JudikaturOLG Wien

32Bs144/25y – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
24. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 288 Abs 1 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Februar 2025, GZ B*-24.2, sowie dessen Beschwerde gegen den nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO gefassten Beschluss nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Seidl, im Beisein der Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. Gansterer als Vertreterin der Oberstaatsanwaltschaft und des Angeklagten A* durchgeführten Berufungsverhandlung am 24. Juni 2025

I. zu Recht erkannt:

Spruch

Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen Schuld und Strafe nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II. den

B eschluss

gefasst:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 3. Mai 2024 in ** vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien im Verfahren AZ C* als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er angab, der Angeklagte D* habe ihm kein Suchtgift verkauft, dieser sei auch nur Konsument wie er und man habe ihm bei der Vernehmung bei der Polizei kein Lichtbild (von D*) vorgehalten.

Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. April 2024, AZ E*, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht keinen Umstand als mildernd, erschwerend hingegen den äußerst raschen Rückfall während laufendem Vollzug.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Angeklagten unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 24.1 S 8) Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, die schriftlich nicht zur Ausführung gelangte. Gegen den unter einem gefassten Beschluss wendet sich seine Beschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Da der Angeklagte bei der Anmeldung der Berufung nicht ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Urteils er sich beschwert erachte, und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen wolle, war gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO auf die Nichtigkeitsberufung keine Rücksicht zu nehmen. Dem Urteil haften auch keine von Amts wegen wahrzunehmenden, sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkenden Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 bis 11 StPO an, sodass die Berufung wegen Nichtigkeit zurückzuweisen war.

Unbegründet erweist sich die nicht ausgeführte Schuldberufung, weil das Erstgericht die erhobenen Beweise mit schlüssiger Begründung – der sich das Oberlandesgericht Wien im Rahmen der umfassenden Prüfung der Verfahrensergebnisse anschließt (vgl Ratz, WK-StPO § 467 Rz 2) – einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung unterzogen hat und detailliert darlegte, wie es zu den Konstatierungen zum objektiven Handlungsablauf sowie den darauf bezogenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite gelangte. Dabei konnte sich die Erstrichterin neben den Protokollen der in Rede stehenden Aussagen des A* vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien im Verfahren AZ C* und dessen Angaben als Beschuldigter vor der Polizei auch auf die Depositionen der die Vernehmung durchführenden Polizeibeamten BezInsp. F* und RevInsp. G* stützen. Sie setzte sich mit sämtlichen relevanten Verfahrensergebnissen auseinander und führte auch nachvollziehbar aus, weshalb sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten verwarf.

Da der Angeklagte auch in der Berufungsverhandlung nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, die schlüssige und lebensnahe Beweiswürdigung des Erstgerichts und die darauf gegründeten Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu erschüttern, sondern nur eigene, teils spekulative beweiswürdigende Erwägungen anstellte, und auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keinen Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, konnte der Berufung wegen Schuld kein Erfolg zukommen.

Zur Berufung wegen Strafe:

Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst.

Die vorliegende Tatbegehung während offener Probezeit stellt zwar keinen besonderen Strafzumessungsgrund dar, erhöht jedoch im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen die Schuld des Angeklagten (RIS-Justiz RS0090597) und war daher zusätzlich ins Kalkül miteinzubeziehen.

Bei rechtbesehener Abwägung dieser Strafzumessungslage erweist sich die verhängte Unrechtsfolge bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe durchaus dem Schuld- und Unrechtsgehalt sowie dem sozialen Störwert der Tat entsprechend, weshalb kein begründeter Anlass für eine Herabsetzung der verhängten Sanktion besteht. Zudem wird die Strafe auch spezial- und generalpräventiven Erfordernissen gerecht, ist sie doch nicht nur geeignet, den im raschen Rückfall agierenden Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, sondern auch zu verdeutlichen, dass wahrheitsgemäße Aussagen vor der Kriminalpolizei und vor Gericht unabdingbar sind, um eine funktionierende und gerechte Strafrechtspflege zu gewährleisten, und falsche Aussagen spürbare Folgen nach sich ziehen.

Eine bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht gemäß § 43 Abs 1 oder § 43a Abs 3 StGB kam bereits mit Blick auf die dem Angeklagten in der Vergangenheit gewährten Rechtswohltaten in Form zahlreicher (teil-)bedingter Strafnachsichten, teils verbunden mit der Anordnung von Bewährungshilfe, nicht im Betracht, zumal er nun im raschen Rückfall und während aufrechter Haft neuerlich straffällig wurde. Unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten – der auch bereits mehrfach das Haftübel verspürte - ist vielmehr der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe erforderlich, weil bei realistischer Betrachtung die bloße Androhung der Vollziehung allein oder auch in Verbindung mit anderen Maßnahmen nicht genügen wird, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Angesichts der gerade angesprochenen Umstände ist dem Erstgericht auch beizupflichten, dass die Verlängerung der Probezeit im Verfahren AZ E* des Landesgerichts für Strafsachen Wien auf fünf Jahre geboten ist, um den Angeklagten länger unter Beobachtung zu halten und durch die in Schwebe gehaltene Sanktion auf eine nachhaltig deliktsfreie Lebensführung hinzuwirken.

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