JudikaturOLG Wien

18Bs154/25s – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
23. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Unterbringungssache der A* wegen § 21 Abs 1 StGB über die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Mai 2025, GZ ** 84, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen .

Text

Begründung

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Mai 2025 (ON 84 [Urteil]) wurde A* gemäß § 21 Abs 1 StGB in einem forensisch therapeutischen Zentrum untergebracht, weil sie am 20. September 2024 in ** unter dem maßgeblichen Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie mit multiplem Substanzabusus, wegen der sie zum Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, beruht, mit Gewalt gegen eine Person, nämlich B*, eine fremde bewegliche Sache, und zwar einen Rucksack samt Inhalt in nicht mehr feststellbarem Wert, jedoch beinhaltend eine Geldbörse, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht (§ 15 StGB) hat, indem sie einen Schulterträger des Rucksacks packte und heftig daran zerrte und anschließend B* mit ihrer linken Hand einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil es B* gelang, den Rucksack festzuhalten, wodurch sie eine Tat begangen hat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und die ihr, wäre sie zur Tatzeit nicht aufgrund ihrer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) gewesen, als das Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB zuzurechnen gewesen wäre, wobei nach ihrer Person, nach ihrem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass sie sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer oben dargestellten schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen Leib und Leben mit schweren Folgen, wie etwa schwere Körperverletzungen nach § 84 Abs 4 StGB oder absichtlich schwere Körperverletzungen nach § 87 Abs 1 StGB, begehen werde.

Nach Verkündung des Urteils samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung gab die Betroffene in Gegenwart ihrer Verteidigerin einen Rechtsmittelverzicht ab (ON 84, 16 [Hv-Protokoll]).

Ungeachtet dessen übermittelte die Betroffene ein mit 16. Mai 2025 datiertes Schreiben (ON 88), in dem sie erklärte, Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil zu erheben.

Nachdem das Erstgericht die Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 21. Mai 2025 gemäß § 285a Z 1 letzter Fall StPO zurückgewiesen hatte (ON 90), legte es die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Auch die Berufung erweist sich als unzulässig.

Das Protokoll über eine Hauptverhandlung macht den vollen Beweis darüber, was sich in ihr zugetragen hat; das Rechtsmittelgericht ist verhalten, bei der Prüfung der Vorkommnisse in der Hauptverhandlung vom darüber erstellten Protokoll auszugehen (RIS Justiz RS0098660). Ein - wie im unwidersprochenen Protokoll festgehalten - nach Urteilsverkündung in Anwesenheit eines Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Verzicht auf ein Rechtsmittel ist unwiderruflich und dessen Motiv ohne Bedeutung (RIS Justiz RS0116751).

Nach § 294 Abs 4 StPO kann das Oberlandesgericht die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zurückweisen, wenn sie zu spät angemeldet oder von einer Person ergriffen worden ist, der das Berufungsrecht überhaupt nicht oder nicht in der Richtung zusteht, in der es in Anspruch genommen wird, oder die darauf verzichtet hat.

Die ungeachtet ihres Rechtsmittelverzichts erhobene Berufung der Angeklagten ist daher - in Übereinstimmung mit der Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft - in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

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