Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Rechtssache der klagenden Partei A* , BA, p.A. **, vertreten durch Dr. in Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei B* , **, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Dieter Rautnig, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 400, Unterlassung (Streitwert EUR 33.600) und Beseitigung (Streitwert EUR 1.000, gesamt EUR 35.000), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 34.000), gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 12.6.2024, ** 58.1, in nicht öffentlicher Sitzung
I. durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann (Vorsitzender), die Richterin MMag. Pichler und den Richter Mag. Meinl den
B e s c h l u s s
gefasst:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
II. durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann (Vorsitzender), den Richter Mag. Meinl und den Kommerzialrat Kremser zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.531,42 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten EUR 588,57 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Abgeordnete zum Nationalrat und Klubobfrau des ** Klubs im Parlament.
Der Beklagte ist ein Verein nach dem Vereinsgesetz und ist unter der ZVR Nummer ** im Zentralen Vereinsregister eingetragen.
Der Beklagte ist Medieninhaber des Accounts „C*“ auf der Plattform „Twitter“ (seit Juli 2023 „X“, fortan zur Vereinfachung weiterhin „Twitter“), abrufbar unter **. Er ist ebenfalls Medieninhaber der Website „D*“, abrufbar unter **.
Die Klägerin postete am 8.11.2017 mit dem Kommentar „**“ folgenden Ausschnitt des am selben Tag von E* aufgenommenen Lichtbildes:
Am 24.2.2023 veröffentlichte der Beklagte auf seinem Twitter Account folgendes Posting („Tweet“):
Der Beklagte fügte dem Bild folgenden Kommentar hinzu:
„
**
“
Der Beklagte reagierte mit diesem Posting auf zwei Tweets der Klägerin vom Vortag, in welchen sie den Obmann der F*, G*, kritisierte.
Diese wiesen folgenden Inhalt auf:
Die Klägerin begehrte mit ihrer am 3.3.2023 eingebrachten Klage Unterlassung (EUR 33.600) und Beseitigung (EUR 1.000) sowie die Zahlung eines angemessenen Entgelts und Schadenersatzes von je EUR 200 (gesamt EUR 400) für die unrechtmäßige Nutzung des Lichtbildes, an dem die Klägerin die alleinigen Werknutzungsrechte habe. Der Urheber des Lichtbildwerks, E*, habe die Werknutzungsrechte an diesem Lichtbildwerk an die Klägerin übertragen. Das Lichtbildwerk sei vom Beklagten eigenmächtig beschnitten und seit 24.2.2023 auf Twitter ohne Urheberbezeichnung veröffentlicht worden, dies ohne Rücksprache mit der Klägerin oder dem Urheber.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wandte in formaler Hinsicht die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein. Für Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganisationen sei laut den Parteistatuten vorab ein schiedsgerichtliches Verfahren (nach ZPO) vorgesehen. Darüber hinaus habe die Klägerin die Klage unter falscher Adressangabe erhoben, sodass diese bereits aus diesem Grund zurückzuweisen sei. Inhaltlich brachte der Beklagte vor, die Klägerin habe mit der Veröffentlichung Twitter eine Werknutzungsbewilligung eingeräumt, sowie das Recht, anderen Nutzern der Plattformen Sublizenzen zu erteilen. Selbst wenn die Verwendung des Lichtbildes nicht im Rahmen der eingeräumten Unterlizenz durch Twitter zulässig gewesen wäre, wäre die Verwendung im Rahmen der freien Werknutzung (Zitatrecht) und jedenfalls zum Zweck der freien Meinungsäußerung gerechtfertigt und zulässig. Zudem sei keine verbotene Bearbeitung des Bildes durch den Beklagten erfolgt und es bestehe eine freie Benutzung des von der Klägerin geposteten Tweets. Das Originallichtbild sei lediglich abgeschnitten und ein unbearbeiteter Ausschnitt davon verwendet worden. Der Abbildungsausschnitt des Oberkörpers der Klägerin genieße mangels schöpferischer Gestaltung keinen Urheberrechtsschutz. Zudem handle es sich um eine Berichterstattung über Tagesereignisse.
Das Erstgericht verwarf mit Beschluss die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs und wies die vom Beklagten beantragte Streitverkündung hinsichtlich Twitter International Unlimited Company zwecks Beitritts auf seiner Seite zurück.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Zahlungs und dem Unterlassungsbegehren statt. Das Beseitigungsbegehren wurde abgewiesen. Es traf die eingangs angeführten und die weiteren auf Seite 8 bis 13 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst aus, dass der vom Beklagten erhobene Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs ins Leere gehe. Zum einen habe der Beklagte nicht einmal behauptet, dass er und die Klägerin Mitglieder desselben Vereins bzw der Partei „H*“ seien. Zum anderen sei der Beklagte eine Rechtspersönlichkeit im Sinn des § 1 VereinsG und nicht Mitglied derselben Partei wie die Klägerin. Abgesehen davon handle es sich bei der gegenständlichen Streitigkeit um keine parteiinterne Streitigkeit, sondern um eine urheberrechtliche Streitigkeit, die keinen Bezug zur Bundespartei oder einer Landespartei aufweise.
In Bezug auf die vom Beklagten eingebrachte Streitverkündung gegenüber Twitter führte das Erstgericht aus, dass es diesbezüglich am Interventionsinteresse fehle, weil der Beklagte nach dem Inhalt der AGB von Twitter keinen Schadenersatzanspruch aus der unrechtmäßigen Lichtbildveröffentlichung gegen Twitter erheben könne. Die Einräumung einer Unterlizenz am Bild durch Twitter an den Beklagten sei von diesem nicht behauptet worden. Der Beklagte behaupte ganz allgemein, dass jeder User jedes auf Twitter gepostete Lichtbild frei nützen dürfe; dies sei aber von den AGB von Twitter nicht gedeckt. Darüber hinaus sehe das Gesetz keine Möglichkeit der (Weiter) Übertragung allfälliger Werknutzungsbewilligungen auf Dritte vor.
Bei der verfahrensgegenständlichen Aufnahme handle es sich um ein Lichtbildwerk gemäß § 3 Abs 2 UrhG. E* sei der Urheber des Werks und habe seine Werknutzungsrechte für das gegenständliche Lichtbild mit der Vereinbarung vom 14.11.2017 an die Klägerin übertragen. Daher sei die Klägerin die alleinige Werknutzungsberechtigte. Da allein die Sach und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ausschlaggebend sei, spiele es keine Rolle, ob die Klägerin schon zum Zeitpunkt des Uploads des Lichtbilds am 8.11.2017 über das Werknutzungsrecht verfügt habe.
