30Bs82/25s – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 16. Juni 2025 durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Dr. Hornich LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 165 Abs 1 Z 2 und Abs 4 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. Oktober 2024, GZ ** 407, in der in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Ropper LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Mag. Diana Kraft durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch ein Verfallserkenntnis und einen Freispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB (C./I./), des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 2, Abs 4 StGB (D./3. bis 8., 10. bis 13.), des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (E./1.), des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB (E./2.) und der Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach §§ 12 zweiter Fall, 293 Abs 1 StGB (E./3.) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach dem Strafsatz des § 165 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in ** und anderen Orten
C./
I./ als faktischer Geschäftsführer des Unternehmens „B* GmbH“, welches Schuldner mehrerer Gläubiger war, Bestandteile des Vermögens dieses Unternehmens beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung dessen Gläubiger vereitelt, indem er
1.) im Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 6. Juli 2020 insgesamt 36 Kraftfahrzeuge im Einkaufswert von insgesamt 1.764.221,47 Euro über dieses Unternehmen an- und verkaufte, den Verkaufserlös jedoch für unternehmensfremde Zwecke verwendete,
2.) im Zeitraum von Jänner 2020 bis April 2020 über das Verrechnungskonto Nr. ** einen Betrag in Höhe von insgesamt 31.348,40 Euro verbuchen und sich für nicht betriebliche Zwecke auszahlen ließ,
3.) im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 6. Juli 2020 vom Unternehmenskonto ** bei der C* AG einen Betrag in Höhe von insgesamt 44.710 Euro in mehreren Tranchen behob und für unternehmensfremde Zwecke verwendete,
wodurch dem Gläubiger, nämlich dem Finanzamt, ein Schaden in Höhe von 50.858,88 Euro entstand;
D./
im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit nachgenannten, abgesondert verfolgten Mittätern (§ 12 StGB) die Herkunft nachgenannter Vermögensbestandteile, die jeweils aus einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung - sohin einer kriminellen Tätigkeit - herrührten, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern sowie andere Personen, darunter den abgesondert verfolgten D* und den in Deutschland verfolgten E*, die an einer solchen kriminellen Tätigkeit beteiligt waren, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Taten entgehen, verschleiert, indem er im Rechtsverkehr über das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, seine Verfügungsbefugnis über diese und deren Übertragung falsche Angaben machte, wobei er die Taten in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert mit dem Ziel beging, die genannten Kraftfahrzeuge im Wege des Unternehmens B* GmbH und unter Ausnutzung des durch die Bestimmung des § 367 ABGB ermöglichten originären Eigentumserwerbs durch gutgläubige Endabnehmer erneut in den Wirtschaftskreislauf zu bringen, wozu teilweise gefälschte Urkunden, nämlich (Schein-) Kaufverträge, Fahrzeugdokumente und Zulassungspapiere Verwendung fanden, und zwar
3.) im Jänner 2020 betreffend den Pkw Marke **, FIN ** im Händlerverkaufswert von zumindest 57.179 Euro, amtliches Kennzeichen **, der als Leasingfahrzeug im Eigentum der slowakischen F* stand und durch den für die Tat bereits rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Februar 2021, AZ **, verurteilten G* veruntreut worden war, indem er eine Scheinrechnung betreffend dieses Fahrzeuges zwischen der H* s.r.o. und der B* GmbH beischaffte, welche den Ankauf des Fahrzeuges in der Slowakei zum Preis von 16.900 Euro suggerieren sollte;
4.) am 30. Jänner 2020 betreffend den Pkw Marke **, FIN **, im Händlerverkaufswert von 80.629 Euro der im Eigentum der finanzierenden I* stand, zuvor von unbekannten Tätern in Polen veruntreut, von D* nach Österreich verbracht und an die vom abgesondert verfolgten J* betriebene K* GmbH verkauft worden war, indem er auf Ersuchen des J* zustimmte, dass dieser unter Verwendung des Namens der B* GmbH als Antragstellerin zwecks Typisierung des Fahrzeugs im Inland und Ausstellung inländischer Fahrzeugpapiere an den Generalimporteur L* herantrat, wobei J* einen totalgefälschten italienischen Zulassungsschein Nr. ** vorlegte um den Ankauf von D* zu verschleiern;
