Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , **, vertreten durch LEEB WEINWURM Rechtsanwälte GmbH in Neunkirchen, gegen die beklagte Partei Mittelschulgemeinde B* , **, vertreten durch Dax Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte GmbH in Eisenstadt, wegen EUR 24.252,13 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21. Februar 2025, **-5, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen .
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Klägerin begehrte von der Beklagten mit Mahnklage vom 17.12.2024 die Zahlung von EUR 24.252,13 sA.
Das Erstgericht erließ am 17.12.2024 antragsgemäß einen bedingten Zahlungsbefehl, der der Beklagten – wie durch den aktenkundigen Rückschein (Hinterlegungsmitteilung) dokumentiert ist - durch „Hinterlegung zur Abholung ab 23.12.2024“ zugestellt wurde. Am 8.1.2025 wurde die den Zahlungsbefehl beinhaltende RSb-Sendung mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das Erstgericht retourniert.
Am 18.2.2025 beantragte die Beklagte die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 4.2.2025 und neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehls, hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl und erhob Einspruch gegen den Zahlungsbefehl. Zur Begründung führte sie aus, ihr sei der Zahlungsbefehl nicht gesetzmäßig zugestellt worden. Sie habe erst aufgrund eines E-Mails der Klagevertreterin vom 7.2.2025 von der eingebrachten Mahnklage erfahren. An der Zustelladresse sei die Mittelschule B* situiert. Am letzten Schultag vor den Weihnachtsferien, Freitag, den 20.12.2024, habe der Schulleiter C* um die Mittagszeit noch den Briefkasten kontrolliert, nachdem die Post immer am frühen Vormittag komme; es habe sich keine Verständigung über die Hinterlegung darin befunden. Am darauffolgenden Montag, den 23.12.2024, sei die Schule wie alle niederösterreichischen Volks- und Mittelschulen aufgrund der Ferien bereits geschlossen und das Schulgebäude zugesperrt gewesen. Sei die Schule geöffnet, könne der Zusteller Rückscheinsendungen direkt in die Schule bringen; das sei in der Vergangenheit auch regelmäßig so gehandhabt worden. In den Ferien werde die Post der Beklagten üblicherweise in das benachbarte Gemeindeamt gebracht. Der Zusteller hätte den Zahlungsbefehl nicht hinterlegen dürfen, weil klar ersichtlich gewesen sei, dass sich der Empfänger infolge der Ferien an der Abgabestelle nicht aufhalte. Erst am 7.1.2025, dem ersten Tag nach den Weihnachtsferien, habe der Schulwart die Hinterlegungsanzeige im Briefkasten entdeckt und der Stellvertreterin des an diesem Tag im Krankenstand befindlichen Schulleiters gebracht, die das Poststück noch am Nachmittag des 7.1.2025 beim Postpartner habe abholen wollen. Dort habe sie erfahren, dass das Poststück nicht, wie auf der Hinterlegungsanzeige vermerkt, bis zum Ablauf des 7.1.2025 zur Abholung bereitgehalten, sondern bereits am Vormittag des 7.1.2025 an das Gericht zurückgeschickt worden sei. Die Mitarbeiterin des Postpartners habe gemeint, das Gericht werde das Schreiben noch einmal übermitteln. Ein derartiger Vorfall sei bei der Beklagten bis dahin nicht vorgekommen. Aufgrund der überschaubaren Struktur der Schule seien die Lehrer bzw. die Schulleiter untereinander gut vernetzt und es sei für Zustellungen während der Schulzeiten immer eine Ansprechperson erreichbar. In den Ferien würden die Zustellungen über die Gemeinde abgewickelt.