Hinsichtlich der Zustelladresse der Klägerin führte das Erstgericht aus, § 2 Z 4 ZustG zähle als Abgabestelle auch den Arbeitsplatz des Empfängers auf, sodass die von der Klägerin in ihrer Klage angeführte Adresse eine taugliche Zustelladresse darstelle.
Hinsichtlich der vom Beklagten behaupteten Unterlizenz an Twitter durch die Klägerin verwies das Erstgericht darauf, dass der Beklagte eine derartige vertragliche Beziehung nie behauptet habe. Zudem habe der Beklagte nach seinen eigenen Angaben nicht das ursprünglich von der Klägerin auf Twitter sichtbar gemachte Lichtbild verwendet, sondern vielmehr einen beschnittenen Screenshot hievon. Damit habe der Beklagte eine bearbeitete Vervielfältigung des Originals ohne Zustimmung des Urhebers/Lichtbildherstellers im Internet verwendet und veröffentlicht.
Entgegen der Ansicht des Beklagten habe dieser aufgrund der AGB von Twitter auch keine Sublizenz erhalten, wonach er sämtliche Lichtbildwerke auf der Social Media Plattform bearbeiten und verbreiten dürfe. Das Gesetz sehe keine Möglichkeit der (Weiter) Übertragung allfälliger Werknutzungsbewilligungen auf Dritte vor. Auch aus den vom Beklagten vorgelegten AGB ließe sich weder die Einräumung einer Werknutzungsbewilligung durch Absetzen eines Tweets entnehmen, noch das behauptete weitere Recht, dass anderen Plattform Nutzern Sublizenzen erteilt würden, die diese berechtigten, die von anderen veröffentlichten Posts durch selbständiges Hochladen zu verwenden. Vielmehr ergebe sich aus den AGB, dass das Posting des Beklagten nicht nur die Urheberrechte der Klägerin, sondern auch die AGB von Twitter verletze. Außerdem übersehe der Beklagte, dass sich die AGB von Twitter nach US amerikanischem bundesstaatlichen Recht und jenem des Bundesstaats Kalifornien richteten. Eine AGB Klausel, die eine automatische Lizenzierung von allen Inhalten, die ein Nutzer auf einer Plattform teile, und darüber hinaus deren Sublizenzierung an wiederum alle anderen Nutzer der Plattform vorsehe, und die Nutzer damit ihrer urheberrechtlichen und urheberpersönlichkeitsrechtlichen Rechte beraube, sei als gröblich benachteiligend iSv § 879 Abs 3 ABGB zu qualifizieren und dementsprechend nichtig.
Es handle sich auch nicht um eine freie Bearbeitung gemäß § 5 UrhG, da der Beklagte laut seinen eigenen Angaben das Lichtbild mittels Screenshots kopiert habe. Sohin habe der Beklagte unstrittig die Verwertungsrechte der Klägerin verletzt, da der Screenshot eines Lichtbildes kein neues Werk iSv § 3 Abs 2 UrhG darstelle.
Ebenso liege keine Berichterstattung über ein Tagesereignis nach § 42c UrhG vor. § 42c UrhG biete keinen urheberrechtlichen Rechtfertigungsgrund dafür, ein Jahre zuvor entstandenes Lichtbild allein zur Illustration eines aktuellen Fehlverhaltens ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu veröffentlichen.
Der Beklagte könne sich auch nicht auf das Zitatrecht berufen, da er das Lichtbild aus dem Zusammenhang gerissen verwendet habe und daher die geforderte innere (Sach )Verbindung fehle. Das Lichtbildwerk stehe in keinem Zusammenhang mit der ursprünglichen Veröffentlichungsintention der Klägerin im Jahr 2017. Zudem habe der Beklagte weder darauf hingewiesen, dass es sich um ein Zitat handle, noch sei die Quelle angeben worden.
Aus der auf dem Lichtbild eingenommenen Pose (**) in Verbindung mit der Textzeile **“ gehe nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsbetrachters gerade kein aggressives bzw hasserfülltes Verhalten hervor, sondern das Bekenntnis zu einer eigenen, gerade gegenteiligen Haltung gegenüber einer bestimmten Gruppe („hater“). Das Wort „hater“, das für Hasser steht, sei weder ein Synonym für Wähler, noch sonst solchen zuzuschreiben. Indem der Beklagte das Lichtbild nunmehr als Beleg für einen unangemessenen Umgangston der Klägerin, der mit jenem G* vergleichbar wäre, zitiere, tue er dies daher aus dem ursprünglichen Zusammenhang gerissen. Das Lichtbild belege gerade nicht einen schlechten Umgangston der Klägerin im politischen Diskurs, sodass der Beklagte dem Lichtbild eine falsche Aussage zuschreibe. Damit bestehe auch nicht der vom Beklagten behauptete (klar erkennbare inhärente) Zusammenhang.
Darüber hinaus könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass sich die Klägerin als Person des öffentlichen Lebens Kritik an ihren Äußerungen gefallen lassen müsse. Denn unwahre Tatsachenbehauptungen seien vom Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gedeckt und die Beklagte habe einen unrichtigen Zusammenhang hergestellt. Das Lichtbildwerk der Klägerin werde sinnentstellt und dem durchschnittlichen Betrachter werde ein falscher Gesamteindruck vermittelt, der in keinerlei Kontext zu der ursprünglichen Veröffentlichung im Zusammenhang mit der Hasskampagne stehe. Der Beklagte dürfe die Klägerin zwar für ihre Umgangsformen und Aussprüche kritisieren, jedoch hätte die verbale Beschreibung des strittigen Lichtbildes als Beleg des vom Beklagten als kritikwürdig empfundenen Verhaltens der Klägerin genügt.
