JudikaturOLG Wien

18Bs130/25m – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
05. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Jänner 2025, GZ **-23.2, nach der am 5. Juni 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Strnad, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Michael Ofner durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Entscheidungsgründe:

Text

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene russische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (I./) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 und 1a StGB nach dem Strafsatz des § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer vom siebeneinhalb Jahren verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 9. September 2024 in **

I./ mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen und wegzunehmen versucht, indem er B* packte, mehrmals gegen eine Wand stieß, Geld sowie Kokain von diesem forderte und sodann danach trachtete, diesem die Umhängetasche zu entreißen, wobei sein Vorhaben misslang, weil das Opfer fliehen konnte;

II./ eine fremde Sache, nämlich eine Zimmertür im „C*“ des Dr. D* beschädigt, indem er dagegen trat und schlug, wodurch das Türblatt brach und sich das Schlossblech verbog.

Bei der Strafbemessung wertete das Kollegialgericht das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, den raschen Rückfall, sieben einschlägige Vorstrafen und das kumulative Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 und 1a StGB als erschwerend, hingegen den Umstand, dass es teilweise (hinsichtlich des Raubes) beim Versuch geblieben ist, und die Schadensgutmachung zu Spruchpunkt II./ als mildernd.

Nach Zurückweisung der gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Berufung mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 30. April 2025, GZ 15 Os 35/25y(44/25x)-4, ist nunmehr über dessen rechtzeitig zu ON 33 zur Ausführung gelangte Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zu entscheiden (vgl dazu ON 51.1, 4 f).

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsparameter vollständig aufgelistet und im Ergebnis auch tat- und schuldangemessen gewichtet.

Dem Angeklagten, der eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, gelingt es nicht, weitere für ihn günstige Strafbemessungsgründe zur Darstellung zu bringen. Wie er allerdings zutreffend ausführt, kommt ihm der angenommene Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 14 zweiter Fall StGB infolge der Schadensgutmachung durch einen Dritten (Zahlung von 230,-- Euro [US 5]) ohne Einschränkung zu Punkt II./ zugute (vgl Riffel , WK² StGB § 34 Rz 33). Dieser fällt jedoch angesichts der Relation der urteilsgegenständlichen Straftaten nicht maßgeblich ins Gewicht.

Zum Monitum des Berufungswerbers, wonach die erschwerende Wertung sämtlicher einschlägiger Vorstrafen auch im Fall der Strafschärfung nach § 39 Abs 1 und 1a StGB dem Doppelverwertungsverbot nach § 32 Abs 2 erster Satz StGB widerspricht, ist auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofs zu verweisen (ON 51.1, 4), wonach dieses allein auf die für die Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) relevanten Umstände abstellt (vgl RIS-Justiz RS0130193), während § 39 StGB eine reine, den Strafsatz nicht bestimmende Strafrahmenvorschrift darstellt (RIS-Justiz RS0091527 [T3]).

Aus diesen Gründen erweist sich bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht mit der Hälfte der Strafobergrenze ausgemessene Sanktion vor allem im Hinblick auf das massiv einschlägig getrübte Vorleben (ON 2.4; US 3 f, US 9) durchaus dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten sowie generalpräventiven Erwägungen (RIS-Justiz RS0090600) gerecht werdend und ist einer Reduktion nicht zugänglich.

Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.

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