JudikaturOLG Wien

18Bs152/25x – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
11. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 29. April 2025, GZ **-19, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Text

Der am ** in ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt seit 20. Oktober 2024 in der Justizanstalt ** den Rest einer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** (rechtskräftig am 23. Februar 2013) verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Eigentumsdelinquenz, nachdem er am 30. Dezember 2014 gemäß § 133a StVG entlassen, jedoch vor Ablauf des zehnjährigen Aufenthaltsverbots wieder nach Österreich eingereist war.

Das urteilsmäßige Strafende fällt somit auf den 18. Oktober 2025, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit sind seit 18. April 2024, jene nach zwei Dritteln der Strafzeit seit 18. Oktober 2024 erfüllt.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht nach Durchführung einer Anhörung (ON 18) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus spezialpräventiven Erwägungen ab.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 19; ON 22.2).

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch eine während des Vollzuges begonnene freiwillige Behandlung im Sinne des § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll demnach nach der erkennbaren Intention des StRÄG 2008 auf Fälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben, wobei die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung maßgebliches Entscheidungskriterium ist (vgl Jerabek/Ropper in WK 2 § 46 Rz 14 ff).

Der Verurteilte weist abgesehen von der nunmehr vollzugsgegenständlichen Verurteilung zehn einschlägige Verurteilungen in der Slowakei auf (siehe die vom Beschwerdegericht ex-offo veranlasste Einholung einer aktuellen slowakischen ECRIS-Auskunft ON 28), worin sich eine auffallende und persistierende Negativeinstellung des Strafgefangenen gegenüber dem Rechtsgut fremden Eigentums zeigt. Dass sich der Verurteilte nach seiner Enthaftung in Österreich Ende Dezember 2014 infolge eines vorläufigen Strafaufschubs nach § 133a StVG nicht geändert hat, ist daraus zu ersehen, dass danach fünf (!) weitere Diebstahlsverurteilungen in der Slowakei erfolgten. Von einer Läuterung oder Änderung der Lebensumstände ist in Anbetracht dessen nicht auszugehen. Zudem ist seine Führung in der Anstalt durch fünf Ordnungsstrafen erheblich getrübt (ON 4 und ON 8), wenngleich diese allesamt während des ersten Vollzugsteils 2014 erfolgten. Das aktuell noch offene Ordnungsstrafverfahren ** vom 23. Oktober 2024 ist bei der Beurteilung nicht ins Kalkül einzubeziehen.

Insgesamt kann daher trotz der mittlerweile verstrichenen Zeitspanne, seiner Wiedereinreise kurz vor Ablauf der Zehnjahresfrist und der vorgebrachten Beteuerungen über die Änderung seiner Persönlichkeit und seiner Lebensumstände nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der durch den Strafvollzug intendierte Umdenkprozess ausreicht, ihn im Fall seiner bedingten Entlassung ebenso wirksam vor einem Rückfall in einschlägige Delinquenz zu bewahren, wie der weitere Vollzug.

Der angefochtene Beschluss entspricht sohin der Sach- und Rechtslage, weswegen der Beschwerde ein Erfolg

zu versagen ist.

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