Sollte von der Wirksamkeit der Zustellung ausgegangen werden, sei die Beklagte jedenfalls durch ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erhebung eines Einspruchs gehindert worden, woran sie nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Der Schulleiter habe den Briefkasten unmittelbar vor Ferienbeginn noch selbst kontrolliert und keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden. Noch am Tag ihres Auffindens habe sich seine Stellvertreterin um die Abholung der Postsendung, deren Inhalt sie nicht gekannt habe, bemüht. Für die Beklagte habe kein Grund bestanden, an der Richtigkeit der Auskunft der Mitarbeiterin der Postgeschäftsstelle zu zweifeln und weitere Veranlassungen zu treffen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung und neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehls (Spruchpunkt 1.) sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruchs ab (Spruchpunkt 2.). Zur Begründung führte es aus, es sei nicht erkennbar, worauf die Beklagte mit ihren Ausführungen zum Beginn und Ende der weihnachtlichen Schulferien in Niederösterreich hinauswolle. Die Beklagte sei als (gemäß § 3 Abs 1 Z 2 NÖ PflichtschulG 2018) gesetzlicher Schulerhalter der Mittelschule B* eine Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts. Ihre Organe seien gemäß § 43 Abs 1 NÖ PflichtschulG 2018 der Obmann oder die Obfrau, deren Vertreter und der Schulausschuss. Für diese seien Schulferien nicht relevant. Es sei daher nicht von Bedeutung, ob die Mittelschule geschlossen gewesen sei oder nicht. Auch auf vergangene „Gepflogenheiten“ bei der Postzustellung komme es nicht an, solange der Zustellvorgang rechtmäßig erfolgt sei. Die Beklagte behaupte diesbezüglich nicht einmal einen Verstoß gegen das ZustG oder die Postordnung. Auch erschließe sich nicht, weswegen aufgrund von Schulferien eine Hinterlegungsanzeige nicht in einen Postkasten eingeworfen werden dürfe. Dass sich eine Gebietskörperschaft an Arbeitstagen nicht an ihrem Sitz aufhalte, wäre weder rechtlich erklärbar noch für den Zusteller erkennbar. Was das Verhalten des Schulleiters oder seiner Stellvertreterin betreffe, sei nicht erkennbar, inwieweit es überhaupt der Beklagten zurechenbar wäre. Das hinterlegte Dokument sei nach § 17 Abs 3 ZustG für mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Ausgehend davon, dass die Hinterlegungsfrist am 20.12.2024 begonnen habe, seien die zwei Wochen am 3.1.2025 abgelaufen gewesen, sodass die Rücksendung am 7.1.2025 nicht zu beanstanden wäre. Allerdings sei, wie sich aus dem Poststempel des Rücklaufkuverts ergebe, die Sendung ohnehin erst am 8.1.2025 retourniert worden. Die Beklagte vermöge insgesamt keine Umstände aufzuzeigen, die eine Gesetzwidrigkeit der Zustellung begründen könnten. Auch der Wiedereinsetzungsantrag sei nicht berechtigt. Es sei nicht erkennbar, was die Weihnachtsferien und die An- oder Abwesenheit des Schulleiters mit der Organisation der Beklagten zu tun hätten. Weder der Schulleiter noch seine Vertreterin seien Organe der Beklagten, allenfalls sei der Schulleiter nicht stimmberechtigtes Mitglied des Schulausschusses. Selbst wenn man von einem nur geringgradigen Versehen dieser Personen ausginge, bliebe offen, weswegen dies einen Wiedereinsetzungsgrund für die Beklagte darstellen sollte, zumal sich dann die Beklagte einer unerfahrenen Hilfskraft bedient hätte. Insofern sei es unerheblich, ob es bislang Probleme mit der Zustellung von Poststücken an die Mittelschule gegeben habe, da diese nicht Adressat des Zahlungsbefehls gewesen sei. Um Versäumnisse durch die Abwesenheit ihrer Organe oder Mitarbeiter hintanzuhalten, wäre es der Beklagten offen gestanden, eine Postsperre oder einen Nachsendeauftrag zu veranlassen oder ihren Sitz an einen Ort zu verlegen, an dem die Übernahme von Postsendungen an Arbeitstagen gewährleistet sei, sodass diesbezüglich auch nicht von einem nur geringen Grad des Versehens auszugehen sei. Die Wahl eines Sitzes, bei dem in einem Viertel des Jahres (wie von der Beklagten zugestanden) bekanntermaßen nicht sichergestellt sei, dass Postsendungen übernommen und zeitnah bearbeitet werden könnten, sei vielmehr ein massives Organisationsverschulden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Aufhebung als nichtig, hilfsweise auf Abänderung dahin, dass die Vollstreckbarkeitsbestätigung des Zahlungsbefehls aufgehoben und der Zahlungsbefehl der Beklagten neuerlich zugestellt werde, nochmals hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und hilfsweise dazu die Abänderung durch Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrags beantragt.