Entgegen der Behauptung des Beklagten handle es sich auch nicht um eine SLAPP Klage („Strategic Litigation Against Public Participation“). Das Interesse der Klägerin, ein aus dem Zusammenhang gerissenes unzulässiges Bildzitat zu untersagen, sei weitaus überwiegend gegenüber dem Interesse des Beklagten, der Klägerin in einer öffentlich geführten Debatte durch ein zustimmungslos veröffentlichtes Lichtbild „einen Spiegel vorzuhalten“. Insoweit gehe auch der Vorwurf des Beklagten ins Leere, die Klägerin „wähle das vorliegende Rechtsumgehungskonstrukt und sichere sich unentgeltlich, unter Missachtung des Schutzzwecks der Norm, die Nutzungsrechte, nicht, um diese entsprechend auszuwerten, sondern lediglich, um sich einen sittenwidrigen Vorteil in der Unterdrückung der Meinungsfreiheit zu sichern“.
Bezüglich der vom Beklagten behaupteten Schadensminderungspflicht führte das Erstgericht aus, dass der Beklagte per se nicht zur Verwendung und Veröffentlichung des gegenständlichen Lichtbildes berechtigt gewesen sei. Die Klägerin habe ihren Post nicht löschen müssen, nur damit das Bild nicht von anderen unberechtigt verwendet werden könne.
Im Ergebnis habe die Klägerin gemäß § 81 Abs 1 UrhG einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Unterlassung, die Wiederholungsgefahr sei bereits nach dem ersten Verstoß zu vermuten. Das Unterlassungsbegehren sei auch nicht zu weit formuliert, weil die Klägerin nur die Unterlassung solcher Handlungen begehre, die vom Beklagten begangen worden seien. Um Eingriffe ähnlicher Art hintanzuhalten, dürfe das Unterlassungsgebot auch allgemein gefasst werden. Es sei inhaltlich korrekt, weil es auch die Unterlassung enthalte „insbesondere wenn das Lichtbildwerk eigenmächtig beschnitten und/oder auf sonstige eigenmächtige Weise bearbeitet wird“.
Darüber hinaus habe die Klägerin einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieses betrage unter Berücksichtigung der Honorarrichtlinien für Berufsfotografen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine bearbeitete und weltweit abrufbare Veröffentlichung ohne Urheberbezeichnung handle, zumindest EUR 200 (§ 273 ZPO).
Zuletzt sei der Beklagte gegenüber der Klägerin gemäß § 87 UrhG schadenersatzpflichtig. Der Beklagte habe die gebotenen (journalistischen) Sorgfaltspflichten missachtet, indem er nicht versucht habe, den Urheber bzw. die Werknutzungsberechtigte des Lichtbildwerks ausfindig zu machen, um deren Zustimmung zur Nutzung einzuholen. Die Behauptung des Beklagten, man sei aufgrund einer Unterlizenzvergabe (die sich weder aus den AGB und wissentlich auch aus keinem Vertrag ableiten ließe) davon ausgegangen, zur Lichtbildnutzung berechtigt gewesen zu sein, stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Auch die Behauptung, man hätte den Post, wenn man abgemahnt worden wäre, sofort gelöscht, sei als Schutzbehauptung zu werten, weil der Beklagte ihn nicht schon nach der Klagseinbringung, sondern erst nach der Entscheidung über die einstweilige Verfügung gelöscht habe. Die Veröffentlichung des Lichtbildwerks der Klägerin ohne deren Zustimmung in der festgestellten Weise zur Verwendung im politischen Diskurs sei auch deswegen vorwerfbar und daher ein Verschulden zu bejahen, weil das Lichtbild für jedermann leicht erkennbar völlig aus dem ursprünglichen Verwendungszusammenhang gerissen worden sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils als nichtig, in eventu auf Abänderung durch Klagsabweisung bzw auf Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Trotz des Antrags des Beklagten „ in eventu nach Verfahrensergänzung “ zu entscheiden, war die Entscheidung in nicht öffentlicher Sitzung zu treffen, weil der Berufungssenat gemäß § 480 Abs 1 ZPO eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Beklagte in seiner Berufung die geltend gemachten Berufungsgründe teilweise vermengt; er verstößt damit gegen das Gebot, die Berufungsgründe getrennt darzustellen. Dies hat zur Folge, dass allfällige Unklarheiten zu seinen Lasten gehen und Ausführungen, die nicht hinreichend deutlich einem Rechtsmittelgrund zugeordnet werden können, unbeachtet zu bleiben haben ( Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 471 Rz 17 mwN; RS0041761; RS0041851).
Zu I.:
Der Beklagte erblickt eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO darin, dass das Erstgericht die vom Beklagten beantragten Beweise (Einvernahme der Klägerin sowie von MMag. Dr. I*, Zeugeneinvernahme eines informierten Vertreters von Twitter, des Fotografen E* sowie weitere Zeugen) nicht aufgenommen habe, wodurch das Erstgericht den Grundsatz des beiderseitigen rechtlichen Gehörs und der Unmittelbarkeit verletzt habe.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO schützt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, stellt aber nicht alle Verletzungen des rechtlichen Gehörs unter Nichtigkeitssanktion, sondern nur eine besondere Erscheinungsform, nämlich die gesetzwidrige Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln ( Pimmer in Fasching/Konecny ³, Rz 43 zu § 477). Hingegen kann die unterlassene Aufnahme von Beweisen den Tatbestand des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nicht erfüllen (1 Ob 181/12t; 2 Ob 174/13x). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Nichtigkeit liegt daher nicht vor. Eine Unterlassung einer Beweisaufnahme könnte allenfalls einen Verfahrensmangel darstellen (vgl etwa 2 Ob 101/07b; 2 Ob 150/10b), sodass hierauf nochmals unter Pkt 2.1 einzugehen sein wird.
Die Beklagte macht auf S 60 ihrer Berufung auch eine Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO geltend, weil im angefochtenen Urteil nicht für jeden entscheidenden Ausspruch Gründe angegeben werden, die der Überprüfung zugänglich seien. Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils seien in wesentlichen Beziehungen unvollständig und ließen die Entscheidungsgründe nicht mit völliger Sicherheit ersehen, welche von den in der Streitverhandlung hervorgekommenen Tatsachen – weil eben gar keine Beweisaufnahme erfolgt sei – für wahr oder für unwahr zu halten seien.
Eine unvollständige mangelhafte oder sogar fehlerhafte Beweiswürdigung bildet keine Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, sondern kann nur mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung angefochten werden (RS0106079). Ebensowenig begründet das Fehlen einer rechtlichen Begründung zu einzelnen Fragen eine Nichtigkeit (RS0042203). Die Nichtbeachtung tatsächlicher Behauptungen könnte zwar unter Umständen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder einen Feststellungsmangel, nicht aber eine Nichtigkeit des Verfahrens begründen (RS0007484 T2). Es liegt daher auch keine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO vor.
