33R13/25m – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungs- gericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schober und die Kommerzialrätin Oswald in der Rechtssache der klagenden Partei A* Co Gesellschaft m.b.H., FN **, **, vertreten durch Dr. Martin Leitner und Dr. Peter Kraus, BSc, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH, FN **, **, vertreten durch die Raffling Tenschert Lassl Griesbacher Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei C* GmbH, FN **, **, vertreten durch Mag. Udo Hansmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 32.827,30 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 21.11.2024, ** 23, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei deren jeweils mit EUR 3.400,32 (darin EUR 566,72 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung „D*“ ein Mietwagenunternehmen und eine Kfz Reperaturwerkstatt. Die Beklagte und die Nebenintervenientin betreiben jeweils ein Mietwagenunternehmen.
Im Jahr 2021 hatte die Beklagte einen hohen Bedarf nach Lieferwägen, weil dafür auch eine starke Nachfrage bestand. Die Klägerin hatte viele Fahrzeuge in ihrem Bestand, sodass sie mit der Beklagten eine Kooperation einging. Die Klägerin vermietete der Beklagten Lieferwägen für längere Zeiträume, damit diese sie wiederum an ihre Kunden weitervermieten konnte. Ein Mietentgelt hatte die Beklagte der Klägerin nur für die Zeiträume der Weitervermietung zu zahlen, was großteils der Fall war. Formelle schriftliche Mietverträge wurden allenfalls zu Beginn, in der Folge aber nicht mehr bei jedem Fahrzeug unterschrieben; die übrigen Vereinbarungen wurden mündlich getroffen. Jedenfalls vereinbarten die Klägerin und die Beklagte, dass bei eventuellen Schäden an den Fahrzeugen stets ein Selbstbehalt zur Anwendung kommen sollte, der grundsätzlich EUR 500 pro Schadensfall betrug. Dieser bezog sich auf Schadensfälle, die von der Kaskoversicherung der Fahrzeuge gedeckt sind. Für Schadensfälle, die von der Kaskoversicherung nicht gedeckt sind und für den Fall, dass ein Schaden unter dem Selbstbehalt liegt, vereinbarten die Parteien unter der Bezeichnung „Schadensregulierung“, dass dann der tatsächliche Schaden zu ersetzen ist.
Ein wesentlicher, wenngleich nicht der einzige Kunde der Beklagten, war die Nebenintervenientin. Ihr vermietete die Beklagte sowohl Fahrzeuge, die der Beklagten selbst gehörten, als auch einen Großteil der Fahrzeuge, die sie bei der Klägerin angemietet hatte. Die Nebenintervenientin vermietete die Fahrzeuge wiederum weiter, und zwar hauptsächlich an Paketzusteller.
Die Übergabe der Fahrzeuge gestaltete sich so, dass sie zunächst von der Klägerin an die Beklagten übergeben wurden, wobei ein Protokoll mit Fotos über eventuelle Vorschäden angefertigt wurde. Ebenso wurde bei Übergabe der Fahrzeuge von der Beklagten an die Nebenintervenientin verfahren. Großteils handelte es sich bei den Fahrzeugen der Klägerin um Nutzfahrzeuge, die maximal ein paar 100 Kilometer gefahren worden waren, lediglich einzelne Fahrzeuge waren etwa ein halbes Jahr alt und hatten nur einzelne Vorschäden.
Wenn die Fahrzeuge dann von den Nebenintervenientin an die Beklagte zurückkamen, nahm die Geschäftsführerin der Beklagten eine Wäsche vor, fertigte wiederum Fotos an und notierte aufgetretene Schäden. Die Fahrzeuge waren bei der Rückgabe in einem unterschiedlichen Zustand, manche wiesen mehr Schäden auf als andere, wobei die an die Nebenintervenientin vermieteten Fahrzeuge nicht auffällig waren im Vergleich zu den an andere Kunden der Beklagten vermieteten Fahrzeugen.
Im Zeitraum 2.2.2022 bis 2.5.2022 stellte die Beklagte sämtliche gemietete Fahrzeuge an die Klägerin zurück.