5.) am 30. Jänner 2020 betreffend den Pkw Marke **, FIN ** im Händlerverkaufswert von 80.574 Euro der im Eigentum der finanzierenden I* stand, zuvor von unbekannten Tätern in Polen veruntreut, von D* nach Österreich verbracht und an die vom abgesondert verfolgten J* betriebene K* GmbH verkauft worden war, indem er auf Ersuchen des J* zustimmte, dass dieser unter Verwendung des Namens der B* GmbH als Antragstellerin zwecks Typisierung des Fahrzeugs im Inland und Ausstellung inländischer Fahrzeugpapiere an den Generalimporteur L* herantrat, wobei J* einen totalgefälschten italienischen Zulassungsschein Nr. ** vorlegte um den Ankauf von D* zu verschleiern;
6.) im Zeitraum vom 3. März 2020 bis zum 4.Mai 2020 betreffend den Pkw Marke **, FIN **, amtliches Kennzeichen **, im Händlerverkaufswert in Höhe von 68.474 Euro, der im Eigentum der finanzierenden M* stand, in Deutschland auf N* zugelassen und zuvor vom abgesondert verfolgten E* veruntreut worden war, indem er am 3. März 2020 unter Vorlage von deutschen Zulassungsdokumenten die Typisierung des Fahrzeuges beim Generalimporteur in Österreich durchführte, das Fahrzeug am 22. April 2020 mittels Anhänger nach Österreich transportieren ließ um es in weiterer Folge am 4. Mai 2020 zum Preis von 75.000 Euro an den gutgläubigen O* verkaufte;
7.) im Zeitraum vom 4. März 2020 bis zum 9. März 2020 betreffend den Pkw Marke **, FIN **, amtliches Kennzeichen **, im Händlerverkaufswert in Höhe von zumindest 146.996,67 Euro, der im Eigentum der finanzierenden M* stand, in Deutschland auf die P* GmbH zugelassen war und zuvor vom abgesondert verfolgten E* veruntreut worden war, indem er am 4. März 2020 unter Vorlage von (echten) deutschen Zulassungsdokumenten sowie eines Scheinkaufvertrags der „Q*- Inh. R*“ vom 23. Februar 2020 die Typisierung des Fahrzeuges in Österreich durchführte und dieses am 9. März 2020 zum Preis in Höhe von 146.996,67 Euro an die S* GmbH verkaufte;
8.) im Zeitraum vom 14. Jänner 2020 bis zum 3. Februar 2020 betreffend den Pkw Marke **, FIN **, amtliches Kennzeichen **, im Händlerverkaufswert in Höhe von zumindest 80.292 Euro, der im Eigentum der finanzierenden M* stand, in Deutschland auf die P* GmbH zugelassen war und zuvor vom abgesondert verfolgten E* veruntreut worden war, indem er am 23. Jänner 2020 unter Vorlage von (echten) deutschen Zulassungsdokumenten sowie eines Scheinkaufvertrags der P* GmbH vom 14. Jänner 2020 die Typisierung des Fahrzeuges in Österreich durchführte und dieses am 3. Februar 2020 zum Preis in Höhe von 80.292 Euro an die S* GmbH verkaufte;
10.) im Zeitraum zwischen 15. Mai 2020 und 6. Juli 2020 betreffend den Pkw Marke **, FIN **, amtliches Kennzeichen **, im Händlerverkaufs in Höhe von zumindest 129.900 Euro der im Eigentum der finanzierenden T* GmbH stand, in Deutschland auf die P* GmbH zugelassen war und zuvor vom abgesondert verfolgten E* veruntreut worden war, indem er diesen zum Preis von 129.900 Euro im Internet zum Verkauf anbot;
11.) im Zeitraum vom 7. Mai 2020 bis zum 6. Juli 2020 betreffend den Pkw Marke **, FIN **, amtliches Kennzeichen **, im Händlerverkaufswert in Höhe von 162.133,31 Euro, der im Eigentum der finanzierenden T* GmbH stand, in Deutschland auf die P* GmbH zugelassen war und zuvor vom abgesondert verfolgten E* veruntreut worden war, indem er das Fahrzeug übernahm, zwecks Weiterverkaufs am 7. Mai 2020 ein Lichtbild davon anfertigte und dieses bis zu seiner Festnahme an einem unbekannten Ort verwahrte;
12.) im Mai 2020 betreffend den Pkw Marke **, FIN ** im Händlerverkaufswert in Höhe von 166.296 Euro, der zuvor von D* dem U* gestohlen wurde und an die vom abgesondert verfolgten J* betriebene K* GmbH verkauft worden war, indem er auf Ersuchen des J* eine Scheinrechnung der in der Slowakei ansässigen H* s.r.o. datiert auf 12. Juni 2019 beischaffte und eine auf den 13. Mai 2020 datierte Scheinrechnung lautend auf V* als Käuferin, welche einen Kaufpreis in Höhe von 68.513,34 Euro auswies erstellte, um J* zu ermöglichen, die tatsächliche Herkunft des Fahrzeugs zu verschleiern;