Zu II.:
1. Zur Aktenwidrigkeit
1.1 Der Beklagte bekämpft „folgende Ausführung des Erstgerichts mit dem Charakter einer Feststellung in der Beweiswürdigung“ als aktenwidrig (US 13):
„Die Beklagten gestanden auch die Art der Anfertigung des verwendeten Lichtbildes durch Beschneidung und ein selbständiges Hochladen zu, wobei sich die Bearbeitung durch Zuschnitt auch augenscheinlich aus einem Vergleich der beiden Bilder ergibt.“
All dies sei nicht zugestanden worden.
Allerdings kann eine unrichtige Wiedergabe, unzutreffende Auslegung oder gänzliche Übergehung von Tatsachenbehauptungen oder sonstigen Parteivorbringens zwar einen wesentlichen Verfahrensmangel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung begründen, all dies stellt aber keine Aktenwidrigkeit dar (RS0041814 [T8]). Die hier angegriffene Beurteilung, ob eine Tatsache anhand des Vorbringens unstrittig sei, kann somit von vornherein keine Aktenwidrigkeit bewirken.
1.2 Weiters erachtet der Beklagte folgende „Feststellung“ für aktenwidrig (US 14):
„Die Umstände zur Entstehung des „** Fotos“ Beilage ./A sind nach den zahlreichen Öffentlichen Diskussionen und Gerichtsverfahren im Lauf der Jahre nicht nur gerichtsnotorisch, sondern allgemein bekannt und zudem in den vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen, deren Echtheit nicht bestritten wurde, rechtskräftig so festgestellt worden.“
Die Klägerin habe nur ein Verfahren genannt und die dort ergangenen Entscheidungen in der dortigen einzelfallbezogenen Sache als Urkunden vorgelegt. Von einer allgemeinen Bekanntheit könne keine Rede sein.
Hiezu ist auszuführen: Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, dh wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RS0043347).
Die angegriffene Passage ist schon gar keine Feststellung, sondern erfolgte im Rahmen der Beweiswürdigung. Auch sonst lässt die Berufung nicht erkennen, warum die erstgerichtliche Annahme eines Umstands als gerichtsnotorisch die dargelegten Kriterien einer Aktenwidrigkeit verwirklichen solle.
1.3 Weiters behauptet der Beklagte die Aktenwidrigkeit folgender Feststellung (US 13):
„Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, mindestens aber erst drei Monate nach Klagseinbringung“ [= 3.3.2023] „löschte die Beklagte den streitgegenständlichen Post. In der einstweiligen Verfügung vom 19.5.2023 konnte nicht festgestellt werden, dass die Beklagte das Lichtbild bereits beseitigt hätte.“
Allerdings lässt die Berufung wiederum schon offen, welches Beweisergebnis das Erstgericht denn unrichtig wiedergegeben habe.
Insgesamt ist der Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit somit nicht verwirklicht.
2. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens
2.1 Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft der Berufungswerber nochmals die Unterlassung der Aufnahme der von ihm beantragten Beweise und verweist dazu auf sein Vorbringen zur Nichtigkeit. Eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache sei durch die Unterlassung einer mündlichen Streitverhandlung mit Parteieneinvernahme und Zeugeneinvernahmen nicht möglich gewesen (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO).
Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, von denen er sich für beschwert erachtet.
Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO liegt - soweit im gegenständlichen Zusammenhang relevant - vor, wenn das Erstgericht infolge Zurückweisung von Beweisanträgen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hat ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 , § 496 Rz 57). Hat das Erstgericht hingegen zu gewissen Tatumständen (gar) keine Feststellungen getroffen, vermag dies von vornherein einen primären Verfahrensmangel nicht zu verwirklichen. Wären die in Rede stehenden Aspekte in rechtlicher Hinsicht doch relevant, fehlte es dem Urteil an rechtserheblichen Feststellungen, sodass gegebenenfalls (nur) ein sekundärer Feststellungsmangel vorliegen könnte, der allerdings der Rechtsrüge zugehört (vgl A. Kodek in Rechberger/Klicka 5 , § 496 Rz 10).
2.2 Der Beklagte moniert als Verfahrensmangel zudem, dass durch die Entscheidung der Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt worden sei, weil das Erstgericht nach Gerichts und Richterwechsel keinerlei Beweise selbst aufgenommen habe.
Dem ist entgegen zu halten, dass der Richterwechsel bereits vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung erfolgte. Hat eine Beweisaufnahme noch gar nicht stattgefunden, kann sie nicht wiederholt werden.
2.3 Der Beklagte beanstandet als Mangelhaftigkeit des Verfahrens weiters zwei Sätze der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts: „Der Beklagte durfte das Lichtbild nicht nutzen, weil er keine Werknutzungsbewilligung und/oder Unterlizenzierung von Twitter dafür hatte“ (US 17) und „In diesem Verfahren geht es um den behaupteten Eingriff in die Werknutzungsrechte der Klägerin am 24.2.2023.“. Seine Ausführungen dazu lassen allerdings nicht erkennen, worin ein Verfahrensmangel bestehen könnte.
Solche Unklarheiten gehen zu Lasten des Berufungswerbers (siehe oben), diese Rechtsmittelausführungen sind einer Behandlung durch das Berufungsgericht nicht zugänglich.
2.4 Der Beklagte moniert, dass es das Erstgericht unterlassen habe, Feststellungen dazu zu treffen, ob, wann und wo der Beklagte oder eine ihm zuzurechnende natürliche Person den klagsgegenständlichen Tweet absetzte. Folglich habe das Erstgericht die rechtliche Begründung „ohne den Boden einer Feststellung getroffen“.
