JudikaturOLG Wien

30Bs75/25m – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
16. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht am 16. Juni 2025 durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Pasching und Dr. Hornich, LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen § 107 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 19. Dezember 2024, GZ **-6.3, in der in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Ropper, LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Bittighofer, LL.M. durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wird nicht Folge gegeben.

Der Berufung wegen Strafe wird dahin Folge gegeben , dass die Hälfte der verhängten Geldstrafe, sohin 90 Tagessätze á 4 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 43a Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem – auch einen Teilfreispruch enthaltenden - angefochtenen Urteil, wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen á vier Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 28. August 2024 in ** B* gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen Fahrzeuglenkern im Straßenverkehr, nachdem er sein Fahrzeug vor jenem von B* zum Stehen gebracht hatte, zum Fahrzeug des Genannten gegangen war und diesen beschimpft hatte, schließlich dessen Fahrertür öffnete und mehrfach ausrief „Ich bring dich um!“.

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht keinen Umstand als erschwerend, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die mit umfassendem Anfechtungsziel rechtzeitig angemeldete (ON 7) und fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 8).

Rechtliche Beurteilung

Dem Rechtsmittel kommt in spruchgemäßem Ausmaß Berechtigung zu.

Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 469 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (Ratz in WK StPO § 476 Rz 9).

Zunächst verfehlt die auf § 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsberufung ihr Ziel. Darin moniert der Berufungswerber eine vermeintlich offenbar unzureichende Begründung dahingehend, warum eine Drohung mit einer Verletzung am Körper vorliegen solle, weil das Erstgericht lediglich begründet habe, warum es nicht von einer Drohung mit dem Tod ausgegangen sei.

Gemäß § 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO ist ein Urteil mit Nichtigkeit belastet, wenn für den Ausspruch des Erstgerichts über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 4 und Z 5) keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben sind. Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung liegt dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Gesetzen logischen Denkens und nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0099413).

In Zusammenschau der gesamten Entscheidungsgründe liegt die behauptete unzureichende Begründung der entscheidenden Tatsache, nämlich des Bedeutungsgehalts der Äußerungen des Angeklagten, nicht vor. Das Erstgericht hat seine Feststellung dem Berufungsvorbringen zuwider - wenngleich teilweise disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - hinreichend begründet, indem es ausführte, dass die Äußerungen des Angeklagten aufgrund keiner weiteren hinzutretenden Anhaltspunkte zwar nicht als eine Drohung mit dem Tod, sehr wohl jedoch als Drohung mit einer Verletzung am Körper zu werten sind (US 5 und 6 f), wobei es letzteren Umstand unter anderem aus der nach außen getretenen plötzlichen Aggressionsbereitschaft des Angeklagten ableitete. Eine unzureichende Begründung liegt somit nicht vor.

Auch der Berufung wegen Schuld kommt keine Berechtigung zu.

Vorweg ist festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch die Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Kirchbacher, StPO 15 § 258 Rz 8). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht - im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen - verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden, es kann sich vielmehr jede Meinung bilden, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht (RIS-Justiz RS0098336). Ausgehend von diesen Erwägungen verschlägt auch die Schuldberufung.

Die Einzelrichterin hat nach Einbeziehung des, von dem in der Hauptverhandlung vernommenen Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere der Aussage des Zeugen B*, nachvollziehbar dargelegt, wie sie zu ihren, für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht gelangte. Dabei setzte sie sich auch eingehend mit der Verantwortung des Angeklagten, der den Geschehensablauf zwar in objektiver Hinsicht großteils übereinstimmend mit B* schilderte, den Ausspruch einer Drohung jedoch bestritt, lebensnah auseinander und sprach dieser – vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen - in nicht zu beanstandender Weise als bloße Schutzbehauptung die Glaubwürdigkeit ab (US 5). Als ebenso nachvollziehbar erweisen sich die Erwägungen der Erstrichterin, wieso sie im Gegensatz dazu die Aussage des Zeugen B* für glaubwürdig befand (US 4).