Die Klägerin beantragte, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt .
1. Die Rekurswerberin bekämpft zunächst die Abweisung ihres Antrags auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Beschlusses und macht als Nichtigkeit geltend, der Beschluss enthalte weder eine Beweiswürdigung noch Ausführungen dazu, welche Beweise der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien. Das Erstgericht sei auf das Beweisanbot der Beklagten nicht einmal ansatzweise eingegangen.
Damit stützt sich die Rekurswerberin offenbar auf den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 dritter Fall ZPO, die Nichtangabe von Gründen für die Entscheidung. Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist aber nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484). Er sanktioniert nach ständiger Rechtsprechung nur den völligen Mangel der Gründe, nicht jedoch eine mangelhafte Begründung (RS0007484 [T6]) und ist dann verwirklicht, wenn konkrete Gründe für die Entscheidung fehlen oder nur allgemeine Wendungen gebraucht werden, also eine Scheinbegründung vorliegt (RS0007484 [T7]). Im Übergehen von Beweisanträgen liegt hingegen allenfalls eine Mangelhaftigkeit (RS0007484 [T3]). Auch eine unvollständige, mangelhafte oder fehlerhafte Beweiswürdigung fällt nur unter den Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung (RS0106079). Nur das vollständige Fehlen einer Beweiswürdigung in einem Urteil könnte nach der Rechtsprechung eine Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO bilden (EFSlg 67.046, 136.337; Pimmer in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 477 ZPO Rz 86; G. Kodek in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 477 ZPO Rz 84).
Das Erstgericht hat im angefochtenen Beschluss Feststellungen zur Zustellung des Zahlungsbefehls - wie sich der Begründung klar entnehmen lässt - allein aufgrund des Akteninhalts (Hinterlegungsmitteilung zu ON 2 und zum Akt genommenes Rückscheinkuvert des zurückgesendeten Zahlungsbefehls) getroffen; es hat auch offengelegt, dass sich die Feststellung zum Datum der Retournierung des Zahlungsbefehls aus dem Poststempel auf dem zum Akt genommenen Rücklaufkuvert ergebe. Darüber hinaus hat das Erstgericht zu den behaupteten Zustellmängeln aber weder Beweise aufgenommen noch weitere Sachverhaltselemente festgestellt, sodass es schon deshalb keiner weiteren Beweiswürdigung bedurfte. Im gegenständlichen Fall hindert das Fehlen einer (eingehenderen) Beweiswürdigung die Überprüfbarkeit der Entscheidung daher nicht.
Eine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 dritter Fall ZPO liegt somit nicht vor.
2. Einen wesentlichen Verfahrensmangel erblickt die Rekurswerberin darin, dass das Erstgericht entgegen seiner Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung des Zustellvorgangs die beantragten Einvernahmen nicht durchgeführt und die vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen nicht berücksichtigt habe. Anderfalls wäre es zum Ergebnis gekommen, dass die Sendung am 7.1.2025 nicht herausgegeben worden sei, obwohl laut Hinterlegungszettel eine Abholung noch möglich gewesen wäre.
