JudikaturOLG Wien

31Bs158/25z – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
17. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 19. Mai 2025, GZ ** 13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass der Antrag auf bedingte Entlassung zurück-, nicht abgewiesen wird.

Text

Begründung:

Der am ** geborene russische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** zwei wegen §§ 50 Abs 1 Z 3 WaffG, 12 dritter Fall StGB; § 107 Abs 1 und 2 StGB; §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 StGB; § 135 Abs 1 StGB; § 241e erster Fall StGB; § 229 Abs 1 StGB; §§ 15, 105 Abs 1 StGB; §§ 15, 269 Abs 1 StGB; § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB; verhängte Freiheitsstrafen in Gesamtdauer von acht Jahren, 23 Monaten und 14 Tagen mit urteilsmäßigem Strafende am 25. April 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG, siehe Pieber in Höpfel/Ratz, WK 2 StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 2. Mai 2023 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 30. Dezember 2024 (ON 4 und ON 5).

Mit Beschluss vom 17. Jänner 2025, AZ **, wies das Landesgerichts Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht, bestätigt durch das Oberlandesgericht Wien zu AZ 31 Bs 34/25i, den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG rechtskräftig ab (ON 10). Nach der wesentlichen Begründung standen der Ausreise des Beschwerdeführers tatsächliche Hindernisse entgegen, weil der Strafgefangene über kein gültiges Reisedokument verfügte und auch kein Heimreisezertifikat vorlag.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den neuerlichen Antrag des Strafgefangenen (ON 4), gemäß § 133a StVG vom weiteren Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafen wegen Vorliegens eines Aufenthaltsverbotes vorläufig abzusehen mit der wesentlichen Begründung ab, dass er über kein Reisedokument verfüge und kein Heimreisezertifikat vorläge, weshalb der Ausreise tatsächliche Hindernisse entgegenstünden.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Bekanntmachung des Beschlusses erhobene Beschwerde (ON 14, 2), die nicht berechtigt ist.

Ein Beschluss mit dem ein Antrag nach § 133a StVG auf vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung (vgl RIS-Justiz RS0101270). Ein solcher Antrag kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Als relevante Umstände kommen insbesondere in Betracht: seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht bei der letzten Entscheidung unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen grundsätzlich geeignete neue Tatsachen; eine Änderung der Gesetzeslage oder die einer solchen nahe kommende Änderung fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze (vgl RIS-Justiz RS0047398 [T14, T18], RS0107666 [T4]); wesentliche Veränderung der zeitlichen Umstände (vgl Pieber in Höpfl/Ratz, WK 2 StVG § 152 Rz 31 f).

Da gegenständlich zuletzt am 17. Jänner 2025, rechtskräftig seit 11. Februar 2025, inhaltlich über den Antrag des Strafgefangenen gemäß § 133a StVG vom weiteren Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafen wegen Vorliegens eines Aufenthaltsverbotes vorläufig abzusehen, abgesprochen worden war, er nach wie vor weder über ein Reisedokument noch ein Heimreisezertifikat verfügt und auch sonst neuen Tatsachen vorliegen, ist keine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten. Sein neuerlicher Antrag beinhaltet zusammengefasst auch keine neuen Argumente und er behauptet nicht einmal, nunmehr über einen Reisepass oder ein Heimreisezertifikat zu verfügen (ON 3).

Im Lichte der oben dargestellten Überlegungen zur Einmaligkeitswirkung stand einer Entscheidung in der Sache der Verfahrensgrundsatz der materiellen Rechtskraft entgegen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wäre demnach schon vom Vollzugsgericht wegen entschiedener Rechtssache („res iudicata“) zurückzuweisen gewesen.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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