17Bs108/25v – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing. Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 28a Abs 1 und 2 Z 1 SMG uaD über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. April 2025, GZ **, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Text
Begründung:
Die am ** geborene ukrainische Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 7. Juli 2022, AZ **, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall und Abs 2 Z 1 SMG uaD schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gemäß § 20 Abs 1 und 3 StGB wurde ein Betrag von EUR 4.000, für verfallen erklärt. Weiters wurde ihr gemäß §§ 53 Abs 1 StGB, 494a Abs 1 Z 4 StPO eine gewährte bedingte Strafnachsicht (9 Monate) widerrufen. Dieses Urteil erwuchs mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Oktober 2022, AZ 17 Bs 200/22v (ON 86) in Rechtskraft. Die Zahlungsaufforderung über EUR 3.390, (Verfallsbetrag abzüglich sichergestellter EUR 610, ) wurde A* am 25. Oktober 2022 zugestellt (siehe ON 90). Mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 19. Dezember 2024, AZ ** (ON 100) wurde die bedingte Entlassung der A* am 5. Februar 2025 bewilligt und sie an diesem Tag um 8.00 Uhr entlassen (ON 101).
Mit Schreiben vom 25. März 2025 (eingelangt am 1. April 2025, ON 104) ersuchte A* um Reduktion des Verfallsbetrages bzw um Ratenzahlung, wobei sie monatlich EUR 30, überweisen könne.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Gewährung von Ratenzahlungen hinsichtlich des ausgesprochenen Verfalls ab und führte begründend aus, dass die angebotene monatliche Rate aufgrund der maximal fünfjährigen Aufschubsfrist des § 409a Abs 2 Z 3 StPO zu gering sei. Ebenso käme § 31a Abs 3 StGB nicht in Betracht, weil die Einkommens und Vermögensverhältnisse für die Entscheidung nach § 20 StGB nicht ausschlaggebend und nachträgliche Umstände, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Verfall oder auf Verfall geringerer Vermögenswerte zu erkennen gewesen wäre, nicht eingetreten oder bekannt geworden seien.
Dieser Beschluss wurde der Verurteilten A* eigenhändig am 14. April 2025 zugestellt (siehe Rückschein auf ON 105).
Mit Eingabe vom 23. April 2025, eingelangt in der Einlaufstelle des Landesgerichts Wiener Neustadt am 29. April 2025 (ON 106), bezeichnet als Beschwerde, erklärte sich A* mit einer höheren Rate (von EUR 56,50) und einer Laufzeit von fünf Jahren einverstanden, und dass sie willig und bereit sei, die Strafe zu bezahlen.
Das Erstgericht fragte bei der Einlaufstelle mit Note vom 5. Mai 2025 nach, ob das Schreiben persönlich abgegeben worden oder postalisch eingelangt sei, wobei ein Kuvert übermittelt werden möge (ON 107). Die Einlaufstelle gab mit Vermerk vom 7. Mai 2025 (ON 108) bekannt, dass dies nicht nachvollzogen werden könne, vermutlich aber persönlich erfolgt sei.
Nachdem das Erstgericht die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 9. Mai 2025 (ON 110) dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt hatte, wurde die Verurteilte vom Beschwerdegericht mit Note vom 22. Mai 2025 aufgefordert, binnen 7 Tagen bekanntzugeben und nachzuweisen, wie sie ihre Beschwerde beim Landesgericht Wiener Neustadt eingebracht habe, wobei sie weiters auf die Rechtslage des § 409a StPO, nämlich eine maximal fünfjährige Aufschubsfrist beginnend am 5. Februar 2025 (Datum der bedingten Entlassung), und darauf hingewiesen wurde, dass die Höhe der Monatsrate durch den Fortlauf der Frist steige, wobei eine entsprechende Leistungsfähig und willigkeit ebenso bekanntgegeben werden möge.
Diese Note wurde der Verurteilten am 27. Mai 2025 eigenhändig zugestellt und blieb in der Folge unbeantwortet.
Rechtliche Beurteilung
Somit erweist sich die Beschwerde als verspätet.
Nach § 88 Abs 1 StPO sind Beschwerden binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung oder ab Kenntnis der Nichterledigung oder Verletzung des subjektiven Rechts schriftlich oder auf elektronischem Weg bei Gericht einzubringen oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben. § 84 Abs 1 StPO normiert, dass soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, für die Berechnung der in diesem Gesetz normierten Fristen folgendes gilt: 1.) Fristen können nicht verlängert werden, 2.) Tage des Postlaufs sind in die Frist nicht einzurechnen, 3.) der Tag, von dem ab die Frist zu laufen hat, zählt nicht, 4.) nach Stunden bestimmte Fristen sind von Moment zu Moment zu berechnen, 5.) Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag sind ohne Einfluss auf Beginn und Lauf einer Frist; endet eine Frist an einem solchen Tag so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist. Gemäß § 82 Abs 1 StPO gilt für Zustellungen das Zustellgesetz.
Die Frist begann demnach am 15. April 2025 um 00.00 Uhr zu laufen und endete am 28. April um 24.00 Uhr. Die erst am 29. April 2025 eingelangte Beschwerde erweist sich somit verspätet und ist daher gemäß § 89 Abs 2 StPO grundsätzlich ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS Justiz RS0129395) als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.