Damit behauptet der Berufungswerber einen sekundären Feststellungsmangel und somit eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht. Dem kann jedoch schon an dieser Stelle entgegen gehalten werden, dass das Erstgericht bereits am Beginn der Entscheidungsgründe (US 3) vorangestellt hat, dass der Beklagte das betreffende Lichtbild am 24.3.2023 auf Twitter veröffentlicht hat. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
2.5 Weiters beanstandet der Berufungswerber die Nichteinvernahme eines informierten Vertreters von Twitter. Die einzig auffindbaren AGB von Twitter seien zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des inkriminierten Postings noch nicht in Kraft gewesen. Mittels Einvernahme eines informierten Vertreters hätten die damals gültigen AGB ermittelt werden können. Damit wäre das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, dass die Klägerin durch ihr Posting auf Twitter eine weltweite, nicht ausschließliche, unentgeltliche Lizenz (mit dem Recht zur Unterlizenzierung) eingeräumt habe, diese Inhalte in sämtlichen Medien und über sämtliche Verbreitungswege, die gegenwärtig bekannt sind oder in Zukunft entwickelt werden, zu verwenden, zu vervielfältigen, zu reproduzieren, zu verarbeiten, anzupassen, abzuändern, zu veröffentlichen, zu übertragen, anzuzeigen und zu verbreiten. Insgesamt hätte das Erstgericht Feststellungen dazu treffen müssen, welche Rechte den Nutzern von Twitter durch die AGB eingeräumt würden.
Dem ist schon zu entgegnen, dass es sich bei der angestrebten Ermittlung damals gültiger AGB um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt. Auch ist der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049).
Dies ist hier nicht der Fall, weil das Gesetz ohnehin keine Möglichkeit der (Weiter )Übertragung allfälliger Werknutzungsbewilligungen auf Dritte vorsieht ( Guggenbichler in Ciresa , Urheberrecht, § 24 UrhG, Rz 9). Wie auch das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung richtig ausführt, ist die von der Beklagten behauptete Weiterübertragung einer Werknutzungsbewilligung durch Twitter an sie jedenfalls unmöglich, sodass der behauptete Verfahrensmangel schon aus diesem Grund keine rechtliche Relevanz aufweist.
2.6 Im Rahmen der Rechtsrüge bemängelt der Beklagte, die von der Klägerin in der Klage angeführte Adresse sei keine taugliche Zustelladresse, da es sich um ein Postfach handle. Soweit der Berufungswerber darin einen Verfahrensmangel erblickt, ist ihm zu entgegnen, dass dieser behauptete Mangel offensichtlich keine Auswirkungen auf den gegenständlichen Verfahrensablauf bzw ausgang hatte (etwa aufgrund fehlgeschlagener Zustellversuche). Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Erstgerichts dazu verwiesen, wonach auch der Arbeitsplatz eine taugliche Zustelladresse darstellt.
3. Zur Beweisrüge
3.1 Der Beklagte begehrt im Rahmen seiner Beweisrüge das ersatzlose Beheben folgender Feststellung (US 11):
„Die Veröffentlichung und Bearbeitung des Lichtbildwerkes Blg ./A erfolgte seitens der Beklagten ohne Rücksprache mit der Klägerin und/oder dem Urheber und/oder Twitter und auch ohne, dass deren Einwilligung zur Veröffentlichung eingeholt worden wäre.“
Die Beweisrüge ist in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Wenn nämlich ein Beweisthema für die rechtliche Beurteilung relevant ist, würde ein ersatzloses Streichen der Feststellung zu einem (sekundären) Feststellungsmangel führen. Wenn das Beweisthema jedoch nicht relevant wäre, würde sich auch die Bekämpfung der Feststellung, aber auch die Auseinandersetzung mit einer diesbezüglichen Rüge erübrigen. Der Rechtsmittelwerber muss vielmehr auch angeben, welche Feststellungen er anstrebt und worauf sich diese stützen können. Damit hat der Beklagte die Beweisrüge aber nicht gesetzmäßig ausgeführt ( Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober , Berufung³ 149; 8 Ob 337/97k = RS0041835 [T3]; zuletzt 6 Ob 221/13p; 9 ObA 73/14x; 8 Ob 60/14b).
3.2 Der Beklagte bekämpft in seiner Beweisrüge weiters folgende „Ausführungen, welche das Erstgericht im Zuge seiner rechtlichen Begründung getroffen“ habe und die er offenbar als Tatsachenfeststellungen ansieht (Nennung der Urteilsseiten durch den Beklagten):
Berufung S 67 und 71 (zweimal wortgleich): „Die (richtig „Der“) Beklagte hat das Lichtbild aus dem Zusammenhang gerissen verwendet und die geforderte innere Sachverbindung ist nicht gegeben ..... daher es hat keinerlei Zitat oder Belegfunktion.“ (US 20)
Berufung S 70: „Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Verhandlung die Werknutzungsrechte. (US 16)
Der Beklagte konnte keine vertragliche Beziehung zu Twitter nachweisen.“ (US 17)
Berufung S 72: „Der Klägerin steht ein angemessenes Entgelt von EUR 200,00 gemäß § 86 UrhG zu“ (US 24)
Berufung S 72: „Die Klägerin hat Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung“ (US 23, 24)
Berufung S 72: „Die vorliegende Klage ist nicht als SLAPP Klage anzusehen“ (US 22)
Berufung S 73: „Dass gegenständliche Lichtbild wurde vom Beklagten aus dem Zusammenhang gerissen und daher unzulässig verwendet“ (US 21, 22)
Dazu ist eingangs festzuhalten, dass diese Textpassagen in diesem Wortlaut gar nicht im Urteil enthalten sind.
Darüber hinaus trifft es zwar zu, dass die Zuordnung einzelner Teile eines Urteils zu den Feststellungen nicht vom Aufbau des Urteils abhängt (RS0043110). Auch in der rechtlichen Beurteilung enthaltene, aber eindeutig dem Tatsachenbereich zuzuordnende Ausführungen sind als Tatsachenfeststellungen zu behandeln (dislozierte Feststellungen; RS0043110 [T 2]). Für die Beurteilung, ob es sich bei außerhalb der Feststellungen vorzufindenden Urteilsausführungen um Tatsachenfeststellung handelt, kommt es jedoch auf die Qualität der Aussage in den Entscheidungsgründen eines Urteils an (9 ObA 67/16t mwN), die anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist.
Eine Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergibt, dass es sich bei den bekämpften Wortfolgen nicht um dislozierte Feststellungen handelt, sondern um (vom Beklagten zusammengefasste bzw umformulierte) Elemente der rechtlichen Beurteilung. Ein eigenes, über die ohnehin getroffenen Feststellungen hinausgehendes Tatsachensubstrat ist den relevierten Passagen nicht zu entnehmen.
Die Beweisrüge ist somit auch in diesen Punkten nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen des Beklagten sind im Rahmen der Rechtsrüge unten zu behandeln.
