Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter Mag. Nigl und Mag. Derbolav-Arztmann sowie die fachkundigen Laienrichter ao.Univ.Prof. Mag.Dr. Monika Drs und Brigitte Holzmann in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Disponent, **, vertreten durch die Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Stadt Wien , **, vertreten durch die Joklik Katary Richter Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen EUR 20.377,56 s.A. und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 32.877,56), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 27.893,28) gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 3.9.2024, **-29, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR EUR 3.007,02 (darin enthalten EUR 501,17 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für überzeugend. Es genügt daher eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO).
Die Streitteile schlossen am 18.7.2013 einen Dienstvertrag aufgrund der Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO 1995) über ein Vollzeit-Dienstverhältnis mit Beginn 1.8.2013 als Rettungshelfer.
Die Beklagte reihte den Kläger bei Dienstantritt zunächst als Rettungshelfer in das Schema III, Verwendungsgruppe 4, Gehaltsstufe 1 ein und überstellte ihn mit Wirksamkeit vom 1.1.2015 in die Bedienstetengruppe der Rettungssanitäter, Verwendungsgruppe K6, Gehaltsstufe 2. Darauf folgend leitete die Beklagte den Kläger mit Wirksamkeit vom 1.10.2016 in das Schema IV K, Verwendungsgruppe R, Gehaltsstufe 3 und mit Wirksamkeit vom 1.4.2017 in das Schema IV R, Verwendungsgruppe R über. Von 1.1.2020 bis 31.8.2020 erfolgte seitens der Beklagten die Einreihung des Klägers in das Schema IV R, Verwendungsgruppe R, Gehaltsstufe 4. Mit Wirksamkeit vom 1.9.2021 stufte die Beklagte den Kläger in das Schema IV R, Verwendungsgruppe R, Gehaltsstufe 5 ein.
Der Kläger begehrte zuletzt EUR 20.377,56 brutto s.A. an Gehaltsdifferenz und die Feststellung, dass er seit dem 31.7.2019, in eventu seit dem 1.10.2019, in eventu seit dem 1.11.2019, in eventu seit dem 1.12.2019, in eventu seit dem 1.1.2020, in eventu seit dem 1.3.2020 in die Verwendungsgruppe R1 (Gehaltsstufe 4) und ab 1.9.2021 in die Verwendungsgruppe R1 (Gehaltsstufe 5) einzustufen und zu entlohnen sei.
Er sei seit dem 31.7.2019 nicht mehr als Rettungssanitäter, sondern als Disponent in der Rettungsleitstelle tätig, weshalb er nicht in das niedrigere Verwendungsschema R, sondern ab 31.7.2019, spätestens jedoch ab 1.3.2020, in das Verwendungsgruppenschema R1 einzustufen sei.
Die beklagte Partei bestritt und brachte kurz zusammengefasst vor, dass der Kläger nie als Disponent in der Rettungsleitstelle eingesetzt worden sei. Der Kläger habe den Wunsch geäußert, als DisponentInnen-Vertreter tätig zu sein und dazu ab 31.7.2019 ein Praktikum in der Rettungsleitstelle begonnen. Dabei sei er im Rahmen von Einschulungsdiensten eingesetzt worden. Seit dem 1.1.2020 sei der Kläger auf eigenen Wunsch bis auf jederzeitigen Widerruf als Sanitäter mit Sonderaufgaben, als sogenannter DisponentInnen-Vertreter, in der Rettungsleitstelle tätig gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die beklagte Partei, dem Kläger EUR 4.984,28 brutto zuzüglich 8,58 % Zinsen aus EUR 64,63 brutto seit 1.1.2020, aus EUR 999,82 brutto seit 1.1.2021, aus EUR 1.704,65 brutto seit 1.1.2022, aus EUR 2.172,17 brutto seit 1.1.2023 sowie aus EUR 43,01 brutto seit 1.3.2023 zu bezahlen (Spruchpunkt 1.). Das Leistungsmehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 15.393,28 brutto zuzüglich 8,58 % Zinsen aus EUR 1.799,43 brutto seit1.1.2020, aus EUR 4.261,22 brutto seit 1.1.2021, aus EUR 3.734,75 brutto seit 1.1.2022, aus EUR 4.632,34 brutto seit 1.1.2023 sowie aus EUR 965,54 brutto seit 1.3.2023 zu bezahlen, wies es ab (Spruchpunkt 2.).
