Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Lehr in der Strafsache gegen A* B*wegen § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. Februar 2025, GZ **-95.1, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Das Oberlandesgericht Wien stellte mit Beschluss vom 13. August 2024 (ON 92) das Verfahren gegen A* B* in Stattgebung seines Anklageeinspruchs ein.
Gegenstand der Anklage war der Vorwurf, A* B* habe im Frühjahr/Sommer 2018 bis zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2019 in ** als Beamter mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen einer Gemeinde als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er als stellvertretender Leiter des Bauhofs, sohin als für die Personalführung und Arbeitseinteilung zuständige Person, die ihm für die Erteilung seiner Aufgaben zur Verfügung stehenden Personal- und Materialressourcen der Gemeinde dadurch entzogen, dass er ihm unterstellte Mitarbeiter des Bauhofs dazu anhielt, während ihrer Dienstzeit Fundamentarbeiten an den im Eigentum von C*, D* und der nunmehr bereits verstorbenen E* stehenden Gräbern durchzuführen, diese sohin für dienstfremde Zwecke einsetzte, und darüber hinaus selbst einen Betrag von zumindest 1.000 Euro lukriert.
Am 11. Februar 2025 begehrte der durch einen Wahlverteidiger vertretene A* B* - ohne Vorlage eines detaillierten Kostenverzeichnisses, jedoch unter Verweis auf die erbrachten notwendigen und zweckmäßigen Verteidigungsleistungen (20 Anträge auf Akteneinsicht, entsprechende Aktenstudien, Abfassung einer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme, Begleitung des Beschuldigten vor der Kriminalpolizei, Abfassung eines Einspruchs gegen die Anklageschrift sowie Äußerung zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft) in Höhe von rund 15.000 Euro nach AHK - die Zuerkennung eines angemessenen Pauschalbeitrages zu den Kosten des Verteidigers (ON 93).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beitrag zu den Verteidigungskosten mit 4.500 Euro bestimmt (ON 95.1). Begründend verwies der Erstrichter auf den Entfall praktisch aller wesentlicher Vertretungsleistungen im Hauptverfahren, den nach der ratio legis für maßgeblich befundenen Höchstersatzbetrag im Ermittlungsverfahren sowie den Umstand der Doppelvertretung im Ermittlungsverfahren.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* B*, die hervorhebt, im Hinblick auf die Ausführung eines Einspruchs gegen die Anklageschrift jedenfalls auch Vertretungsleistungen im Hauptverfahren erbracht zu haben. Auch habe es nur teilweise Überschneidung mit der Vertretung des Mitangeklagten F* B* im Ermittlungsverfahren gegeben, da dessen Verfahren bereits im Jänner 2024 eingestellt worden sei. Begehrt werde daher eine Erhöhung des Beitrags zu den Kosten des Verteidigers, in eventu die Zurückverweisung an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung (ON 96.1).
Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund (unter anderem) einem in einem offiziosen Strafverfahren freigesprochenen Angeklagten auf dessen Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der – neben den nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen – auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist zufolge Abs 2 leg cit unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes der Verteidigers festzusetzen und darf im – hier vorliegenden - Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht den Betrag von 30.000 Euro nicht übersteigen. Im Fall längerer Dauer der Hauptverhandlung (§ 221 Abs 4 StPO) kann das Höchstmaß des Beitrags um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens (§ 285 Abs 2 StPO) auf das Doppelte erhöht werden.
Da ein Pauschalbeitrag zuzusprechen ist, kann dieser nicht die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern lediglich einen Teilbetrag davon abdecken, welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen ist (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 6 sowie Lendl in WK-StPO § 393a Rz 10). Im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens ist sowohl die Phase des Ermittlungs- und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen (EBRV aaO). Für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ ist von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein „Standardverfahren“ auszugehen und der sich dabei ergebende Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Ein „Standardverfahren“ vor dem Landesgericht als Schöffengericht umfasst dabei die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von acht Stunden sowie die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes wie einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Gegenausführung sowie die Teilnahme an der Rechtsmittelverhandlung in der Dauer von zwei Stunden und verursacht unter Heranziehung der Ansätze der AHK – wobei die dort verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge außer Betracht zu bleiben haben - einen Aufwand von rund 15.000 Euro (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 8).
Das Beschwerdegericht teilt grundsätzlich die Erwägungen des Erstgerichts, wonach der Schwerpunkt des Verfahrensaufwandes gegenständlich deutlich im Ermittlungsverfahren lag. Im Hauptverfahren fanden - abgesehen vom letztlich erfolgreichen Einspruch gegen die Anklageschrift (ON 88) sowie einer im Einspruchsverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien erstatteten Stellungnahme zur Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft Wien - keine der Vertretungsleistungen eines sog. „Standardverfahrens“ statt, sodass unter Miteinbeziehung der vergleichsweise geringen Komplexität der Sach- und Rechtsfragen insgesamt von einem weit unterdurchschnittlichen Aufwand auszugehen ist.
Überdurchschnittlich aufwendig war hingegen das Ermittlungsverfahren, das bei der Beurteilung des Gesamtumfangs des Verfahrens miteinzubeziehen ist. Zu diesem Verfahrensabschnitt ist jedoch festzuhalten, dass der Beitrag zu den Verteidigungskosten des - durch denselben Rechtsanwalt vertretenen - Mitbeschuldigten F* B* bereits mit 3.500 Euro bestimmt worden ist (ON 94.2), wofür nach dem Beschwerdegericht (OLG Wien) die komplexe Sach- und Rechtslage mit mehreren Beschuldigten und einigen Fakten, der Aktenumfang (bis zur Einstellung 79 Ordnungsnummern), 20 Anträge auf Akteneinsicht, eine schriftliche 20-seitige gemeinsame Stellungnahme des F* B* und A* B* sowie die Teilnahme an einer 30-minütigen Beschuldigtenvernehmung maßgeblich erachtetet wurden.
Unter Einbeziehung dieser bereits erfolgten Bestimmung des Kostenbeitrags für die gemeinsam erbrachten Leistungen, fällt an weiteren Vertretungsleistungen exklusiv für den Beschwerdeführer lediglich auch dessen Begleitung zur Kriminalpolizei (Dauer der Vernehmung rund 30 Minuten) sowie - nach Einstellung des Verfahrens gegen F* B* - der (ohne Zählung der Beilagen) 5-seitige Schriftsatz ON 83 ins Gewicht.
Insgesamt entspricht die Bestimmung des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung damit der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben ist.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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