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Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte allerdings nur vorliegen, wenn das Erstgericht infolge Abstandnahme von beantragten Beweisaufnahmen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 496 ZPO Rz 57). Hat das Erstgericht aber – wie hier zu sämtlichen in der Verfahrensrüge genannten Beweisthemen – keine Feststellungen getroffen, könnte im Unterlassen der Beweisaufnahme, vorausgesetzt diese wären rechtlich relevant, nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) liegen, die mit der Rechtsrüge aufzugreifen wäre (vgl Pimmer aaO Rz 55, 58).
Ein primärer Verfahrensmangel besteht daher nicht.
3. In der Rechtsrüge beanstandet die Rekurswerberin, das Erstgericht habe die Gesetzmäßigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht ausreichend geprüft. Vor allem habe es zu Unrecht nicht beachtet, dass der Abholversuch am 7.1.2025 gescheitert und der Zahlungsbefehl nicht ausgefolgt worden sei, obwohl auf der Hinterlegungsverständigung die Abholung bis 7.1.2025 als möglich bezeichnet worden sei. Das Fehlen von Feststellungen dazu werde als sekundäre Mangelhaftigkeit gerügt.
3.1 Damit enthält der Rekurs eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge, weshalb das Rekursgericht die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, insbesondere die Frage nach der Gesetzmäßigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls, nach allen Richtungen hin zu prüfen hat (RS0043352).
Schon das Erstgericht hatte infolge Amtswegigkeit der Zustellung die Einhaltung der Zustellnormen und allfällige Unrichtigkeiten in der Beurkundung des Zustellvorgangs von Amts wegen zu erheben und zu beachten (vgl RS0036440, RS0001639; 5 Ob 261/05a).
Dabei war davon auszugehen, dass über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde (die aktenkundige Hinterlegungsmitteilung) besteht und diese gem. § 292 Abs 1 ZPO vollen Beweis darüber macht, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge eingehalten wurden. Liegt ein solcher Rückschein vor, ist es die Sache dessen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den iSd § 292 Abs 2 ZPO zulässigen Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Zustellung zu führen (2 Ob 96/07t; RS0040471). Verbleiben trotz Erhebungen Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Zustellung so geht dies zu Lasten der Behörde (RS0040471 [T4]; Gitschthaler in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 87 [§ 22 ZustG] Rz 5/1).
Vorauszuschicken ist des weiteren, dass die Beklagte nicht bestritt, dass sie ihre Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG in dem an der Zustelladresse situierten Schulgebäude hat, sodass auch das Rekursgericht keine Veranlassung sieht, diese Tatsache in Frage zu stellen.
3.2 § 17 ZuStG regelt die Zustellung durch Hinterlegung. Dabei regelt Abs 1 die Voraussetzungen für eine Hinterlegung, Abs 2 die schriftliche Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung und Abs 3 die Bereithaltung zur Abholung. Konkret sieht § 17 Abs 3 ZustG vor, dass das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten ist, wobei der Lauf dieser Frist mit dem Tag beginnt, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Ein hinterlegtes Dokument gilt an diesem Tag auch als zugestellt. Es gilt aber dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder, wenn er – wie die Beklagte - keine natürliche Person ist, sein zur Empfangnahme befugter Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Für die Zulässigkeit der Hinterlegung ist nicht der subjektive Eindruck des Zustellers entscheidend, es ist vielmehr darauf abzustellen, ob sich der Empfänger tatsächlich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (RS0083950).
Demnach bewirkt die Abwesenheit des Empfängers oder ihres Vertreters von der Abgabestelle die Unwirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung (1 Ob 156/22f; vgl RS0036591). Die Zustellung wird nach ständiger Rechtsprechung an dem innerhalb der Abholfrist gelegenen Tag wirksam, an dem der Zustellempfänger die hinterlegte Sendung nach seiner Rückkehr an die Abgabestelle hätte beheben können, sofern ihm für die Behebung noch ein voller Tag zur Verfügung steht, also spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist (1 Ob 156/22f; RS0083966 auch [T1, T4]).
