JudikaturOLG Wien

30Bs170/25g – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
24. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richt-erinnen Dr. Steindl und Dr. Hornich LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und zwei weitere Angeklagte wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG über die Berufung der B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Mai 2025, GZ ** 284, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen .

Text

Begründung:

Die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin B* wurde neben zwei weiteren Angeklagten mit dem auch Einziehungs und Verfallserkenntnisse enthaltenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Mai 2025 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, teils als Beitragstäterin nach §§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3, Abs 3 zweiter Fall SMG, 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

Nach Urteilsverkündung und Rücksprache mit ihrem Verteidiger erklärte B* auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 284.4, 34).

Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 erhob die Genannte Berufung gegen dieses Urteil (ON 297).

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 294 Abs 4 dritter Fall StPO kann das Oberlandesgericht die Berufung bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückweisen, wenn sie von einer Person ergriffen worden ist, die auf das Berufungsrecht verzichtet hat. Ein im Anschluss an die Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers nach Beratung mit diesem von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (RIS Justiz RS0099945, RS0116751).

Demgemäß war die von B* nach Verzicht auf ihr Recht zur Erhebung eines Rechtsmittels (auch verspätet) ergriffene Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Rückverweise