Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. Juni 2025, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt ** unmittelbar aufeinanderfolgend zwei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 20 Monaten und zehn Tagen. Derzeit steht eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. November 2024, AZ ** (ON 7), wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens des teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 15 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten in Vollzug. Infolge unter einem erfolgten Widerrufs einer mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. April 2020, AZ **, gewährten bedingten Entlassung hat er im Anschluss daran einen weiteren Strafteil von zwei Monaten und zehn Tagen zu verbüßen. Das errechnete Strafende fällt auf den 22. Juni 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 17. August 2025 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 29. November 2025.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), indes entgegen jener des Anstaltsleiters, der ausgeführt hatte, dass arbeits- und führungsmäßig kein Einwand gegen eine solche bestehe (ON 6 S 2), – die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen ab (ON 8).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussbekanntgabe erhobene (ON 9 S 2), in Folge nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 2 StGB ist ein Verurteilter, der die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK 2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Der Beschwerdeführer wurde zunächst mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. März 2020, AZ **, wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB, des Vergehens der Weitergabe von Falschgeld oder verringerten Geldmünzen nach §§ 15, 236 Abs 1 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB aF und des Verbrechens der (richtig:) schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wobei er aus dem unbedingten siebenmonatigen Strafteil am 15. Juni 2020 bedingt entlassen wurde. Trotz Verspürens des Haftübels und Gewährung der Rechtswohltaten der teilbedingten Strafnachsicht sowie der bedingten Entlassung versuchte er am 30. Jänner 2021 – sohin im raschen Rückfall und während offener Probezeiten – im Zustand voller Berauschung einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern und diesen während der Vollziehung seiner Aufgaben am Körper zu verletzen, weswegen er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. April 2021, AZ **, zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt wurde, die bis 25. Februar 2022 vollzogen wurde. Auch davon offenkundig unbeeindruckt verstand er sich sodann dazu, am 23. November 2023 nachgemachtes Geld mit dem Vorsatz zu besitzen, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, und am 1. März 2024 sowie am 12. Oktober 2024 Diebstähle (überwiegend durch Einbruch) zu begehen, weshalb er zur derzeit vollzugsgegenständlichen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und die ihm gewährte bedingte Entlassung widerrufen wurde.
Angesichts der neuerlichen Delinquenz trotz der bereits gewährten Rechtswohltaten teilbedingter Strafnachsicht und bedingter Entlassung sowie des verspürten Haftübels kann nicht davon ausgegangen werden, dass der durch den Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess ausreichend ist, um den Beschwerdeführer im Fall seiner bedingten Entlassung – selbst unter Anordnung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB – gleich wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten wie der weitere Vollzug. Vielmehr lässt eine Gesamtwürdigung der angesprochenen Aspekte, welchen der Strafgefangene nichts entgegenzusetzen vermochte, die ihm zu erstellende Kriminalprognose negativ ausfallen.
Da einer bedingten Entlassung derzeit somit bereits spezialpräventive Erwägungen unüberwindbar entgegenstehen, erübrigt sich ein Eingehen auf die im bekämpften Beschluss weiters angesprochenen generalpräventiven Aspekte.
Der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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