32Bs141/25g – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Angeklagten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13. Februar 2025, GZ **-18.3, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Seidl, im Beisein der Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. Gansterer sowie der Angeklagten A* und deren Verteidiger Mag. Felix Fisecker durchgeführten Berufungsverhandlung am 24. Juni 2025 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Text
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach § 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, deren Vollzug gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat sie am 22. September 2024 in ** den Zugbegleiter der B* C*, als dieser bei ihr in einem Zug der B* eine Fahrscheinkontrolle durchführte, durch das Versetzen von Schlägen und eines Stoßes mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme ihrer weiteren Anhaltung zum Zwecke der Fahrscheinkontrolle und Aufnahme ihrer persönlichen Daten, zu nötigen versucht.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht keinen Umstand als erschwerend, mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und dass es beim Versuch geblieben ist.
Gegen dieses Urteil richtet sich die von der Angeklagten rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete Berufung (ON 19), welche schriftlich nicht zur Ausführung gelangte und in der Berufungsverhandlung in puncto Nichtigkeit und Schuld zurückgezogen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Zum monierten Erfolgsunwert ist anzumerken, dass ohnedies der Versuch der strafbaren Handlung als mildernd gewertet wurde. Im Übrigen liegt beim Vergehen der hier in Rede stehenden Nötigung der innewohnende Schaden in der dem Opfer durch die Tat entstehenden psychisch nachteiligen und beunruhigenden Situation (vgl RIS-Justiz RS0091022 [T2]).
Darüber hinaus liegt mit Blick auf die Mehrzahl der Schläge und den Stoß gegen ein mit Kontrollaufgaben im öffentlichen Verkehr betrautes Opfer kein unauffälliger Handlungs- oder Gesinnungsunwert vor.
Spontanes Handeln bedingt im Übrigen nicht notwendigerweise einen geringeren Unwertsgehalt. So handelt unbesonnen im Sinne des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 7 nur, wer spontan einem augenblicklichen Willensimpuls folgt, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und ohne diese unterdrückt worden wäre (RIS-Justiz RS0091000 [T11]). Besondere Gründe für eine Beeinträchtigung der Willensbildung werden aber weder behauptet noch ergeben sich solche aus dem Akt.
Ausgehend von den vom Erstgericht demnach korrekt erfassten Strafzumessungsgründen und der Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen ist die ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens ausgemittelte und bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe, die auch den vorliegenden Milderungsgründen Rechnung trägt, keiner Herabsetzung zugänglich.