3.3 In Anwendung dieser Grundsätze ist das Erstgericht zu Recht davon ausgegangen, dass allein die ferienbedingte Ortsabwesenheit des Schulleiters oder seiner Vertreterin für die Frage der Gesetzmäßigkeit der Zustellung nicht entscheidend ist, weil Voraussetzung einer wirksamen Zustellung durch Hinterlegung die Anwesenheit eines zur Empfangnahme befugten Vertreters der Beklagten im Sinn des § 13 Abs 3 ZustG ist. Dabei handelt es sich um jene natürliche Person, die nach den die Organisation der juristischen Person regelnden Vorschriften zur Vertretung dieser Person nach außen berufen ist. Die Vertretungsbefugnis ergibt sich entweder unmittelbar aus den die Organisation der Person regelnden gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften oder aus darauf gestützten Organbeschlüssen ( Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht 3 , § 13 ZustG Rz 6). Für die beklagte Mittelschulgemeinde kommt als zur Empfangnahme befugte Person iSd § 13 Abs 3 ZustG ihr Obmann oder ihre Obfrau als das gem. §§ 43 Abs 1 iVm 44 Abs 2 NÖ PflichtschulG 2018 dem/der Bürgermeister/in einer Gemeinde vergleichbare Organ in Frage. Dass der Schulleiter der Mittelschule B* oder seine Stellvertreterin die Funktion des Obmanns/der Obfrau der Beklagten ausübt, wurde von der Beklagten nicht behauptet und lässt sich dem Akteninhalt auch nicht entnehmen. Allein deren Abwesenheit von der Abgabestelle führt demnach nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung.
3.4 Dennoch greift die Auffassung des Erstgerichts, eine Schließung des an der Abgabestelle befindlichen Schulgebäudes ab dem Nachmittag des 20.12.2024 sei nicht von Bedeutung, zu kurz. Sollte nämlich die Behauptung der Beklagten zutreffen, der Zustellversuch habe erst am Nachmittag des 20.12.2024 stattgefunden und das Schulgebäude sei zu diesem Zeitpunkt bis zum 7.1.2025 aufgrund der Schulferien geschlossen gewesen, wäre dort niemand und damit auch kein zur Empfangnahme befugter Vertreter der Beklagten regelmäßig anwesend gewesen. Damit lässt sich aber ohne Überprüfung dieser Behauptung die amtswegig zu prüfende Frage nach der Einhaltung der Zustellvorschriften im maßgeblichen Zeitpunkt des Zustellversuchs (vgl RS0128609) nicht abschließend beurteilen.
3.5 Sollte im Zeitpunkt der Zustellung an der Abgabestelle kein Vertreter der Beklagten anwesend gewesen sein und hätte er auch nicht (etwa durch Rückkehr noch am selben oder darauffolgenden Tag) rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können, wäre zunächst von einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung auszugehen und die Möglichkeit einer Heilung für den Fall der Rückkehr des Vertreters an die Abgabestelle spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist zu prüfen. Auf die Frage, ob das Wirksamwerden der Zustellung davon abhängig war, dass der Empfänger das Zustellstück tatsächlich abholen konnte, zu welcher in der Rechtsprechung und Lehre unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (vgl Näheres dazu in 1 Ob 156/22f; RS0036539, RS0122597, RW0000377, RW0000378; VwGH 2004/13/0093; Stummvoll in Fasching/Konecny 3 § 17 ZustG Rz 13ff), müsste dann nur eingegangen werden, wenn sich feststellen lässt, dass ein Vertreter der Beklagten nicht erst am letzten Tag der Abholfrist an die Abgabestelle zurückkehrte.