Die subjektive Tatseite leitete das Erstgericht zulässigerweise aus dem objektiven Tathergang ab (RIS Justiz RS0116882). Dabei setzte es sich auch mit den Gesamtumständen, insbesondere der mehrfachen Wiederholung der inkriminierten Aussage, dem längeren Zeitraum zwischen dem „Vogel zeigen“ und dem Ausspruch der Drohung und dem nicht unerheblichen Aggressionspotenzial des Angeklagten auseinander und kam nachvollziehbar zum Schluss, dass der Angeklagte den Zeugen B* durch diese Äußerung mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohen wollte und gerade darauf abzielte, ihn dadurch ernsthaft in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 5).

Dieser sorgfältigen Beweiswürdigung des Erstgerichts hat der Rechtsmittelwerber nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal er lediglich einzelne Aspekte des Beweisverfahrens herausgreift und auf die Gesamtheit der Beweisergebnisse und die erstrichterlichen Schlussfolgerungen nicht entsprechend eingeht.

Soweit die Schuldberufung das vermeintliche Vorliegen einer milieubedingten Unmutsäußerung ins Treffen führt, erweist sie sich insoweit als widersprüchlich, als vom Angeklagten bestritten wurde, die inkriminierte Äußerung überhaupt getätigt zu haben.

Da an der Lösung der Schuldfrage somit keine Bedenken bestehen und es dem Berufungswerber nicht gelingt, Zweifel an der umfassenden und schlüssigen Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken, musste die Berufung wegen Schuld erfolglos bleiben.

Auch die aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO (iVm § 489 Abs 1 StPO) ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit überzeugt nicht. Unter diesem Aspekt stellt der Rechtsmittelwerber die Eignung der Drohung, begründete Besorgnis auszulösen, in Frage.

Gegenstand einer Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ist die unrichtige Lösung der Rechtsfrage, ob der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt einen strafgerichtlichen Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt (Kirchbacher, StPO 15 § 281 Rz 74).

Zur gesetzmäßigen Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrunds bedarf es eines Festhaltens am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und der Behauptung, dass das Gericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist (RIS-Justiz RS0099810). Mit seinem Vorbringen entfernt sich der Rechtsmittelwerber diesen Vorgaben zuwider in unzulässiger Weise vom festgestellten Urteilssachverhalt.

Die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 107 Abs 1 StGB setzt die Äußerung einer gefährlichen Drohung iSd § 74 Z 5 StGB voraus, mithin die Androhung einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen.

Die Annahme einer gefährlichen Drohung erfordert demzufolge zunächst die in freier Beweiswürdigung zu treffende Feststellung tatsächlicher Natur, dass der vom Drohenden gewollte Sinngehalt der Äußerung darin lag, beim Bedrohten den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung einer bevorstehenden Beeinträchtigung der genannten Rechtsgüter zu erwecken. Auf dieser Grundlage ist sodann die in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fallende Frage der gemäß § 74 Abs 1 Z 5 StGB erforderlichen Eignung der Drohung zur begründeten Besorgniserregung zu beantworten. Bejahendenfalls stellt sich sodann die wiederum dem Tatsachenbereich zugehörige Frage, welche Zielsetzung der Drohende mit der gefährlichen Drohung verbunden hat, ob er zB die Absicht hatte, den Bedrohten iSd § 107 StGB in Furcht und Unruhe zu versetzen (vgl Jerabek, Ropper, Reindl-Krauskopf, Schroll, Oberressl in WK2 StGB § 74 Rz 34).

Der vom Erstgericht auf Tatsachenebene festgestellte objektive Bedeutungsgehalt der festgestellten Äußerungen des Berufungswerbers entzieht sich dem Anfechtungsrahmen der Rechtsrüge, da er ausschließlich eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage darstellt (RIS-Justiz RS0092588 [T21]).