3.3 Der Beklagte bekämpft weiters folgende Feststellung (Berufung S 68):
„ Weder die Klägerin noch die Beklagte sind Landesorganisationen oder Bundesgremien. Sie sind auch keine Mitglieder einer Landespartei der H*. “ (US 9)
Er begehrt folgende Ersatzfeststellung:
„ Die Klägerin ist Mitglied der H* Landespartei **. Die überwiegende Zahl der Proponenten des Beklagten, sowie die ehemalige Parteichefin der H*, I*, sind Mitglieder der H* Partei. “
Zur Begründung führt der Beklagte aus, die Feststellung sei entscheidungswesentlich, weil der Klägerin damit aufgrund der Parteistatuten der Rechtsweg nicht offen stehe.
Zunächst ist der Beklagte darauf zu verweisen, dass er in erster Instanz nicht einmal vorgebracht hat, die Klägerin sei Mitglied der Landespartei **.
Zudem kann die Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen müsste (RS0042386). Wie das Erstgericht korrekt ausführte, besitzt der beklagte Verein Rechtspersönlichkeit iSd § 1 VereinsG und ist daher selbst Träger von Rechten und Pflichten. Selbst unter der Annahme, dass eine indirekte Mitgliedschaft für die Anwendung der Schiedsvereinbarung ausreichen würde (vgl dazu OGH 6 Ob 125/16z = GES 2017, 31: hier ist die Vereinsstruktur dreistufig organisiert - Beklagte nicht Mitglied des Vereins, sondern nur eines Mitgliedsvereins des klagenden Dachverbandes), handelt es sich gegenständlich nicht um eine Streitigkeit aus dem Parteiverhältnis, sondern um eine urheberrechtliche Streitigkeit, die keinen Bezug zur Bundespartei oder einer Landespartei aufweist. Damit würde die begehrte Feststellung zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis führen, sodass die diesbezügliche Erledigung der Beweisrüge unterbleiben kann. Auf die Ausführungen des OLG Graz im Provisorialverfahren, 5 R 168/23z = ON 38.1, zur Zulässigkeit des Rechtswegs bleibt hinzuweisen.
3.4 Weiters beanstandet der Beklagte folgende Feststellung:
„Am Abend als das Lichtbild aufgenommen wurde, hatte die Klägerin sehr viele Hassmails erhalten, weil sie im Zusammenhang mit der Debatte um Dr. J* und den ihm vorgeworfenen Übergriffen Sexismus kritisiert hatte. Aus diesem Grund entschloss sie sich in Reaktion darauf den obigen Tweet zu posten. Die Klägerin wollte damit ausdrücken, dass man sie durch die Hassnachrichten nicht zum Schweigen bringen könne und richtete sich mit ihrer Nachricht an all jene, die ihr solche Nachrichten geschickt hatten.“ (US 10)
Er begehrt folgende Ersatzfeststellungen:
„Es kann nicht festgestellt werden, ob am Abend als das Lichtbild 2017 aufgenommen wurde, die Klägerin sehr viele Hassmails erhalten hat, weil sie im Zusammenhang mit der Debatte um Dr. J* und den ihm vorgeworfenen Übergriffen Sexismus kritisiert hatte.
Es kann auch nicht festgestellt werden, ob sich die Klägerin aus diesem Grund entschloss in Reaktion darauf den klagsgegenständlichen Tweet mit dem bekannten „**“ zu posten.
Es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin damit ausdrücken wollte, dass man sie durch die Hassnachrichten nicht zum Schweigen bringen könne und sich mit ihrem Tweet an all jene, die ihr solche Nachrichten geschickt hatten wenden wollte, oder ob die Klägerin alle Wähler welche H* 2017 nicht gewählt haben, beleidigen und Hass verbreiten wollte.“
Der Beklagte moniert, dass die bekämpften Feststellungen ausschließlich auf den Protokollen eines Vorverfahrens gründeten. Der Erklärungswert der einzelnen Tweets hätte nur durch die Einvernahme der Klägerin erhoben werden können. Die bekämpften Feststellungen seien entscheidungswesentlich, weil das Erstgericht in vorgreifender rechtlicher Würdigung annehme, dass zwischen dem Originaltweet 2017 und dem Retweet 2023 kein Zusammenhang bestehe und das Foto aus dem ursprünglichen Kontext gerissen worden sei.
Der Wiedergabe des Lichtbildes durch den Beklagten mangelt es jedoch schon an einer Zitat und Belegfunktion. Der Beklagte nützte das gegenständliche Lichtbild ausschließlich zur Illustration seiner eigenen Ausführungen. Er setzte sich dabei weder mit dem aufgenommenen Lichtbild selbst noch mit den – von ihm angenommenen - Hintergründen des aufgenommenen Lichtbildes auseinander. Es ist nicht ersichtlich, warum das Bild in Verbindung mit dem Tweet der Klägerin im Jahr 2017 objektiv im Sinne einer hasserfüllten, beleidigenden und gewollt visuell aggressiven Geste zu verstehen wäre. Der Beklagte verwertete es somit nur zu eigenen Zwecken. Für eine ausführliche Begründung kann auf die Behandlung dieser Thematik im Rahmen der Rechtsrüge verwiesen werden (siehe unten Pkt 4.3.6).
Insofern kommt es auf die tatsächlichen Hintergründe der damaligen Veröffentlichung des Bildes durch die Klägerin nicht an. Den bekämpften Feststellungen mangelt es daher an rechtlicher Relevanz, die Beweisrüge geht in diesem Punkt ins Leere.
3.5 Soweit der Berufungswerber im Rahmen der Beweisrüge noch ergänzende bzw. zusätzliche Feststellungen anstrebt (zB zu Bearbeitungs und Sublizenzierungsrechten der Klägerin) rügt er damit das Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel. Diese Ausführungen sind der Rechtsrüge zuzuordnen und mit dieser zu behandeln.
