straferkenntnis samt dessen Verkündung]).
Der Bf handelte dabei insoferne wissentlich und willentlich, als ihm zu Folge ausdrücklicher, mehrfacher Aufforderung zum Zwecke der morgendlichen Standeskontrolle aufzustehen, bewusst war, dass er dadurch, dass er dies nicht tat, sondern Insp. E* völlig ignorierte, die diesbezügliche Anordnung des JWB Insp. E*, sohin einer im Strafvollzug tätigen Person, nicht befolgte, er jedoch dennoch so handelte, sodass er es zumindest ernstlich für möglich hielt, dass er damit seiner Verpflichtung einer Anordnung eines Justizwachebeamten Folge zu leisten nicht nachkam, sich damit jedoch billigend abfand.
Die solcher Art getroffenen Feststellungen gründen auf den jeweils in Klammern angeführten Zitatstellen, denen der Bf im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen getreten ist und an denen zu zweifeln auch sonst keinerlei vernünftiger Grund besteht und aus denen sich keine entscheidungswesentlichen Widersprüche ergaben bzw ist noch das Folgende auszuführen:
Der Bf stellt gar nicht in Abrede, dass die ihm, jeweils von einem Strafvollzugsbediensteten aufgetragene Harnabgabe bzw. das Aufstehen zwecks morgendlicher Standeskontrolle unterblieben sind, sondern bezweifelt die Sinnhaftigkeit weiterer Harnkontrollen bzw. die Verpflichtung zwecks Durchführung der morgendlichen Standeskontrolle aufstehen zu müssen, womit er freilich keine Gründe anspricht, die seine diesbezügliche Weigerung jeweils rechtens erscheinen lassen würde (oder könnte).
Der Anstaltsleiter (bzw. eine ihm zurechenbare Person) hat sohin denklogisch und nachvollziehbar aus dem objektiven Geschehen jeweils den inkriminierten Tatbestand abgeleitet, sodass der Subsumtion der Ermittlungsergebnisse jeweils unter den Tatbestand des § 107 Abs 1 Z 10 StVG keine Bedenken anhaften, stellt doch das solcherart festgestellte Verhalten unzweifelhaft einen Verstoß gegen die Folgepflicht der Strafgefangenen/Untergebrachten dar, die dem Anordnungsrecht der Strafvollzugsbediensteten (hier: Durchführung des Harntestes bzw. Aufstehen zwecks Durchführung der morgendlichen Standeskontrolle) gegenübersteht (§ 26 Abs 1 StVG).
Die Vorsätzlichkeit des inkrimierten Handelns ergibt sich zum einen jeweils aus dessen Natur (dolus ex re), aber auch jeweils aus der Einlassung des Bf selbst (s. oben). Warum ein oder mehrere in der Vergangenheit durchgeführte/r Harntest/s, den Bf von der Verpflichtung der Abgabe weiteren Harns (pro futuro) entbinden sollte, ergibt sich weder aus dessen Einlassung noch korreliert dem ein tatsächlicher Ablehnungsgrund iSd § 26 Abs. 1 2.Satz StVG. Dies gilt in gleicher Weise auch betreffend der Aufforderung zwecks der morgendlichen Standeskontrolle aufzustehen, spricht doch der Bf auch diesbezüglich keinen Ablehnungsgrund iSd § 26 Abs. 1 2.Satz StVG an und führt er lediglich aus, dass er in der Früh schlafe, weil er in der Nacht munter sei und er nach der Hausordnung hiezu auch nicht verpflichtet wäre; dass er durch die Befolgung der Anweisung aufzustehen gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen haben würde und/oder dies offensichtlich die Menschenwürde verletzt haben würde, behauptet er damit ebensowenig, wie, dass er (deshalb) am 19.9.2024 nicht in der Lage gewesen wäre der Aufforderung aufzustehen nachzukommen, ist doch auch ein Mensch der schläft und geweckt wird, in der Lage aufzustehen. Angemerkt sei noch, dass selbst das Fehlen einer einschlägigen Bestimmung (in der Hausordnung oder andernorts) nicht dazu führen könnte, dass ein Strafgefangener/Untergebrachter einer (dennoch) ergangenen Anordnung nicht Folge zu leisten haben würde, es sei denn, diese oder deren Befolgung würde gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen oder offensichtlich die Menschenwürde verletzen, was gegenständlich unzweifelhaft nicht der Fall ist (vgl. Drexler/Weger , StVG 5 , Rz 2 - 3/2 zu § 26 StVG mwN).