Auf Grundlage der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen unter Einbeziehung des verbal-aggressiven und bedrohlichen Vortatverhaltens (Aufreißen der Autotüre, Beschimpfen), eignet sich die mehrfach wiederholte Äußerung, der Angeklagte werden den Zeugen umbringen, jedenfalls zu einer begründeten Besorgnis, zumindest eine Verletzung am Körper zu erleiden, denn je massiver der drohende Eingriff, je konkreter das in Aussicht gestellte Übel, desto eher ist eine solche Besorgniseignung anzunehmen (vgl Jerabek, Ropper, Reindl-Krauskopf, Schroll, Oberressl in WK2 StGB § 74 Rz 33).

Wenn der Berufungswerber die fehlende Eignung begründete Besorgnis einzuflößen darin sieht, dass er sich nach dem Aufreißen der Autotür gleich wieder von B* entfernt habe, so übergeht er damit einerseits die Feststellung, dass der Angeklagte die Drohung den Feststellungen zufolge mehrfach ausgesprochen hat und andererseits den Umstand, dass eine Drohung keineswegs imminent sein muss (RIS-Justiz RS0093355). Die Berufung wegen Nichtigkeit war daher kein Erfolg beschieden.

Zur Berufung wegen Strafe:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (§ 32 StGB).

Die besondere Strafzumessunglage wurde vom Erstgericht grundsätzlich vollständig erfasst und zutreffend gewichtet.

Der vom Berufungswerber für sich reklamierte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 7 StGB liegt nicht vor. Unbesonnen im Sinne des § 34 Abs 1 Z 7 StGB StGB handelt, wer spontan – in der meist sich unvermutet ergebenen Tatsituation, in der die Gefährlichkeit der Handlung nicht näher bedacht wird - einem augenblicklichen Willensimpuls folgt, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und ohne diese unterdrückt worden wäre (Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 18).

Angesichts dessen, dass zwischen der vermeintlichen Provokation durch B* durch das „Zeigen des Vogels“ bis zum Aussprechen der Drohungen ein durchaus nicht unbeträchtlicher zeitlicher Abstand lag, der Angeklagte die Auseinandersetzung zudem aktiv herbeiführte, indem er dem Zeugen zum Anhalten brachte und nicht zuletzt der mehrfachen (sinngemäßen) Wiederholung der inkriminierte Äußerung fehlt es fallkonkret schon an einem spontanen, augenblicklichen Willensimpuls in einer sich unvermutet ergebenen Tatsituation, sodass kein unbesonnenes Handeln vorliegt.

Bei objektiver Abwägung der besonderen Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen sowie unter Berücksichtigung generalpräventiver Überlegungen (RIS-Justiz RS0090600) ist bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen die vom Erstgericht mit 180 Tagessätzen - einem Viertel der möglichen Tagessätze entsprechend - ausgemessene Sanktion ausgehend von der personalen Täterschuld des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Tat angemessen und daher keiner Reduktion zugänglich. Die Höhe des Tagessatzes entspricht dem in § 19 Abs 2 StGB festgesetzten Mindestbetrag.

Als berechtigt erweist sich das Berufungsvorbringen jedoch im Hinblick auf die Möglichkeit der Gewährung teilbedingter Strafnachsicht.

Der bisherige ordentliche Lebenswandel des Angeklagten, der strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist, sowie das Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen lassen in spezialpräventiver Hinsicht die bedingte Nachsicht der Hälfte der Geldstrafe zu, wobei die Bestimmung einer Probezeit zudem durchaus zweckmäßig erscheint, um den Angeklagten in Hinkunft zu einem rechtskonformen Verhalten anzuhalten.

Den an sich zutreffenden generalpräventiven Erwägungen des Erstgerichts, wonach es gilt, Gewalthandlungen im Straßenverkehr allgemein hintan zu halten, wird auch durch die Verhängung einer teilweise bedingt nachgesehenen Geldstrafe hinreichend Genüge getan.

Der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld war somit nicht, jener wegen Strafe hingegen in spruchgemäßem Ausmaß Folge zu geben.

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