3.6 Die Rüge folgender unter dem Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit bekämpfte Feststellung (siehe dazu oben Pkt 1.3) ist als Beweisrüge anzusehen und somit hier abzuhandeln (US 13):
„Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, mindestens aber erst drei Monate nach Klagseinbringung, löschte die Beklagte den streitgegenständlichen Post. In der einstweiligen Verfügung vom 19.5.2023 konnte nicht festgestellt werden, dass die Beklagte das Lichtbild bereits beseitigt hätte.“
Der Beklagte begehrt folgende Ersatzfeststellung:
„Der klagsgegenständliche Tweet des Beklagten wurde am 19.3.2023 um 0:19 Uhr freiwillig vom Beklagten gelöscht“
D er Beklagte brachte im Rahmen des Provisorialverfahren über den Antrag auf einstweilige Verfügung erstmals vor, den Tweet am 19.3.2023 gelöscht zu haben (Äußerung vom 18.4.2023, ON 8). In seinem Schriftsatz vom 18.3.2024 (ON 50 S 2) erhob er sein Vorbringen im Provisorialverfahren auch zum Vorbringen im Hauptverfahren. Zum Beweis für die Löschung integrierte er einen undatierten Screenshot in seinen Rekurs gegen die einstweilige Verfügung (ON 31 S 17). Auf diesen verweist er nun auch in seiner Berufung. Die Ersatzfeststellung sei für die Beurteilung des Schadens von Relevanz.
Das Erstgericht begründet seine Feststellung damit, dass der Post von der Beklagten unstrittigerweise erst nach Klagseinbringung gelöscht worden sei, zumal die Beklagte ja bekrittelt habe, vorher gar nicht von der Klägerin zur Löschung aufgefordert worden zu sein.
Diese Begründung vermag die getroffene Feststellung allerdings nicht zu tragen. Es ist aus ihr schlüssig weder abzuleiten, warum der Zeitpunkt der Löschung nicht festgestellt werden konnte, noch wie das Erstgericht zur Feststellung gelangte, dass die Löschung „mindestens aber drei Monate nach Klagseinbringung“ erfolgte.
Gemäß § 272 Abs 3 ZPO sind die Umstände und Erwägungen, welche für die Überzeugung des Gerichts maßgebend waren, in der Begründung der Entscheidung anzugeben. Der Richter muss in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum er aufgrund bestimmter Beweis oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteiles überprüfen können (RS0040122 [T1]). Fehlt für eine wesentliche Feststellung eine nachvollziehbare Begründung bzw hat sich das Gericht in seiner Beweiswürdigung hiezu mit großen Teilen der Beweisergebnisse nicht auseinandergesetzt, ist einer solchen Feststellung der Boden entzogen und ein Verfahrensmangel verwirklicht (vgl 4 Ob 91/10a, 4 Ob 41/06t).
Dem Erstgericht ist somit ein Begründungsmangel unterlaufen. Dieser bleibt im Lichte des § 273 Abs 2 ZPO allerdings folgenlos:
Eine im Verhältnis zur Gesamtforderung unbedeutende Teilforderung rechtfertigt iSd § 273 Abs 2 ZPO den mit einer Zurückverweisung an die Tatsacheninstanzen verbundenen Verfahrensaufwand nicht (RS0125702). Angesichts des Streitwerts des zugesprochenen Unterlassungsbegehrens (EUR 33.600) sind die in Rede stehenden jeweils EUR 200 an angemessenem Entgelt bzw an Schadenersatz derart unbedeutend, dass iSd § 273 Abs 2 ZPO keine Bedenken dagegen bestehen, die stattgebende Entscheidung des Erstgerichtes auch insoweit zu bestätigen (vgl 1 Ob 13/10h aE).
4. Zur Rechtsrüge
4.1 Soweit der Berufungswerber in seiner Rechtsrüge zunächst seine Ausführungen zur von ihm angenommenen Unzulässigkeit des Rechtswegs wiederholt, ist er auf die Ausführungen oben (Pkt 3.3) zu verweisen. An dieser Stelle muss daher nicht erneut darauf eingegangen werden.
4.2 Soweit der Beklagte in seiner Berufung die Nichtzustellung der Streitverkündung an Twitter beanstandet, so scheint er damit eigentlich einen Verfahrensmangel rügen zu wollen. Es ist seinen Ausführungen allerdings nicht zu entnehmen, inwiefern die Nichtzustellung der Streitverkündung Relevanz für den Verfahrensausgang haben könne (vgl dazu auch oben insb Pkt 2.5). Darüber hinaus ist den weitwendigen Rechtsmittelausführungen kein hinreichend bestimmtes Rechtsschutzinteresse zu entnehmen; insbesondere wird auch nicht das Begehren formuliert, dem Erstgericht die nachträgliche Zustellung der Streitverkündung aufzutragen.
4.3 Ausgehend von der bereits ergangenen Rechtsprechung zum gegenständlichen Lichtbild in einer vergleichbaren Konstellation (4 Ob 3/21a) hält das Berufungsgericht auch die übrigen Rechtsmittelausführungen des Beklagten für nicht stichhältig, die bekämpfte rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes hingegen für zutreffend, sodass auf diese verwiesen werden kann (§ 500a ZPO).
In der deshalb gebotenen Kürze ist den Berufungsausführungen noch wie folgt zu entgegnen:
4.3.1 Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge setzt voraus, dass dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht als unrichtig anzusehen sei. Die bloße, wenn auch in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber letztlich begründungslos bleibende Behauptung, es sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung erfolgt, reicht nicht dafür aus.
Eine Rechtsrüge ist auch nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn der Rechtsmittelwerber nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht oder wenn er ausschließlich auf die Folgen behaupteter Verfahrensmängel hinweist.
Folge einer nicht gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge ist, dass die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht nicht überprüft werden darf ( Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 , § 471, Rz 16; Pimmer in Fasching/Konecny 3 IV/1, § 467 ZPO, Rz 44, § 503 ZPO, Rz 136; RS0043603, RS0043654, RS0041719, RS0043605, RS0043602, RS0043542, RS0043312).
4.3.2 Wie das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung richtig ausführt, handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Lichtbild um ein Lichtbildwerk iSd § 3 Abs 2 UrhG. E* ist der Urheber des Werks nach § 10 Abs 1 UrhG. Mit der Vereinbarung vom 14.11.2017 übertrug E* der Klägerin die Werknutzungsrechte am gegenständlichen Lichtbild. Folglich war die Klägerin zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Lichtbilds durch den Beklagten am 24.2.2023 alleinige Werknutzungsberechtigte.