Es werde zwischen den Streitteilen festgestellt, dass der Kläger seit dem 1.12.2019 gemäß Verwendungsgruppe R1, Gehaltsstufe 3, seit dem 1.1.2020 gemäß Verwendungsgruppe R1, Gehaltsstufe 4 und ab dem 1.9.2021 gemäß Verwendungsgruppe R1, Gehaltsstufe 5, einzustufen und zu entlohnen ist (Spruchpunkt 3.). Das Feststellungsmehrbegehren, es werde zwischen den Streitteilen festgestellt, dass der Kläger seit dem 31.7.2019 gemäß Verwendungsgruppe R1, Gehaltsstufe 4 einzustufen und zu entlohnen ist, wurde abgewiesen (Spruchpunkt 4.). Weiters verpflichtete das Erstgericht die beklagte Partei zum anteiligen Kostenersatz an den Kläger (Spruchpunkt 5.).
Es legte dieser Entscheidung neben den eingangs wiedergegebenen im Berufungsverfahren unstrittigen Tatsachen – zusammengefasst und soweit im Berufungsverfahren relevant - folgenden Sachverhalt zugrunde, wobei die im Berufungsverfahren bekämpften Feststellungen durch Fettdruck hervorgehoben werden:
Die Tätigkeit eines Disponenten in der Rettungsleitstelle bei der Beklagten besteht aus der Entgegennahme von Notrufen, der Disponierung von Rettungswägen und dem Bettenmanagement.
Der Kläger absolvierte die Ausbildung zum Rettungssanitäter und erlangte am 25.11.2009 die Berechtigung zur Tätigkeitsausübung als Rettungssanitäter. Er war vor dem Dienstantritt in der Rettungsleitstelle für mehrere Jahre als Rettungssanitäter im Fahrdienst tätig.
Nachdem sich der Kläger aufgrund einer hausinternen Ausschreibung für eine Tätigkeit in der Rettungsleitstelle beworben hatte, wurde ihm von einem Verantwortlichen der Rettungsleitstelle im Juli 2019 telefonisch mitgeteilt, dass demnächst dort tätig sein werde.
Der Kläger bewarb sich nicht auf eine ausgeschriebene Stelle eines DisponentInnen-Vertreters und wurde auch nicht auf eigenen Wunsch als Disponenten-Vertreter eingesetzt. Er wurde und wird von der Beklagten weiterhin als Rettungssanitäter eingestuft und entlohnt.
Der Kläger war ab 31.7.2019 in der Rettungsleitstelle der Beklagten tätig und absolvierte im Rahmen seines Dienstes bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zunächst eine Grundeinschulung durch das sogenannte Qualitätsmanagement, die sich aus acht Diensten zusammensetzte. Der Kläger wurde dabei auf die Arbeitsprozesse und das Einsatzleitsystem eingeschult. Dem Kläger wurden dabei der Umgang mit dem Computersystem und der Software, das Gesprächsmanagement und der Fragenkatalog erklärt. Nach dieser Grundeinschulung versah der Kläger seine weiteren Dienste unter Anleitung eines sogenannten Praxisanleiters. Dabei handelt es sich um in der Rettungsleitstelle tätige Disponenten, die die Aufgabe haben, die einzuschulenden Mitarbeiter bei der praktischen Tätigkeit zu begleiten. Der Kläger sah zunächst den Praxisanleitern zu und verrichtete in weiterer Folge unter Aufsicht des jeweils zuständigen Praxisanleiters die Tätigkeiten eines Disponenten.
Die Einschulung der Disponenten ist beendet, wenn der vorgesetzte leitende Disponent gemeinsam mit dem Qualitätsmanager die Entscheidung trifft, dass die Einschulung beendet ist, und ein entsprechendes Abschlussgespräch führt. Das Abschlussgespräch des Klägers fand am 23.11.2019 statt. Anschließend befand sich der Kläger von 28.11.2019 bis 13.12.2019 auf Urlaub. Ab 14.12.2019 wurde der Kläger in der Dienstliste nicht mehr als Auszubildender geführt. Seitdem verrichtet der Kläger selbständig dieselben Tätigkeiten wie jene Mitarbeiter in der Leitstelle, die von der Beklagten als Disponenten eingestuft sind.
