JudikaturOLG Wien

30Bs122/25y – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
16. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 16. Juni 2025 durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 8. Jänner 2025, GZ **, in der in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Ropper LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. David Jodlbauer durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Berufung wird die über A* verhängte Freiheitsstrafe auf drei Jahre erhöht .

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen, auch ein Einziehungserkenntnis enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene lettische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG „iVm § 15 StGB“ (zur Verwirklichung eines - bei einheitlicher Motivationslage - durch Ausfuhr aus dem Ausfuhrland und Einfuhr nach Österreich vollendeten Verbrechens s Oshidari, Suchtmittelrecht 7 , § 27 Rz 9ff; 11 Os 106/18z) schuldig erkannt und nach aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 20. November 2024 in **, Flughafen **, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25 fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich ca 32 kg Cannabiskraut (Reinsubstanz: 3.792 Gramm THCA und 288 Gramm Delta 9 THC), von **/Thailand nach Österreich eingeführt, indem er das Suchtgift in seinen zwei Gepäckstücken versteckt transportierte und plante, dieses mit dem Weiterflug über ** nach ** in das Vereinigte Königreich zu verbringen, „sohin dieses auszuführen versuchte“.

Bei der Strafzumessung wertete der Schöffensenat das mehrfache Übersteigen der 25 fachen Grenzmenge an THCA und Delta 9 THC als erschwerend, als mildernd hingegen das umfassende reumütige Geständnis des Angeklagten und seinen bisherigen ordentlichen Lebenswandel.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 21.22) Berufung der Staatsanwaltschaft, die zu ON 27 fristgerecht zum Nachteil des Angeklagten ausgeführt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist im spruchgemäßen Umfang berechtigt.

Bei objektiver Abwägung der vorliegenden Erschwerungs und Milderungsgründe sowie der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) stellt die vom Schöffensenat bei einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe festgesetzte Sanktion einer zweijährigen Freiheitsstrafe mit Blick auf das beträchtliche, das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge mehrfach übersteigende geschmuggelte Suchtgiftquantum keine dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat entsprechende Sanktion dar, weshalb diese unter Beachtung des bisherigen ordentlichen Lebenswandels des umfassend geständigen Angeklagten und der durch die Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts (ON 2.1, 2) reduzierten objektiven Tatschwere ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 34 Rz 33) im spruchgemäßen Umfang zu erhöhen war. Die nunmehr vom Angeklagten als Ersttäter zu verbüßende Freiheitsstrafe von drei Jahren wird sowohl spezial wie auch generalpräventiven Belangen hinreichend gerecht.

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