4.3.3 Auch die Berufungsausführungen, wonach dem Beklagten im Rahmen der Nutzerbedingungen eine Sublizenz zur Verwendung des gegenständlichen Lichtbildes eingeräumt worden wäre, gehen ins Leere. Aus der Veröffentlichung des Lichtbildwerks durch die Klägerin auf Twitter kann keine Werknutzungsbewilligung für den Beklagten abgeleitet werden. Der Beklagte vermochte keine Vertragsbestimmung bzw AGB Klausel konkret darzulegen, aus der die Einräumung einer Werknutzungsbewilligung durch das Absetzen eines Tweets oder eine damit einhergehende Sublizenzierung an jegliche Nutzer von Twitter zu entnehmen wäre, die von anderen Nutzern veröffentlichten Posts durch selbständiges Hochladen zu verwenden. Darüber hinaus sieht das Gesetz wie bereits erwähnt keine Möglichkeit der (Weiter )Übertragung allfälliger Werknutzungsbewilligungen auf Dritte vor ( Guggenbichler in Ciresa , Urheberrecht, § 24 UrhG, Rz 9).
4.3.4 Soweit der Beklagte in seiner Berufung anführt, dass es sich bei der gegenständlichen Verwendung des Lichtbildes um sogenanntes zulässiges „Framing“ handle und dazu diverse Rechtsprechung des EuGH anführt (EuGH, GRUR 2014, 360 Rn 25 bis 30 - Svensson/Retriever Sverige ; GRUR 2014, 1196 Rn 15 und 16 - BestWater International/Mebes und Potsch ), ist ihm zu entgegnen, dass es sich hier um keinen Fall des „Framing“ handelt. Dabei binden nämlich Dritte die Inhalte anderer Webseiten in ihre eigene Internetplattform ein, ohne die Datei selbst hochzuladen oder verfügbar zu machen. Ein typisches Beispiel sind YouTube Videos, die - optisch meist anhand eines Frames (zu Deutsch: Rahmens) gut erkennbar - in Texte auf anderen Webseiten eingebettet sind (EuGH C 392/19 = jusIT 2021/39 [Thiele]).
Aus diesem Grund war auch der als Anregung zu wertende Antrag des Beklagten (vgl RS0058452) auf Befassung des EuGH nicht aufzugreifen.
4.3.5 Insoweit der Beklagte eine Entscheidung des deutschen BGH ins Treffen führt, die die Berichterstattung über ein Tagesereignis behandelt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten unverständlich sind und keinen Konnex zum gegenständlichen Verfahren aufweisen. Das Erstgericht lehnte in seiner rechtlichen Beurteilung richtigerweise die Annahme einer Berichterstattung über ein Tagesereignis ab.
4.3.6 Für die Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Lichtbildes als Bildzitat ist Voraussetzung, dass das in einem Werk wiedergegebene Bild Zitat und Belegfunktion hat (RS0124069). Ein Zitat darf nicht zu dem Zweck gebraucht werden, das zitierte Werk (Lichtbild) um seiner selbst willen der Allgemeinheit zur Kenntnis zu bringen (4 Ob 1/95). Das bloße Anführen zur Veranschaulichung oder Illustration geht über den engen Zitatbegriff hinaus (RS0124069; Walter , Österreichisches Urheberrecht I Rz 1588); es reicht damit nicht aus, dass die Veröffentlichung des Bildes nur dazu diente, die Berichterstattung des Nutzers zu illustrieren, um so die Aufmerksamkeit der Leser auf den Bericht zu lenken (4 Ob 81/17s; 4 Ob 7/19m).
Ein nach § 42 f UrhG zulässiges Bildzitat muss vielmehr erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Bild dienen (4 Ob 7/19m), etwa als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung (RS0131705). Es muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenen Werk und dem fremden Lichtbild hergestellt werden (4 Ob 81/17s; RS0131705; Mitterer/G. Korn in Handig/Hofmarcher/Kucsko , urheber.recht 3 § 42 f UrhG Rz 6 mwN [„direkte und enge Verknüpfung“]). Die Nutzung des zitierten Lichtbildes muss damit gegenüber den Aussagen des Nutzers akzessorischer Natur sein; das Zitat darf nicht so umfangreich sein, dass es die normale Verwertung des Lichtbildes beeinträchtigt oder die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers ungebührlich verletzt werden (EuGH C 516/17, Spiegel Online GmbH, Rn 79 zu Art 5 Abs 3 lit d Richtlinie 2001/29/EG [InfoRL]; Mitterer/G. Korn in Handig/Hofmarcher/Kucsko , urheber.recht 3 § 42f UrhG Rz 27).
Im Anlassfall verwendete der Beklagte das gegenständliche Lichtbild nur zur Illustration seiner eigenen Ausführungen. Er setzte sich dabei weder mit dem aufgenommenen Lichtbild selbst noch mit den Hintergründen des aufgenommenen Lichtbildes auseinander. Das Lichtbild der Klägerin diente dem Beklagten nicht einer Auseinandersetzung mit dem Bild selbst oder den Hintergründen seiner Veröffentlichung, sondern er nützte es nur für eigene Zwecke.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist nicht ersichtlich, warum das gegenständliche Lichtbild in Verbindung mit dem Tweet der Klägerin im Jahr 2017 objektiv im Sinne einer hasserfüllten, beleidigenden und gewollt visuell aggressiven Geste zu verstehen wäre. Aus der auf dem Lichtbild eingenommenen Pose (Halten eines Glases samt „**“ samt der Textzeile „**“) geht nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsbetrachters nämlich gerade kein (generell) aggressives bzw hasserfülltes Verhalten, sondern das Bekenntnis zu einer eigenen, gerade gegenteiligen Haltung gegenüber einer bestimmten Gruppe („hater“) hervor. Damit besteht der vom Beklagten behauptete (klar erkennbare inhärente) Zusammenhang gerade nicht.
4.3.7 Auch kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass sich die Klägerin als Person des öffentlichen Lebens Kritik an ihren Äußerungen gefallen lassen müsse. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind vom Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gedeckt (RS0054817 [T 41], RS0022917 [T 13], RS0054817 [T 20]). Der Beklagte hat mit seinem Post jedoch einen Zusammenhang hergestellt, der so nicht bestanden hat.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Für die Berechnung der Kosten der Berufungsbeantwortung war die Bemessungsgrundlage auf EUR 34.000 zu korrigieren.
6. Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO folgt der Bewertung der klagenden Partei. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen. Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität und von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung waren nicht zu beantworten.
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