Mit E-Mail vom 16.12.20219 teilte B*, der als Leiter der Dienstführung Vorgesetzter der leitendenden Disponenten war, mit, dass der Kläger hiermit offiziell seine Einschulung beendet habe.
Spätestens seit 1.12.2019 verfügt der Kläger über die erforderliche theoretische Ausbildung im Ausmaß von zumindest 60 Stunden und die erforderliche praktische Einschulung im Ausmaß von zumindest 160 Stunden, um die Tätigkeiten eines Disponenten in Einsatzleitstellen, die die Notrufnummer 144 betreiben, gemäß § 7 DV-WRKG verrichten zu können.
Der Kläger erhielt im klagsgegenständlichen Zeitraum neben dem Gehalt gemäß Einreihung in die Verwendungsgruppe R (Gehaltsstufe 3 bis 31.12.2019, Gehaltsstufe 4 von 1.1.2020 bis 31.8.2020, Gehaltsstufe 5 ab 1.9.2021) unter anderem ab 1.1.2020 die gemäß dem Nebengebührenkatalog für den Magistrat der Stadt Wien vorgesehene Vertretungsgebühr Kennziffer 9370 für Rettungssanitäter bei einer länger als einen Monat dauernden Verwendung als Disponent. Darüber hinaus erhielt der Kläger aufgrund seiner Einstufung als Rettungssanitäter die pauschalierten Zulagen mit den Kennziffern 8599 und 8868. Bei einer Einreihung in die Verwendungsgruppe R1 hat der Kläger als Disponent anstelle der genannten Zulagen Anspruch auf die pauschalierte Funktionszulage der Funktionsstufe 6, Leistungsstufe 1 mit der Kennziffer 8588.
Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst, das Dienstverhältnis des Klägers unterliege den Regelungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO 1995) und der Besoldungsordnung 1994 (BO 1994). Gemäß § 2 iVm Anlage 1, Schema II R BO 1994 seien Disponenten in der Wiener Rettungsleitstelle in die Verwendungsgruppe R1 und Sanitäter in die Verwendungsgruppe R einzureihen.
Für die Einstufung eines Vertragsbediensteten komme es nach ständiger Rechtsprechung auf die tatsächlich überwiegend geleisteten Dienste und nicht auf den Inhalt des Dienstvertrages an. Soweit besondere Einstufungserfordernisse festgelegt seien, seien aber auch diese zu beachten. Dazu zählten etwa Qualifikationsvorschriften, nicht aber die Einreihung eines Mitarbeiters in eine bestimmte Bedienstetengruppe. Ebenso wenig sei maßgeblich, ob im Stellenplan ein freier Dienstposten der in Frage stehenden Art vorgesehen sei.
Im vorliegenden Fall bestünden bindende Qualifikationsvorschriften für die Einstufung des Klägers. Die mit „Personelle Mindestanforderungen bei der Besetzung von Einsatzleitstellen, Einsatzstellen und sonstigen erforderlichen Einrichtungen“ überschriebene Vorschrift des § 7 DV-WRKG laute:
„§ 7 (1) In der Einsatzleitstelle eines Rettungsdienstes und eines Krankentransportdienstes haben alle mit der Auftragsübernahme, Koordination oder Bewältigung von Notrufen, Rettungs- oder Krankentransporteinsätzen befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zumindest über die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter und über eine einjährige Erfahrung im Fahrdienst zu verfügen. Der Rettungstransportdienst hat dafür zu sorgen, dass das Einsatzleitstellenpersonal durch Fortbildungen den aktuellen Stand der Ausbildung erhält.
(2) Eine Disponentin oder ein Disponent in Einsatzleitstellen, die die Notrufnummer 144 betreiben, hat eine theoretische Ausbildung und eine praktische Einschulung nach Abs 3 und 4 zu absolvieren.
(3) Die theoretische Ausbildung ist im Ausmaß von zumindest 60 Stunden mit folgenden Inhalten durchzuführen:
1. Grundregeln der Kommunikation und Besonderheiten der telefonischen Kommunikation,
2. Anrufabfrage, Anrufersteuerung und Anruferberuhigung,
3. Telefonische Übermittlung von standardisierten Anweisungen zu Erste-Hilfe-Sofortmaßnahmen,
4. Alarmierungsgrundlagen,
5. Einsatztaktik,
6. Leitstellentechnik und
7. Rechtskunde.
(4) Die praktische Einschulung hat im Ausmaß von zumindest 160 Stunden unter Anleitung in einer Einsatzleitstelle zu erfolgen.