Der Schuldspruch hat demnach jeweils Bestand, jedoch zu ** mit der Maßgabe dass der Bf auch dadurch (Weigerung aufzustehen) den Ordnungwidrigkeitstatbestand nach § 107 Abs. 1 Z 10 iVm § 26 Abs. 1 StVG verwirklicht hat, liegt ihm doch demnach auch insoferne zur Last eine Vollzugsanordnung nicht befolgt zu haben (und nicht etwas getan zu haben, was er zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung zu unterlassen gehabt hätte [vgl. Drexler/Weger , StVG 5 , Rz 2 und 4 zu § 26]).
Soweit es den Strafausspruch betrifft, ist gemäß § 19 VStG zu prüfen, inwieweit die Ordnungswidrigkeit auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder zumindest gleichgültige Einstellung zurückzuführen ist, womit ein hoher Grad des Verschuldens angesprochen wird. Damit kommt den Erschwerungsgründen das entscheidende Gewicht zu. Vor dem Hintergrund des mit Harntests angestrebten immanent wichtigen Zwecks, nämlich zu verhindern, dass Insassen durch verbotene Substanzen beeinträchtigt sind, was für das Funktionieren eines sicheren Vollzuges unabdingbar ist (vgl. dazu Drexler/Weger , StVG 5 , Rz 1 zu § 102a), besteht an der Angemessenheit der deshalb verhängten Sanktion kein Zweifel. Angesichts dessen kommt eine Reduktion der verhängten, ohnedies nur ein Viertel des möglichen Strafrahmens ausmachenden Geldbuße, nicht in Betracht, ebensowenig aus spezial- und generalpräventiven Gründen eine mildere Ordnungsstrafe oder deren (teil-)bedingte Nachsicht. Dies gilt auch betreffend der verhängten Geldbuße wegen der Weigerung aufzustehen, verharrte der Bf doch in seinem anordnungswidrigen Verhalten mehreren Aufforderungen zum Trotz, sodass alleine deshalb schon die ohnehin nur den zehnten Teil des möglichen Strafrahmens ausmachende Sanktion keinen Bedenken zu begegnen vermag.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 26.1 iVm ON 26.3), die sich (ON 26.1) ohne jeglichen Bezug zum erstgerichtlichen Beschluss oder den diesen zugrundeliegenden Straferkenntnissen in einer ausschweifenden Aneinanderreihung von Ausdrücken ohne erkennbaren Sinngehalt erschöpft. Auch eine weitere Eingabe vom 25. Jänner 2025 (ON 26.4) enthält ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren nur weitere Ausführungen zu seinen Vermögensverhältnissen vor seiner Festnahme und zu seiner Meinung nach bestehenden Unklarheiten hinsichtlich des weiteren Verbleibs dieser Vermögenswerte.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2). Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Mit seinem verworrenen und nicht auf den bekämpften Beschluss bezogenen Beschwerdevorbringen vermag A* einen Mangel an der Entscheidung des Vollzugsgerichts nicht aufzuzeigen.
Die Feststellungen des Erstgerichts, das aus den vorliegenden Beweisergebnissen lebensnahe und nachvollziehbare Schlussfolgerungen gezogen hat, sind ebensowenig zu beanstanden wie die Höhe der Strafen. Auch den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Erstgericht zutreffend auf § 17 Abs 2 Z 2 StVG iVm § 52 VwGVG gestützt.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.