Die Geschäftsführerin der Beklagten schickte der Nebenintervenientin ein Konvolut an Rechnungen mit Datum 4.7.2022 und eine Schadensaufstellung für jedes der vermieteten Fahrzeuge, wobei sich aus den Selbstbehalten und den selbst zu tragenden Schäden ein Gesamtbetrag von rund EUR 40.000 ergab. In der Schadensaufstellung listete die Geschäftsführerin der Beklagten die Schäden und die verrechneten Selbstbehalte pro Fahrzeug auf. Dabei ging sie kulant vor, indem sie zwar jeden Schaden genau aufnahm und auflistete, dann aber nicht für jeden Schaden einen eigenen Selbstbehalt verrechnete, sondern fallweise mehrere Schäden zu einem zusammenfasste. Dazu hielt sie teilweise auch mit der Klägerin Rücksprache, weil es um deren Fahrzeuge ging.
Nach Übermittlung der Schadensaufstellung beanstandete der Geschäftsführer der Nebenintervenientin diese als zu hoch, weil er meinte, dass teilweise zu viele Selbstbehalte und teilweise auch schon vorhandene Schäden verrechnet worden seien. Die Geschäftsführerin der Beklagten hielt dazu mit der Klägerin Rücksprache. Eine Lösung war aber zunächst nicht möglich, weil ohnehin schon aus Kulanz nicht für jeden Schaden ein Selbstbehalt verrechnet worden war und die Fahrzeuge nicht der Beklagten gehörten, sodass deren Geschäftsführerin fürchtete, bei einem weiteren Entgegenkommen gegenüber der Nebenintervenientin auf Selbstbehalten „sitzen zu bleiben“.
In der Folge fand eine Besprechung bei der Klägerin statt, an der neben E* auch die Geschäftsführerin der Beklagten und der Geschäftsführer der Nebenintervenientin teilnahmen. Dabei nahmen die Geschäftsführer der Nebenintervenientin und E* in Aussicht, dass die Schäden an den Fahrzeugen von der Nebenintervenientin so „abgearbeitet“ werden könnten, dass sie andere Fahrzeuge für Reperaturaufträge in die Werkstatt der Klägerin bringt. Wenn sich mit diesen Reparaturaufträgen ein gutes Geschäft für die Klägerin ergibt, könnten der Nebenintervenientin entsprechende Gutschriften pro Reparaturauftrag ausgestellt werden, sodass sich die Forderung, die für die Schäden an den vermieteten Fahrzeugen angefallen waren, mit der Zeit verringert. Nähere Details können nicht festgestellt werden. Der Geschäftsführer der Nebenintervenientin meinte in diesem Zusammenhang, dass die Nebenintervenientin und das Unternehmen F* GmbH, das den gleichen Standort und die gleichen Eigentümer wie die Nebenintervenientin hatte, in ihren Fuhrparks viele Fahrzeuge hätten. Dies war für E* auch deshalb interessant, weil er sich dachte, dass die Klägerin für diese Fahrzeuge dann in der Folge weitere Aufträge für Service oder dergleichen bekommen könnte.
Die Geschäftsführerin der Beklagten war bei diesem Gespräch zwar anwesend, wurde inhaltlich aber nicht eingebunden. Die Nebenintervenientin hatte für die Schäden an den Fahrzeugen noch nichts an die Beklagte gezahlt, die Beklagte hatte ihr aber bereits die Rechnungen mit den Schadensaufstellungen ausgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach die Klägerin mit der Verrechnung der Selbstbehalte und Schäden an die Beklagte bis Ende 2023 zuwarten werde.