(5) Der Erwerb der in den Abs 3 und 4 angeführten theoretischen und praktischen Kenntnisse ist von den Rettungs- und Krankentransportdiensten zu dokumentieren.“
Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 7 DV-WKRG.
Der Kläger sei ab 31.7.2019 nicht mehr als Rettungssanitäter, sondern in der Leitstelle tätig gewesen und habe mit dem Abschluss der Ausbildung als Disponent die Voraussetzungen für eine Überstellung in die Verwendungsgruppe R1 spätestens ab 1.12.2019 erfüllt. Er verrichte seitdem unstrittig selbständig Tätigkeiten eines Disponenten in der Leitstelle der Beklagten. Damit sei der Kläger seit 1.12.2019 gemäß Verwendungsgruppe R1 einzustufen und zu entlohnen.
Auch für Nebengebühren gelte der Grundsatz der Verwendungsabhängigkeit. Danach komme es für die Zulagen nicht auf die Einreihung des Klägers in eine bestimmte Bedienstetengruppe, sondern nur darauf an, wie er tatsächlich verwendet worden sei. Der Kläger habe somit ab dem 1.12.2019 auch einen Anspruch auf die einem Disponenten zustehenden Nebengebühren gemäß des Nebengebührenkatalogs.
Bei Gegenüberstellung der Entlohnung nach der von der Beklagten herangezogenen Verwendungsgruppe R mit der korrekten Entlohnung nach der Verwendungsgruppe R1 inklusive der Vertragsbediensteten der jeweiligen Verwendungsgruppe zustehenden Nebengebühren und Zulagen ergebe sich durch die unrichtige Einstufung des Kläger ab 1.12.2019 eine Gehaltsdifferenz von EUR 4.984,28 brutto.
Im vorliegenden Fall werde keine Rückerstattung irrtümlich zu Unrecht bezahlter Lohnbezüge verlangt, sondern sei zu prüfen, ob und in welcher Höhe sich Entgeltdifferenzen durch die inkorrekte Einstufung ergeben. Der Kläger sei so zu stellen, wie er bei ursprünglich korrekter Einreihung in die Verwendungsgruppe R1 gestanden wäre.
Gegen dieses Urteil richtet sich in seinem klagsabweisenden Umfang die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unzutreffender Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf vollinhaltliche Klagestattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird (gemeint im angefochtenen Umfang) ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragt der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.) Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unzutreffender Beweiswürdigung :
1.1.) Mit der Beweisrüge bekämpft der Kläger die bei der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts durch Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen und begehrt nachstehende Ersatzfeststellungen:
Nach dieser Grundeinschulung versah der Kläger seine weiteren Dienste bis spätestens 2 Monate nach Eintritt in die Rettungsleitstelle, somit längstens bis 30.9.2019, unter Anleitung eines sogenannten Praxisanleiters.
Der Kläger arbeitete den Praxisanleitern seit Eintritt in die Rettungsleitstelle nicht nur zu, sondern verrichtete seit Eintritt in die Rettungsleitstelle für zwei Monate unter Aufsicht des jeweils zuständigen Praxisanleiters die Tätigkeiten eines Disponenten.
Die Einschulung der Disponenten ist nach der Einschätzung der verantwortlichen Praxisanleiter der beklagten Partei beendet, wenn der vorgesetzte leitende Disponent gemeinsam mit dem Qualitätsmanager die Entscheidung trifft, dass die Einschulung beendet ist, und ein entsprechendes Abschlussgespräch führt.
Seit dem Eintritt in die Rettungsleitstelle verrichtet der Kläger selbständig – wenngleich für zwei Monate unter Aufsicht eines Praxisanleiters – die selben Tätigkeiten wie jene Mitarbeiter in der Leitstelle, die von der Beklagten als Disponenten eingestuft sind.
