17Bs145/25k – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Schneider-Reich als Vorsitzende sowie den Richter Ing.Mag. Kaml und die Richterin Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Juni 2025, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Text
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* B* verbüßt in der Justizanstalt ** eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 33 Monaten, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. November 2023, AZ **, wegen § 287 Abs 1 StGB (iVm § 142 Abs 1 StGB) verhängt wurde.
Das errechnete Strafende fällt auf den 26. Juni 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte lagen am 12. Februar 2025 vor, Zwei-Drittel-Stichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ist der 28. Juli 2025.
Mit dem angefochtenen, nach Anhörung des A* mündlich verkündeten Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag im Wesentlichen wegen dessen getrübten Vorlebens und der Schwere der Tat ab.
Der Strafgefangene verzichtete – nach expliziter Belehrung (auch) darüber, dass er einen Antrag nach § 133a StVG extra stellen müsse - auf Rechtsmittel (ON 7 S 2). Am 23. Juni 2025 brachte er gleichwohl eine Beschwerde (ON 8) ein, in welcher er (neuerlich, siehe ON 2.3) ausschließlich ein Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG beantragt. Eine unterlassene Belehrung oder falsche Protokollierung des Rechtsmittelverzichts wird nicht einmal behauptet.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 89 Abs 2 StPO sind Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs 1 StPO), als unzulässig zurückzuweisen. Vorliegend hat A* nach Verkündung des angefochtenen Beschlusses erklärt, dagegen kein Rechtsmittel zu erheben. Ein von einem prozessfähigen Verurteilten erklärter Rechtsmittelverzicht ist ungeachtet der Motivation nicht widerrufbar. Die bestimmte und eindeutige Erklärung des Genannten, den in Rede stehenden Beschluss zu akzeptieren und auf Rechtsmittel zu verzichten, hat Rechtswirksamkeit erlangt. Alle nachfolgenden gegenteiligen Erklärungen des Beschwerdeführers vermögen an dieser Rechtswirksamkeit nichts zu ändern (RIS-Justiz RS0099945 [etwa T14], RS0124841), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Bleibt anzumerken, dass auch sein zuletzt gestellter Antrag nach § 133a StVG mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Mai 2025, AZ **, rechtskräftig mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Mai 2025, AZ 17 Bs 116/25w, wegen dessen nicht glaubhaften Ausreisewillens (siehe Drexler/Weger StVG 5 § 133a Rz 2 und 13; Pieber in WK 2 StVG § 133a Rz 11 und 13) abgewiesen wurde, wurde doch anlässlich seiner dritten (-von gesamt neben der in Vollzug stehenden mittlerweile vier Vorstrafen in Österreich, wobei er auch in der Slowakei fünf mal verurteilt wurde-) Vorstrafe von 18 Monaten, die wie auch alle weiteren Strafen wegen massiver Vermögensdelinquenz verhängt wurde, bereits am 4. Oktober 2017 gemäß § 133a StVG vorläufig vom weiteren Strafvollzug abgesehen, er reiste trotzdem neuerlich nach Österreich, um hier wiederum mehrfach und rasch rückfällig gegen fremdes Vermögen zu delinquieren (Vorstrafen vier bis sechs, wofür er zu in Summe 71 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde).
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.