Im Sommer 2022 fand ein weiteres Gespräch zwischen E* sowie der Geschäftsführerin der Beklagten und dem Geschäftsführer der Nebenintervenienten statt. Dabei meinte E*, es müssten Änderungen an der Abrechnung der Reparaturen gegenüber der Nebenintervenientin vorgenommen werden, weil deren Versicherung schwierig sei, Unfallberichte fehlten und sich das Geschäft für die Klägerin nicht lohne, zumal zu wenige Fahrzeuge zur Reparatur gebracht würden. Details können nicht festgestellt werden. Der Geschäftsführer der Nebenintervenientin meinte gegenüber E*, er werde noch weitere Fahrzeuge zur Reparatur bringen. Daneben bezahlte die Nebenintervenientin an die Klägerin im September 2022 einen Betrag von EUR 10.000 für die Selbstbehalte zu den Schäden an den vermieteten Fahrzeugen. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin auf einen Teil ihrer restlichen Forderungen, insbesondere EUR 20.000 verzichtete. Dass auch die Beklagte etwas an die Klägerin bezahlen sollte, war in den Gesprächen kein Thema.
Die Geschäftsführerin der Beklagten fragte mehrmals bei E* nach, was sie tun soll, weil sie die Rechnungen gegenüber der Nebenintervenientin in ihrer Buchhaltung nach wie vor offen hatte und bereits die dort für die „Schadensregulierungen“ verrechnete Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hatte, gleichzeitig aber von der Klägerin noch keine Rechnung erhalten hatte. E* teilte ihr sowohl vor als auch bei dem zweiten persönlichen Gespräch im Sommer 2022 mit, die Beklagte solle sich nicht mehr einmischen, weil die Sache für sie ja eigentlich erledigt bzw. gegessen sei und er ihr keine weiteren Auskünfte erteilen werde.
Bis Oktober 2022 brachte die Nebenintervenientin insgesamt etwa 10 bis 15 Fahrzeuge der Klägerin zur Reparatur; danach nur noch ein einziges, wofür am 24.4.2023 eine Rechnung gelegt wurde. Eine der Reparaturrechnungen an die Nebenintervenientin wurde von dieser nicht bezahlt und daher von der Klägerin am Landesgericht Korneuburg eingeklagt, wobei in der Folge ein Vergleich geschlossen wurde.
Mit E Mail vom 14.6.2023 meldete sich die Geschäftsführerin der Beklagten wieder bei der Klägerin und dem Geschäftsführer der Nebenintervenientin, weil sie die „Unklarheiten bezüglich der Endabrechnungen“ endgültig aus der Welt schaffen wollte. In ihrem E-Mail stellte sie dar, was aus ihrer Sicht „zwischen D* und C*“ vereinbart wurde, nämlich dass die Nebenintervenientin an die Klägerin Reparaturaufträge vermitteln werde, sodass der offene Betrag in Höhe von ca. 40.000 EUR intern gegenverrechnet werden könne. Außerdem erwähnte sie, dass sich E* vor einigen Monaten bei ihr beschwert habe, dass keine Reparaturaufträge von der Nebenintervenientin übermittelt würden. Weiters stellte sie dar, dass sich daraufhin die Klägerin und die Nebenintervenientin darauf geeinigt hätten, dies bis zum Ende des Jahres 2023 miteinander zu klären.
E* antwortete der Geschäftsführerin der Beklagten per E-Mail am 14.06.2023, die auch an den Geschäftsführer der Nebenintervenientin ging:
„Hallo @ all,
1) Es ist richtig, dass mit G* [Anm.: gemeint ist der Geschäftsführer der Nebenintervenientin] vereinbart ist, dass bis Jahresende Reparaturaufträge kommen sollen und Schadensrechnungen /Selbstbehalte so abgerechnet werden können. Voraussetzung ist natürlich, dass Fahrzeuge zur Reparatur kommen. Bis Jahresende ist dahingehend was D*/C* betrifft auch nichts zu unternehmen oder zu diskutieren.
