JudikaturOLG Wien

20Bs160/25p – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
17. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 8. Mai 2025, GZ **, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 24. Februar 2025, AZ ** wegen § 107 Abs 1 StGB; § 107c Abs 1 Z 2 StGB; §§ 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten sowie die unter einem nach Widerruf bedingter Strafnachsicht in Vollzug gesetzte, mit Urteil des Bezirksgerichts Neulengbach vom 20. Juni 2024, AZ ** wegen §§ 88 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, insgesamt sohin Freiheitsstrafen im Ausmaß von 13 Monaten mit errechnetem Strafende am 1. Februar 2026.

Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 146 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 16. Juli 2025 vorliegen, zwei Drittel der Sanktion wird der Strafgefangene am 21. September 2025 verbüßt haben.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte Stichtag insbesondere aus spezialpräventiven, aber auch generalpräventiven Gründen ab.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Zustellung des bekämpften Beschlusses angemeldete (ON 12), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Nach Abs 2 leg.cit. ist für den Fall, dass ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Die Gewährung einer bedingten Entlassung stellt einen Vertrauensvorschuss dar, der im Zusammenhang mit dem weiter schwebenden restlichen Vollzug, der Bestellung eines Bewährungshelfers sowie der Erteilung von Weisungen geeignet ist, die Motivation für eine künftige rechtschaffene Lebensführung zu stärken. Die Wirksamkeit dieses unterstützenden Effekts lässt sich jedoch nicht beliebig vermehren und hängt im Wesentlichen von der Persönlichkeit des betroffenen Rechtsbrechers ab.

Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass ungeachtet des Umstands, dass sich A* im Erstvollzug befindet, nicht von einer qualifiziert günstigen Prognose auszugehen ist.

So weist der Strafgefangene neben den aktuell in Vollzug stehenden Verurteilungen wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1, 2 StGB, der Vergehen der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation und eines Computersystems nach § 107c Abs 1 Z 2 StGB sowie mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, überwiegend zum Nachteil seiner ehemaligen Lebensgefährtin und Mutter eines gemeinsamen Kindes (ON 9) sowie eines im alkoholisierten Zustand als Fahrzeuglenker begangenen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB (ON 8), drei weitere Vorstrafen darunter wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (Punkt 1. in der Strafregisterauskunft ON 5) sowie wegen § 207a Abs 1 Z 2 dritter Fall StGB; 207a Abs 3 erster Satz zweiter Fall, zweiter Satz zweiter Fall StGB (Punkt 2. der Strafregisterauskunft ON 5) auf, wobei der Verurteilte bereits in den Genus der Rechtswohltat bedingter Strafnachsicht kam, die Probezeit jedoch in Ansehung der Verurteilung ** des Landesgerichts Krems a.d. Donau auf fünf Jahre verlängert wurde (Punkt 1. der Strafregisterauskunft ON 5).

Berücksichtigt man, dass weder in der Vergangenheit gewährte Rechtswohltaten bedingter Strafnachsicht sowie die Erfahrung des Haftübels im Rahmen der Untersuchungshaft den nunmehrigen Beschwerdeführer von erneuter Delinquenz abzuhalten vermochten und der nunmehrige Beschwerdeführer laut Lockerungsprognose des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt ** vom 7. April 2025 bereits in seiner Jugend begann, Alkohol als Coping Strategie einzusetzen, wobei später auch der Konsum von THC und Amphetaminen hinzugekommen sei (ON 6 S 3) und sich der Strafgefangene erst zuletzt compliant für eine Auseinandersetzung mit seinem Bindungs sowie Suchtverhalten und therapeutischen Kontext gezeigt habe, erscheint eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag in Ermangelung einer bisher ausreichenden Bearbeitung der Suchtproblematik als verfrüht.

Eine bedingte Entlassung zum Hälfte Stichtag scheitert damit bereits aus den genannten spezialpräventiven Gründen, weshalb auf die weiteren vom Erstgericht angeführten Aspekte der Generalprävention nicht mehr einzugehen war.

Da der angefochtene Beschluss der Sach und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

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