Spätestens seit 30.9.2019 verfügt der Kläger über die erforderliche theoretische Ausbildung im Ausmaß von zumindest 60 Stunden und die erforderliche praktische Einschulung im Ausmaß von zumindest 160 Stunden, um die Tätigkeiten eines Disponenten in Einsatzleitstellen, die die Notrufnummer 144 betreiben, gemäß § 7 DV-WRKG verrichten zu können.
1.2.) Zur Beweisrüge ist zunächst auszuführen, dass einerseits zwischen der bekämpften und der ersatzweise begehrten Feststellung zwingend ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen muss; die eine Konstatierung muss die andere ausschließen (OLG Wien 15 R 212/23s; 4 R 19/24d; 16 R 303/23f uva) und andererseits eine Beweisrüge, die den ersatzlosen Entfall einer Feststellung anstrebt, nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt ist (4 Ob 48/19s; RS0041835 [T3]; Pochmarski/Tanczos/Kober , Berufung in der ZPO 4 S 175). Soweit die Beweisrüge diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf sie nicht weiter einzugehen.
1.3.) Zur gesetzmäßigen Ausführung der Beweisrüge muss der Rechtsmittelwerber nach ständiger Rechtsprechung ( A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 471 Rz 15; Klauser/Kodek , JN ZPO 18 § 467 E 39) weiters angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht diese getroffen hat, welche (ersatzweise) Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen das Erstgericht diese hätte treffen müssen.
1.4.) Im Rahmen einer Beweisrüge hat der Rechtsmittelwerber insbesondere aufzuzeigen, durch welche Überschreitung des dem Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO eingeräumten Beurteilungs und Ermessensspielraums die genannte Verfahrensbestimmung verletzt worden sein soll ( A. Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 Rz 15 zu § 471 ZPO).
Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erheblichen Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten. Dass aus den Ergebnissen der Verhandlung oder aus einzelnen Beweisergebnissen eine für die Berufungswerberin günstigere Sachverhaltsvariante ableitbar wäre, bildet noch kein Argument dafür, das Erstgericht hätte den Rahmen der freien Beweiswürdigung verlassen.
1.5.) Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts und der von diesem getroffenen Tatsachenfeststellungen genügt es nicht, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel zu verweisen und darzulegen, dass auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse auch andere Rückschlüsse als jene, die das Erstgericht gezogen hat, möglich gewesen wären. Vielmehr muss aufgezeigt werden, dass die getroffenen Feststellungen unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen und das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln Glauben hätte schenken müssen. Erforderlich ist dabei eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage.
1.6.) Das Erstgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung eingehend mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt und seine Feststellungen nachvollziehbar und schlüssig begründet. Hervorzuheben ist, dass der erstgerichtliche Senat sich aus eigener Wahrnehmung ein genaues Bild von der Persönlichkeit und der Glaubwürdigkeit der von ihm vernommenen Personen machen und dieses bei seiner Beweiswürdigung angemessen berücksichtigen konnte. Gerade dem persönlichen Eindruck der erkennenden Richter kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie aufgrund der Aussagen der beteiligten Personen zu treffen ist, eminente Bedeutung zu.
1.7.) Das Berufungsgericht hat die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden (OLG Wien 7 Ra 66/23m, uva). Die Berufung zeigt nicht überzeugend auf, warum dies vorliegend nicht der Fall sein sollte.
Die Berufung greift nur einzelne Aussagen heraus, ohne die erforderliche Gesamtabwägung aller Beweisergebnisse vorzunehmen. Warum die bekämpften Feststellungen „nicht durch die Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens gedeckt“ sein sollen, wird nicht schlüssig dargelegt. Dass einzelne Beweisergebnisse auch in Richtung anderer Feststellungen gedeutet werden könnten, bedeutet nicht, dass andere aus Beweisergebnissen gezogenen Schlüsse nicht mit diesen in Deckung gebracht werden könnten. Warum sich aus den dazu ins Treffen geführten Beweisergebnissen eine selbstständige Disponententätigkeit des Klägers ab Eintritt in die Rettungsleitstelle (also offenbar ohne jegliche Einweisung und Einschulung) ableiten lassen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen zur Annahme des Ausbildungsendes vermengen unzulässig rechtliche mit beweiswürdigenden Erwägungen.