13.) im Zeitraum von April 2020 bis Mai 2020 betreffend den Pkw Marke **, FIN **, amtliches Kennzeichen **, im Händlerverkaufswert in Höhe von zumindest 147.560 Euro der im Eigentum der finanzierenden W* GmbH stand, in Deutschland auf die P* GmbH zugelassen und zuvor vom abgesondert verfolgten E* veruntreut worden war, indem er mit E* die Lieferung des Fahrzeugs nach ** telefonisch vereinbarte, beim Generalimporteur unter Vorlage von (echten) deutschen Zulassungsdokumenten die Typisierung des Fahrzeuges in Österreich durchführte, am 15. Mai 2020 ein COC-Papier ausgefolgt erhielt und in weiterer Folge das Fahrzeug an den für die Tat mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Oktober 2023, AZ **, rechtskräftig verurteilten X* verkaufte;
E./
im Zuge der unter D./ genannten Taten
1.) falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, nämlich seiner Verfügungsberechtigung im Rahmen der B* GmbH über die genannten Fahrzeuge gebraucht, und zwar
a.) am 18. Februar 2020 betreffend den Pkw der Marke **, FIN **, eine totalgefälschte deutsche Zulassungsbescheinigung Teil I, indem er diese an Verfügungsbefugte des Generalimporteurs Y* GmbH übermittelte, um einen Typenschein im Inland zu erhalten;
2.) falsche Beweismittel mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren, nämlich im Zuge der Zulassung der darin genannten Kraftfahrzeuge gebraucht werden, indem er im Namen der B* GmbH nachstehende Scheinkaufverträge erstellte, obwohl das Unternehmen niemals über die darin genannten Kraftfahrzeuge verfügungsbefugt war, und
b.) zwar am 13. Mai 2020 betreffend den Pkw Marke **, FIN **, im Zeitwert von 166.296 Euro wobei V* als Käuferin aufschien und er einen Kaufpreis in Höhe von 68.513,34 Euro auswies;
3.) im Zeitraum zwischen 20. August 2019 und 11. Mai 2020 Z* dazu bestimmt, falsche Beweismittel, und zwar Scheinkaufverträge zwischen der B* GmbH und der H* s.r.o betreffend Kraftfahrzeuge, mit dem Vorsatz herzustellen, dass diese in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren, nämlich im Zuge der Zulassung der darin genannten Fahrzeuge in Österreich gebraucht werden, indem er diesem jeweils vorab sämtliche Fahrzeugdaten sowie die angeblichen Kaufpreise per Email oder Telefon mitteilte, und zwar
1.) am 20. August 2019 betreffend den PKW **, FIN **, im Wert von zumindest 29.900 Euro;
2.) am 11. Mai 2020 betreffend den Pkw **, FIN ** im Wert von 166.296 Euro wobei auf der Rechnung lediglich ein Kaufpreis in Höhe von 51.300 Euro angeführt wurde;
3.) am 28. August 2019 betreffend den Pkw **, FIN ** im Wert von zumindest 30.000 Euro;
4.) am 22. September 2019 betreffend den Pkw **, FIN ** im Wert von zumindest 28.900 Euro;
5.) am 9. September 2019 betreffend den Pkw **, FIN **, im Wert von zumindest 37.000 Euro;
6.) am 16. Oktober 2019 betreffend den Pkw **, FIN **, im Wert von zumindest 20.300 Euro;
7.) am 17. Oktober 2019 betreffend den Pkw **, FIN **, im Wert von zumindest 30.600 Euro;
8.) am 23. Oktober 2019 betreffend den Pkw **, FIN **, im Wert von zumindest 16.600 Euro;
9.) am 23. Oktober 2019 betreffend den Pkw **, FIN **, im Wert von zumindest 20.600 Euro;
10.) am 10. November 2019 betreffend den Pkw **, FIN **, im Wert von zumindest 67.000 Euro, wobei auf der Rechnung lediglich ein Kaufpreis in Höhe von 52.000 Euro angeführt wurde;
11.) am 11. November 2019 betreffend den Pkw **, FIN **, im Wert von zumindest 30.000 Euro;
12.) am 27. November 2019 betreffend den Pkw **, FIN **, im Wert von zumindest 14.300 Euro;
13.) am 2. Dezember 2019 betreffend den Pkw **, FIN **, im Wert von zumindest 22.300 Euro;
14.) am 22. Dezember 2019 betreffend den Pkw **, FIN **, im Wert von 50.156 Euro, wobei auf der Rechnung lediglich ein Kaufpreis in Höhe von 16.900 Euro angeführt wurde;
15.) am 30. Dezember 2019 betreffend den Pkw **, FIN **, im Wert von 160.773 Euro eine Einkaufsrechnung datiert auf 2. Dezember 2019 an D* über 65.000 Euro und eine Verkaufsrechnung datiert auf 2. Dezember 2019 an die B* GmbH über 70.900 Euro;
17.) am 10. Februar 2020 betreffend dem Pkw **, FIN **, im Wert von zumindest 14.500 Euro;
18.) am 20. Februar 2020 betreffend den Pkw **, FIN **, im Wert von zumindest 8.000 Euro;
19.) 10. März 2020 betreffend den Pkw **, FIN **, im Wert von zumindest 50.000 Euro, wobei auf der Rechnung lediglich ein Kaufpreis in Höhe von 25.000 Euro angeführt wurde;
20.) am 11. Mai 2020 betreffend das Motorrad **, FIN **, im Wert von zumindest 3.200 Euro.
