JudikaturOLG Wien

18Bs125/25a – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
16. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Primer und Dr. Hornich, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Ing. A* B* wegen § 83 Abs 1 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 17. Februar 2025, GZ **-27.8, nichtöffentlich gemäß § 489 Abs 1 iVm § 470 Z 3 StPO zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Berufung (§§ 489 Abs 1, 471, 290 Abs 1 StPO) wird das angefochtene Urteil wegen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO zur Gänze, demzufolge auch im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung und im Zuspruch an die Privatbeteiligte DI Dr. C* B*, aufgehoben und die Strafsache zur Weiterführung der diversionellen Maßnahme nach dem 11. Hauptstück der StPO an das Erstgericht zurückverwiesen .

Mit seiner übrigen Berufung wird der Angeklagte auf die Kassation verwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger Ing. A* B* des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (I./), des Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II./) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach 83 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten sowie gemäß § 366 Abs 2 StPO zur Zahlung von 50 Euro an die Privatbeteiligte DI Dr. C* B*, die mit ihren weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 20. Mai 2023 in D*

I. versucht C* B* am Körper zu verletzen, indem er ihr sechs Ohrfeigen verpasste, sie von Hinten an den Haaren zog und sie dreimal gegen die Wand stieß, wobei es beim Versuch blieb, da C* B* keine Verletzung erlitt;

II. E* B* am Hals gepackt und ihr, im folgenden Gerangel, eine Verletzung im Gesicht, welche Schwellungen zur Folge hatte, zugefügt;

III. F* B* ebenfalls am Hals gepackt und ihm im folgenden Gerangel eine blutende Wunde im Gesicht zugefügt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die Übernahme der Verantwortung, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd, hingegen das Zusammentreffen dreier Vergehen, die Begehung einer vorsätzlichen strafbaren Handlung nach dem ersten Abschnitt des Besonderen Teils gegen seine Ehefrau, die Begehung einer vorsätzlichen strafbaren Handlung nach dem ersten Abschnitt des Besonderen Teils gegen seine Tochter und die Begehung einer vorsätzlichen strafbaren Handlung nach dem ersten Abschnitt des Besonderen Teils gegen seinen minderjährigen Sohn als erschwerend.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 28) und fristgerecht zu ON 31 ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittelgericht überzeugte sich davon, dass dem Urteil Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO anhaftet (§ 489 Abs 1 StPO iVm §§ 471, 290 Abs 1 StPO).

Der dem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt ist Gegenstand des Strafantrags der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau vom 13. Juli 2023, eingebracht zu AZ ** des Bezirksgerichts Krems an der Donau (ON 20.5). Das Verfahren wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 6. September 2023 gemäß §§ 199, 203 Abs 1 StPO für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt (ON 20.13) und mit Beschluss vom 14. Jänner 2025 gemäß § 205 Abs 2 Z 3 StPO aufgrund des mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau vom 2. Jänner 2025 erhobenen Vorwurfs (ON 9) fortgesetzt (ON 20.15).

Der Angeklagte wurde jedoch von dem mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau vom 2. Jänner 2025 (ON 9) erhobenen Vorwurf, er habe am 23. Dezember 2024 in D* als Lenker eines VW Caddy versucht, seine geschiedene Gattin Dr. C* B* mit Gewalt und durch Drohung mit dem Tod, nämlich dadurch dass er mit laufendem Motor in der **gasse in unmittelbarer Nähe ihres Wohnhauses auf ihr Kommen wartete, bei ihrem Ansichtigwerden seinen Pkw beschleunigte und direkt auf sie zufuhr, sodass sie über eine Absperrung in eine Hauseinfahrt springen musste, um nicht von dem Pkw erfasst zu werden, zu einer Handlung, und zwar zum Verlassen der Fahrbahn genötigt, damit sie nicht überfahren und verletzt oder getötet wurde, gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen (vgl ON 1.23).

Dieser Freispruch hat gemäß § 205 Abs 2 Z 3 letzter Satz StPO aber zur Folge, dass die diversionelle Erledigung des – wegen der neuen Straftat vom 23. Dezember 2024 - fortgeführten Verfahrens (betreffend die Vorwürfe vom 20. Mai 2023) weiterzuführen ist ( Schroll/Kert , WK-StPO § 205 Rz 17).

Das Urteil ist daher schon aufgrund des aufgezeigten Rechtsfehlers aufzuheben und die Strafsache zur Fortführung der diversionellen Maßnahme an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Mit seiner übrigen Berufung ist der Angeklagte auf die Kassation zu verweisen.

Rückverweise