1.8.) Eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge liegt über weite Strecken nicht vor. Dass die getroffenen Feststellungen unrichtig seien oder bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorlägen wird nicht dargelegt. Das Berufungsgericht sieht damit keine Veranlassung, von den vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen abzugehen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
2.) Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung :
2.1.) Der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts. Der Rechtsmittelwerber muss dabei von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgehen und darlegen, warum falsche rechtliche Schlüsse gezogen wurden. Die gesetzmäßige Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes fordert – wie für das Revisions- (§ 506 Abs 2 ZPO) und das Rekursverfahren (§ 520 Abs 2 ZPO) ausdrücklich angeordnet – die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint ( A. Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 471 ZPO Rz 16). Die letztlich unsubstantiierte Behauptung des Gegenteils reicht nicht aus (vgl OLG Wien 15 R 11/24h; 7 Rs 111/24f uva).
2.2.) Zunächst ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Erstgerichts zu verweisen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO). In Ergänzung dazu ist auszuführen:
2.3.) § 7 DV-WRKG statuiert die personellen Mindestanforderungen bei der Besetzung von Einsatzleitstellen. Der Verordnungstext unterscheidet zwischen der „praktischen Einschulung“ und der „theoretischen Ausbildung“ (vgl 8 ObA 23/24a). Die bloße Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 DV-WRKG reicht dazu nicht aus. Anders als die Berufung offenbar vermeint, sind davon auch die Abs 2 bis 4 leg cit umfasst.
Nach den zugrunde zu legenden Feststellungen verfügt der Kläger spätestens seit 1.12.2019 über die erforderliche theoretische Ausbildung und die erforderliche praktische Einschulung, um die Tätigkeiten eines Disponenten in Einsatzleitstellen, die die Notrufnummer 144 betreiben, gemäß § 7 DV-WRKG verrichten zu können. Soweit die Berufung von einem früheren Zeitpunkt ausgeht, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt und ist auf die Rechtsrüge insoweit nicht einzugehen. Es obliegt grundsätzlich einem Anspruchswerber, die für seinen Anspruch – hier: auf eine bessere Einstufung – erforderlichen Voraussetzungen zu behaupten und zu beweisen (vgl RS0106638; RS0037797). Es obliegt also dem Kläger, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs 2 iVm Abs 3 und 4 DV-WRKG zu behaupten und zu beweisen (8 ObA 23/24a). Allfällige Unklarheiten gehen zu seinen Lasten.
Damit ist von der Erfüllung der besonderen Qualifikationserfordernisse nach § 7 Abs 2 bis 4 DV-WRKG mit 1.12.2019 auszugehen, mag es sich dabei auch um den „spätest“ anzunehmenden Zeitpunkt handeln. Entgegen den Berufungsausführungen hat das Erstgericht seiner Entscheidung auch nicht ein „willkürlich von Seiten des Dienstgebers festgelegtes Ende einer Einschulungsphase“ zugrunde gelegt.
2.4.) Dem Erstgericht ist auch darin beizupflichten, dass vorliegend nicht die Auszahlung eines Mehr- oder Überbezugs vorlag (vgl RS0010271). Weder ist die Auszahlung des dem Kläger bezahlten Entgelts irrtümlich und/oder rechtsgrundlos erfolgt, noch ist der Rechtsgrund nachträglich weggefallen (vgl dazu etwa 4 Ob 101/84). Warum die Berufung davon ausgeht, dass „gegenständlich der Rechtsgrund für die zunächst gesetzmäßige Auszahlung der strittigen Zuschlagsteile nachträglich weggefallen“ sei, ist unklar.
Der Kläger ist nicht bereichert, sondern unrichtig unter Heranziehung unrichtiger Entgeltbestandteile entlohnt worden. Damit sind, wie es auch das Erstgericht zutreffend getan hat, die dem Kläger zugekommenen Entgeltzahlungen seinen (höheren) Entgeltansprüchen gegenüberzustellen und ist ihm der Differenzbetrag zuzusprechen. Damit wird der Kläger weder zu einer Rückzahlung irrtümlich und rechtsgrundlos erhaltener Entgeltzahlungen verpflichtet, noch erfolgt eine „Rückverrechnung“. Der Kläger wird vielmehr nachträglich so gestellt, als wäre er stets korrekt eingestuft worden.
Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 2 Abs 1 ASGG, 41 und 50 ZPO.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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