Bei der Strafzumessung wertete der Schöffensenat das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und das 19-fache Überschreiten der Wertgrenze des § 165 Abs 4 StGB als erschwerend, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die lange Verfahrensdauer, die mit einer Reduktion der Strafe im Ausmaß von sechs Monaten Berücksichtigung fand (US 78).
Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig angemeldeten (ON 410, ON 411) Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten, die zu ON 415 und ON 417 unter Zurückziehung der vom Angeklagten angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt wurden.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
Die Strafzumessungslage des Erstgerichts ist lediglich dahingehend zu präzisieren, dass mit Blick auf den – entgegen der Ansicht des Berufungswerbers – langen Deliktszeitraum von einem Jahr und drei Monaten sowie der Tatwiederholung zu Schuldspruch C./ und D./ dem Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB ein höheres Gewicht beizumessen ist (RIS Justiz RS0096654).
Für den Angeklagten sprechende Umstände bzw Milderungsgründe vermochte der Berufungswerber nicht aufzuzeigen.
Mögen auch die zuletzt im Juli 2020 gesetzten Tathandlungen schon länger zurückliegen, steht die Tatsache, dass das Strafverfahren gegen den über mehrere Monate auch in Haft angehaltenen Angeklagten unmittelbar danach eingeleitet wurde, der Annahme des Milderungsgrunds des § 34 Abs 1 Z 18 StGB, der grundsätzlich ein Wohlverhalten über eine in etwa der fünfjährigen Rückfallsverjährungsfrist entsprechenden Zeitraum voraussetzt ( Fabrizy/Michel Kwapinski/Oshidari, StGB 14 § 34 Rz 15), entgegen (RIS Justiz RS0091571).
Bei objektiver Abwägung der vorliegenden Erschwerungs und Milderungsgründe sowie der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) stellt die vom Schöffensenat bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe festgesetzte Sanktion einer 3½ jährigen Freiheitsstrafe mit Blick auf die personale Täterschuld des Angeklagten und den konkreten Unrechtsgehalt der verwirklichten Verbrechen und Vergehen eine angemessene, nicht korrekturbedürftige Sanktion dar. Hierbei fanden die lange Verfahrensdauer (durch den bereits vom Erstgericht rechnerisch zum Ausdruck gebrachten Abzug einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe) und die bisherige Unbescholtenheit des zum Zeitpunkt der Tathandlungen Anfang vierzigjährigen Angeklagten hinreichend Berücksichtigung. Diese mehrjährige Freiheitsstrafe stellt auch im Hinblick auf die von der Berufungswerberin zutreffend hervorgehobene professionelle Tatbegehungsweise und den beträchtlichen Erfolgsunwert der Taten eine spezial und generalpräventiven Belangen ausreichend Rechnung tragende Sanktion dar.
Da entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen nicht auszumachen ist und auch die Aussicht, dass der Täter bei Verhängung einer ausnahmsweise bedingt nachgesehenen Sanktion keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde, mit Blick auf die konkreten Tatmodalitäten nicht begründbar ist, kommt ein vom Berufungswerber gewünschtes Vorgehen nach § 41Abs 3 StGB nicht in Betracht.