20Bs152/25m – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen § 6 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 14. Mai 2025, GZ **, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 1. April 2025, rechtskräftig seit 5. April 2025, GZ **, wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt (ON 8.4; ON 9). Gleichzeitig wurde gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO die ihm mit Urteil des Bezirksgerichts Korneuburg vom 3. Mai 2021, AZ **, und mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. September 2023, AZ **, gewährte bedingte bzw teilbedingte Strafnachsicht von Freiheitsstrafen von sechs Wochen und sieben Monaten widerrufen.
Nachdem am 14. April 2025 die Aufforderung zum Strafantritt zugestellt worden war (siehe Hinterlegungsmitteilung in den Zustellnachweisen), beantragte A* mit beim Erstgericht am 13. Mai 2025 eingelangtem Schriftsatz (ON 15) die Gewährung von Strafaufschub gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG. Begründend führte er aus, dass er die einzige Person sei, die für die Pflege und Betreuung seines in einem Pflegeheim aufhältigen Vaters sorge. Aktuell bemühe er sich um den Verkauf eines Teils des Familienvermögens, um die Pflege weiterhin gewährleisten zu können. Weiters gebe er gerade seine Wohnung an den Eigentümer zurück und ersuche um einen angemessenen Zeitraum, um existenzielle Angelegenheiten der Familie zu regeln.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg diesen Antrag mit der Begründung ab, dass ein Aufschub nach § 6 Abs 1 Z 2 StVG nicht in Betracht komme, weil das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr übersteige und ein Aufschub gemäß § 6 Abs 1 Z 1 StVG nicht in Betracht komme, weil er Antragsteller keinen der in den lit a bis c genannten Gründe zur Darstellung gebracht habe (ON 17).
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde (ON 18), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 6 Abs 1 Z 1 StVG ist die Einleitung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe aufzuschieben, wenn der Verurteilte nach der Art und den Beweggründen der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich ist, sofern das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt und der Verurteilte den Aufschub aus wichtigen persönlichen Gründen beantragt, insbesondere um im Inland einen Angehörigen oder einen anderen ihm besonders nahestehenden Menschen, der lebensgefährlich erkrankt oder verletzt ist, aufzusuchen (lit a), an dem Begräbnis einer dieser Personen teilzunehmen (lit b) oder wichtige Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit einem der in den lit a und b angeführten Anlässe oder mit der Ehescheidung eines Angehörigen zu ordnen (lit c).
Das allenfalls Z 1 leg.cit. ansprechende, die Notwendigkeit der Pflege seines Vaters ins Treffen führende Vorbringen des Rechtsmittelwerbers versagt schon insofern, als ein Aufschub wegen dieser, § 6 Abs 1 Z 1 StVG zu unterstellenden persönlichen Gründe für die Dauer von höchstens einem Monat gewährt werden darf, gerechnet von dem Tag, an dem die Strafe ohne Aufschub hätte angetreten werden müssen. Diese maximale Aufschubsfrist wurde angesichts der fristauslösenden (§ 6 Abs 1 vorletzter Satz StVG) Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt aber durch faktisches Zuwarten ohnehin bereits ausgeschöpft. Im Übrigen geht aus dem Antragsvorbringen hervor, dass der Vater ohnehin in einem Pflegeheim untergebracht ist, weshalb seine Pflege auch ohne Zutun des Beschwerdeführers sichergestellt ist.
Nach § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG kann unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 StVG dem Verurteilten Aufschub unter anderem für sein späteres Fortkommen gewährt werden, wenn dies zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug und das Ausmaß der vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt. Mit seinen Ausführungen zum Verkauf von Vermögen aus wichtigen Gründen und der Aufgabe seiner Wohnung macht A* einen Aufschubsgrund nach dieser Bestimmung geltend. Da jedoch bereits aufgrund der Gesamtdauer der zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 22,5 Monaten (siehe RIS-Justiz RS0132035, RS0087427) ein Aufschub des Strafvollzugs nach Z 2 lit a leg.cit. gar nicht in Betracht kommt, geht dieses Vorbringen von Vornherein ins Leere.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.