Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 25. April 2025, GZ ** 13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene bulgarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 4. März 2024, AZ **, wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und Abs 4 erster Fall FPG verhängte Freiheitsstrafe von 2½ Jahren.
Das errechnete Strafende fällt auf den 12. August 2026, die Hälfte der Strafzeit war am 12. Mai 2025 verbüßt, zwei Drittel der Strafzeit werden am 12. Oktober 2025 verbüßt sein (ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG vor Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe aus generalpräventiven Gründen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 14 und 15), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreise oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg. cit.).
Gegen den Strafgefangenen ist am 21. Juni 2024 vom BFA zur IFA-Zahl ** (ON 5) ein rechtskräftiges (siehe ON 6) für die Dauer von neun Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. A* erklärte sich bereit, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen (ON 2 und 4), und stehen der Ausreise auch keine Hindernisse entgegen, die Reisekosten sind gedeckt und verfügt der Strafgefangene über ein gültiges Reisedokument.
Ungeachtet des Vorliegens dieser weiteren Voraussetzungen lehnte das Erstgericht den Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug vor Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe jedoch aus generalpräventiven Gründen ab.
Dem vollzugsgegenständlichen Urteil ist zusammengefasst zu entnehmen, dass A* gemeinsam mit drei Mittätern und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit Bereicherungsvorsatz am 13. Oktober 2023 zehn Fremde gegen ein Entgelt von jeweils zumindest EUR 1.500, nach Österreich brachte, wobei zwei Mittäter die zehn Fremden in einen PKW der Marke Ford Mondeo, zum Teil im Kofferraum, transportierten und A* mit einem weiteren Mittäter in einem Fahrzeug mit missbräuchlich verwendeten Kennzeichen zur Feststellung von Polizeikontrollen vorausfuhr und Anweisungen erteilte. Nach den Urteilsfeststellungen warb der in seiner Heimat wegen schweren Diebstahls vorbestrafte A* in Bulgarien die zwei Mittäter an, indem er ihnen zunächst Arbeit auf einer Baustelle versprach, und diese erst in Ungarn bemerkten, dass sie für Schlepperarbeiten angeheuert worden waren.
In dieser mehrfach qualifizierten, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung mit Bereicherungsvorsatz begangenen Schlepperhandlung in Bezug auf zehn Fremde, die in einem PKW transportiert wurden, manifestiert sich ein Handlungs und Erfolgsunrecht in einer Unwerthöhe, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend zu beurteilen ist (Schwere der Tat).
Mit Blick auf das in den letzten Jahren massiv um sich greifende, auf Gewinnmaximierung zum Nachteil häufig bereits traumatisierter Flüchtlinge ausgerichtete Schlepperunwesen bedarf es des konsequenten und im vorliegenden Fall zumindest über die Hälfte hinausgehenden Vollzugs der Sanktion, um potentielle Nachahmungstäter von der Begehung derartiger Straftaten abzuhalten.
Diesem Kalkül hat der Verurteilte mit seiner Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen und verkennt dabei, dass im Rahmen des § 133a Abs 2 StVG neben der Schwere der Tat ausschließlich generalpräventive Erwägungen (Entgegenwirkung der Begehung strafbarer Handlungen durch andere) Berücksichtigung finden und es gerade nicht darauf ankommt, ob der Strafgefangene selbst durch den bisherigen Strafvollzug bereits geläutert ist. Seine Hinweise auf spezialpräventive Umstände, seine gesundheitlichen und familiären Probleme und der Vergleich zu Entscheidungen von Mithäftlingen überzeugen nicht, sodass der Beschwerde gegen den sach und rechtsrichtig gefassten Beschluss ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden war.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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