(…)
Weder Punkt 1 noch Punkt 2 ändern oder tangieren die Tatsache das noch deine Mietrechnungen (D* – H*) von dir zu bezahlen sind. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. (...)“
Daraufhin stornierte die Beklagte mit Juni 2023 die gegenüber der Nebenintervenientin gelegten Rechnungen vom 4.7.2022. Diese Rechnungen wurden weder eingemahnt noch eingeklagt oder bezahlt.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von EUR 32.827,30 zuzüglich Zinsen mit dem wesentlichen Vorbringen, die Beklagte habe von ihr Fahrzeuge für die Nebenintervenientin angemietet, wobei für die von der Nebenintervenientin verursachten Schäden ein Selbstbehalt in der Höhe von EUR 500 oder EUR 600, je nach Fahrzeug, pro Schaden für die Kaskoversicherung vereinbart worden sei. Im Zuge der Fahrzeugrücknahmen von der Nebeintervenientin durch die Beklagte seien viele Schäden festgestellt worden, die mit Rechnungen vom 4.7.2022 an die Nebenintervenientin verrechnet worden seien. Diese Rechnungen seien von der Beklagten an die Klägerin übermittelt worden. Es sei zwar geplant gewesen, dass die Nebenintervenientin ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten begleichen könne, indem sie der Klägerin Reparaturaufträge für ihre Werkstatt erteile. Dafür sei zwischen ihr und der Beklagten vereinbart worden, mit der Verrechnung der Selbstbehalte wegen der Fahrzeugschäden an die Beklagte bis Ende 2023 zuzuwarten. Da die Nebenintervenientin letztlich nur 15 Reparaturaufträge erteilt habe, sei es nicht möglich gewesen, die noch offenen Selbstbehalte direkt abzudecken. Aus diesem Grund sei dann letztlich die Forderung gegenüber der Beklagten fakturiert worden, nämlich durch die klagsgegenständlichen Rechnungen jeweils von 7.8.2023 über EUR 31.200 für Selbstbehalte und über EUR 1.627,30 für jene Schäden, die nicht durch die Kaskoversicherung gedeckt seien.
Die Beklagte (die nach dem Firmenbuch richtig „B* GmbH“ lautet und daher ohne den Zusatz „**“ im Rubrum angeführt wird) bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, dass nicht vereinbart gewesen sei, dass das gesamte Unternehmensrisiko der Klägerin auf sie übergewälzt werden soll. Die Ansprüche der Klägerin seien gemäß § 1111 ABGB präkludiert. Alle Fahrzeuge seien zwischen 3.2.2022 und 2.5.2022 zurückgestellt worden. Damit trete hinsichtlich der Forderung zum Ersatz von Schäden an sämtlichen Fahrzeugen zwischen 3.2.2023 und 2.5.2023 Präklusion ein. Die Klage sei aber erst nach Ablauf der Präklusionsfrist am 12.10.2023 eingebracht worden.
Die Nebenintervenientin wandte ein, dass von der Beklagten Selbstbehalte verrechnet worden seien, die nicht gerechtfertigt seien. Dies einerseits, weil Schäden schon bei der Übergabe vorhanden gewesen seien; andererseits, weil die Reparaturkosten nicht die Höhe des Selbstbehalts erreicht hätten. Zutreffend sei, dass mit der Klägerin vereinbart worden sei, dass die Nebenintervenientin zahlreiche Fahrzeugreparaturen bei ihr durchführen lassen sollte. Im Gegenzug sollten Gutschriften auf die Rechnungen, welche die Klägerin an die Beklagte für die Schäden an den Fahrzeugen gelegt habe, erteilt werden.
