JudikaturOLG Wien

31Bs170/25i – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
27. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 28. Mai 2025, GZ **-6.1, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .

Text

Begründung

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine wegen §§ 15, 84 Abs 4; 127, 128 Abs 1 Z 1; 135 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 6. August 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 6. August 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 6. Dezember 2025 gegeben sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten zur Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe nach Durchführung einer persönlichen Anhörung im Wege einer Videokonferenz (ON 6) ab.

Nach Verkündung des Beschlusses und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung gab der Strafgefangene keine Erklärung ab („kE“, ON 6).

Am 12. Juni 2025 langte beim Erstgericht eine mit „06.06.2025“ datierte Beschwerde des A* ein (ON 7).

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 152a Abs 3 StVG ist im Fall der mündlichen Verkündung der Entscheidung über eine bedingte Entlassung eine Beschwerde binnen drei Tagen nach der Verkündung anzumelden. Das Verstreichenlassen der dreitägigen Frist zur Beschwerdeanmeldung zieht die Rechtskraft des verkündeten Beschlusses hinsichtlich der anwesenden Parteien nach sich ( Pieber in Höpfel/Ratz , WK² StVG § 152a Rz 13). Die Frist zur Anmeldung der Beschwerde gegen den Beschluss endete somit (unter Berücksichtigung der Ablaufshemmung am Samstag und Sonntag) mit Ablauf des 2. Juni 2025 .

Die sohin verspätet erhobene Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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