Die Rechtsprechung geht auch nicht so weit, einem Unternehmer oder einer Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts wie der Beklagten die Berufung auf ihre Ortsabwesenheit oder ihres Vertreters allein deshalb zu verwehren, weil sie verpflichtet seien, dafür zu sorgen, dass eine empfangsberechtigte Person an der Abgabestelle anwesend ist. Es finden sich keine gesetzlichen Grundlagen, aus denen sich ein allgemeiner Grundsatz ableiten ließe, es sei im geschäftlichen Verkehr generell von jedem Empfänger zu verlangen, stets auf behördliche Zustellungen gefasst zu sein und für eine Nachsendung oder Vertretung Vorsorge zu treffen, andernfalls die Wirkungen einer wirksamen Zustellung eintreten (RS0116283 [T1, T2]).
3.6 Sollte sich hingegen feststellen lassen, dass ein Vertreter der Beklagten im Zustellzeitpunkt (regelmäßig) ortsanwesend war und bei entsprechender Nachschau die Hinterlegungsanzeige so rechtzeitig hätte im Briefkasten vorfinden können, dass die Möglichkeit bestand, die Sendung an dem der Hinterlegung folgenden Werktag zu beheben (vgl in diesem Sinn: RS0083966 [T2]), wäre von der Wirksamkeit der Zustellung auszugehen.
In diesem Fall wäre in einem weiteren Schritt der Beginn der Abholfrist und damit das Datum jenes Tags zu klären, an dem der Zahlungsbefehl tatsächlich erstmals zur Abholung bereit gehalten und welcher der Beklagten auf der Hinterlegungsverständigung auch als Beginn der Abholfrist bekanntgegeben wurde. Das Erstgericht hat im angefochtenen Beschluss dazu zwei unterschiedliche Daten festgestellt: Zum einen den 23.12.2024, der sich aus dem im Akt erliegenden Rückschein ergibt, zum anderen den 20.12.2024, der auf dem an das Erstgericht retournierten Rückscheinkuvert als Beginn der Abholfrist angeführt ist. Das Datum, wann der Zahlungsbefehl erstmals bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes tatsächlich zur Abholung bereit gehalten wurde und über welches die Beklagte auch entsprechend verständigt wurde, ist wesentlich zur Feststellung des Zustelldatums sowie des Beginns und damit des Ablaufs der Hinterlegungsfrist von (mindestens) zwei Wochen. Dass die Mindesthinterlegungsfrist – wie vom Erstgericht angenommen - bereits am 3.1.2025 abgelaufen war, setzt nämlich voraus, dass der Zahlungsbefehl entgegen der Beurkundung auf der dem Erstgericht übermittelten Hinterlegungsmitteilung nicht ab 23.12.2024, sondern bereits ab 20.12.2024 zur Abholung bereitgehalten und die Beklagte auf der Hinterlegungsanzeige auch in diesem Sinn verständigt wurde. Nur für diesen Fall wäre das Scheitern eines Abholversuchs am 7.1.2025 unerheblich; andernfalls bedürfte es auch einer Klärung des Sachverhalts dahin, ob eine Abholung am 7.1.2025 durch eine von der Beklagten ordnungsgemäß legitimierte Person möglich war. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die Zustellung unwirksam, weil die Einhaltung der Mindestdauer der Hinterlegungsfrist Voraussetzung einer rechtswirksamen Hinterlegung nach § 17 ZustG darstellt (vgl VwGH 2004/13/0093).
3.7 Das Fehlen der erforderlichen Feststellungen begründet deshalb sekundäre Feststellungsmängel, sodass die angefochtene Entscheidung zur Gänze (auch in Ansehung des nur in eventu gestellten Wiedereinsetzungsantrags) aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen war. Der Klägerin wird neben einer Äußerungsmöglichkeit zum Antrag ON 4 auch Gelegenheit zu geben sein, sich zu Erhebungsergebnissen zu äußern, sofern die Erhebungen nicht im Rahmen einer Tagsatzung stattfinden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.