JudikaturOLG Wien

22Bs155/25t – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
24. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und B* wegen § 28a Abs 1 zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 29. April 2025, GZ C* 137.3, nach der am 24. Juni 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein der Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth, LL.M. sowie der Angeklagten und ihres Verteidigers Mag. Hirsch durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird den Berufungen der Angeklagten teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am ** geborene A* und der am ** geborene B* in Straffestsetzung zu den rechtskräftigen Schuldsprüchen aus dem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 21. Dezember 2022, GZ C* 78, (unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofs vom 29. Juni 2023, GZ 15 Os 53/23t 7) jeweils wegen eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und § 15 StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Der für das Rechtsmittelverfahren relevante Schuldspruch erfolgte, weil A* und B* am 31. August 2022 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 7.953,4 Gramm brutto Cannabiskraut, beinhaltend 1.081,66 Gramm THCA und 82,72 Gramm Delta 9 THC, in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge,

A./ nach Österreich einführten, indem sie es mit einem durch Einbau eines doppelten Bodens zwischen Fahrersitz und Rückbank umgebauten PKW von ** nach ** verbrachten;

B./ in ** einem verdeckten Ermittler der Kriminalpolizei zu überlassen versuchten.

Bei der Strafbemessung waren jeweils das Zusammentreffen von zwei Verbrechen erschwerend, mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel, das teilweise Verbleiben der Tathandlungen im Entwicklungsstadium des Versuchs und die reumütig geständige Verantwortung und wurden im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen die reifliche Überlegung und sorgfältige Planung der Tat(-en) schulderhöhend gewertet. Davon ausgehend hielt das Erstgericht eine Freiheitsstrafe von jeweils drei Jahren für ebenso schuldangemessen wie tätergerecht. Die Voraussetzungen nach § 43a Abs 4 StGB lägen jeweils nicht vor.

Gegen dieses Urteil richten sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldeten (ON 137.2, 12) und fristgerecht ausgeführten Berufungen der Staatsanwaltschaft, mit der sie jeweils eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafen begehrt (ON 144), sowie jene der Angeklagten, die eine deutliche Herabsetzung der Sanktionen und deren teilweise bedingte Nachsicht anstreben (ON 149).

Rechtliche Beurteilung

Lediglich das Rechtsmittel der Angeklagten ist teilweise berechtigt.

Zutreffend bezog das Erstgericht auch die reifliche Überlegung und sorgfältige Planung der Taten in seine allgemeinen Strafzumessungserwägungen ein, zumal den Angeklagten der Umbau des für den Suchtgifttransport verwendeten Fahrzeugs bekannt war (vgl. ON 67.3, 6; ON 137.2, 5; ON 137.2, 6).

Die vom Erstgericht mit drei Jahren ausgemessenen Unrechtsfolgen erweisen sich unter Abwägung der zutreffend herangezogenen Strafzumessungsgründe als überhöht und waren daher die Sanktionen auf die tat und schuldangemessene, allen spezial und generalpräventiven Erwägungen Rechnung tragende Höhe von jeweils zwei Jahren herabzusetzen.

Umso mehr sieht das Berufungsgericht keinen Grund für die von der Staatsanwaltschaft angestrebte Anhebung der Freiheitsstrafen, weil den angesprochenen generalpräventiven Gründen nicht jene Bedeutung zukommt, die eine Erhöhung der ausgemessenen Unrechtsfolgen gebieten würde, zumal das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge nicht bedeutend überschritten wurde. Vielmehr ist mit Blick auf den jeweils ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten und deren reumütige Geständnisse eine zweijährige Freiheitsstrafe ausreichend, um deren weiteres rechtstreues Verhalten sicherzustellen.

Die generalpräventiv geforderte Abschreckung im Sinne der Verhinderung der Übernahme von Suchtgifthandlungen durch potenzielle Fahrer und Läufer wurde bereits durch die Verweigerung (teil )bedingter Strafnachsicht durch das Erstgericht gewährleistet. Demzufolge bedarf es jedoch der Ansicht der Angeklagten zuwider des Vollzugs der gesamten über sie verhängten Freiheitsstrafen, um entsprechend deliktsabhaltend zu wirken.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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