Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13. Juni 2025, GZ **-18, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene algerische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von fünf Jahren, sechs Monaten und 22 Tagen, und zwar
- die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Juni 2021 zu AZ ** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren,
- den mit dem genannten Urteil widerrufenen, vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 23. Jänner 2018 zu AZ ** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG zunächst für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Strafteil von sechs Monaten Freiheitsstrafe und
- den mit dem erstgenannten Urteil zum Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 13. Jänner 2021 zu AZ B* widerrufenen Strafrest von sechs Monaten und 22 Tagen Freiheitsstrafe.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 20. November 2026 (ON 3 S 2). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 9. Februar 2024 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG sind seit 12. Jänner 2025 erfüllt (ON 3 S 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 18) lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht den mit 2. Juni 2025 datierten Antrag des Verurteilten auf bedingte Entlassung (ON 5) aus spezialpräventiven Gründen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach dessen Bekanntgabe erhobene (ON 19), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Die Strafregisterauskunft des A* weist insgesamt vier einschlägige Vorstrafen vornehmlich wegen Suchgift- und Vermögensdelinquenz (darunter auch wegen Raubes) auf. Der Beschwerdeführer verspürte bereits zwei Mal das Haftübel, wobei ihm im April 2021 die Rechtswohltat einer bedingten Entlassung zuteil wurde. Doch weder diese Abstrafungen oder Hafterfahrungen noch die gewährten Resozialisierungschancen in Form von (teilweise) bedingten Strafnachsichten und einer bedingten Entlassung konnten A* zu einem rechtschaffenen Wandel bewegen, vielmehr verstand er sich stets erneut zu weiterer einschlägiger Delinquenz, zuletzt nicht einmal einen Monat nach seiner bedingten Entlassung.
Hinzu kommt, dass der Strafgefangene während der aktuellen Haft schon neun Mal wegen Ordnungswidrigkeiten zur Rechenschaft gezogen werden musste und sich somit nicht einmal in der beschützenden Umgebung des Strafvollzugs auch nur einigermaßen zu benehmen weiß.
All dies spricht gegen die Annahme, A* werde nunmehr durch eine bedingte Entlassung (auch) iVm Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten. Eine Gesamtwürdigung all dieser angesprochenen Aspekte lässt demnach die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose höchst negativ ausfallen, woran dessen Wohlverhaltensbekundungen nichts zu ändern vermögen.
Die, gebotene (siehe Pieber in Höpfel/Ratz , WK² StVG § 152 Rz 9), vom Erstgericht aber unterlassene Einsichtnahme in den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 13. Jänner 2021 zu AZ B* sowie die dieser bedingten Entlassung zugrundeliegenden Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** und AZ ** wurde vom Beschwerdegericht nachgeholt.
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