Mit dem nun bekämpften Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab, wobei es von den eingangs angeführten und den auf den Seiten 5 bis 10 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen ausging, auf die verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es, dass der Klägerin nicht der Nachweis gelungen sei, dass die Verjährung oder Präklusion bis Ende 2023 hinausgeschoben worden sei. Unstrittig sei, dass die Mietfahrzeuge alle zwischen 2.2.2022 und 2.5.2022 zurückgestellt worden seien. Die Ansprüche, die erst am 11.10.2023 mit Klage geltend gemacht worden seien, seien daher präkludiert. Der Klägerin sei spätestens im August 2023 klar gewesen, dass die mit der Nebenintervenientin in Aussicht genommene Kompensation der Schäden durch Reparaturaufträge nicht zum Erfolg führen werde. Dennoch habe sie noch bis zum 11.10.2023 mit der Klagseinbringung zugewartet. Auch dieses Zuwarten, insbesondere im Hinblick auf die kurze Präklusionsfrist von einem Jahr und den Umfang der Mahnklage führe zur Präklusion.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung in Folge unrichtiger Beweiswürdigung, sekundärer Feststellungsmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen in der jeweiligen Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Beweisrüge:
1.1. Im Rahmen der Beweisrüge bekämpft die Klägerin die folgenden Feststellungen:
„Es kann nicht festgestellt werden, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach der Klägerin mit der Verrechnung der Selbstbehalte und Schäden an die Beklagte bis Ende 2023 zuzuwarten werde. E* teilte ihr sowohl vor als auch bei dem zweiten persönlichen Gespräch im Sommer 2022 mit, die Beklagte solle sich nicht mehr einmischen, weil die Sache für sie ja eigentlich erledigt bzw. gegessen sei und er ihr keine weiteren Auskünfte erteilen werde.“ Stattdessen begehrt sie die folgenden Ersatzfeststellungen:
„Im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten wurde vereinbart, das mit der Verrechnung von Schäden und Selbstbehalten bzw. mit allen Schritten bis Ende 2023 zugewartet werden soll. E* teilte hier sowohl vor als auch bei dem zweiten persönlichen Gespräch im Sommer 2022 mit, die Beklagte solle sich nicht mehr einmischen.“
Es sei von dreipersonalem Verhältnis auszugehen und es wäre bei lebensnaher Betrachtung völlig unverständlich, dass die Beklagte in die Vereinbarung, bis Ende 2023 mit der Geltendmachung von Forderungen nach Rechnungserstellung zuzuwarten, nicht eingebunden gewesen wäre, weil sie doch Vertragspartnerin der Klägerin gewesen sei. Dies habe die Beklagte auch nicht anders verstanden, weil sie nach den Feststellungen des Erstgerichts immer wieder bei der Klägerin nachgefragt habe, „wie es aussehe“. Wenn sie nun mit dem E Mail Beilage./G die Antwort/Bestätigung bekommen habe, dass bis Jahresende 2023 nichts zu unternehmen sei, erscheine die Verantwortung der Geschäftsführerin der Beklagten, danach hätte sie die Rechnungen storniert, unverständlich und bei lebensnaher Betrachtung auch widersinnig. Wenn von Seiten der Beklagten, an die das E Mail ja gerichtet gewesen sei, bis Jahresende nichts zu unternehmen wäre, könne sie aufgrund dieser Nachricht nicht davon ausgehen, dass für sie die Angelegenheit erledigt sei. Der Zeuge E* habe auch ausdrücklich angegeben, das es Plan gewesen sei, mit Herrn G* (= Geschäftsführer der Nebenintervenientin) zu schauen, ob „das“ (gemeint die Liquidierung der Selbstbehalte) über die Reparaturaufträge hinbekommen werden könnte. Es sei dementsprechend mit der Beklagten besprochen gewesen, die Frist bis Ende 2023 deshalb auszudehnen. Die Geschäftsführerin der Beklagten habe zu keinem Zeitpunkt widersprochen, dass die Angelegenheit der Schadensliquidierung bis Ende 2023 erstreckt werden soll. Sogar der Geschäftsführer der Nebenintervenientin habe angegeben, dass bis Ende 2023 eine Regulierung in Aussicht genommen worden sei. Schon allein daraus sei klar ableitbar, dass dies unter Geschäftsleuten bei redlicher Auslegung nur dahingehend habe verstanden werden können, dass alle entsprechenden Fristen (Verjährungsfrist/Präklusionsfrist) als einvernehmlich aufgeschoben gelten müssen; anderenfalls wäre eine derartige Absprache, selbst wenn sie nicht konkret ausformuliert worden sein sollte, völlig sinnwidrig und zwecklos. Auch die Zeuginnen I* und J* hätten bestätigt, dass bis Ende 2023 zugewartet werden sollte.
1.2. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Sie hat die Gründe insoweit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen sie diese Überzeugung gewonnen hat (RS0043175). Daher kann die Beweiswürdigung erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen/Erwägungen erzeugen. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen ( Rechberger in Fasching/Konecny ³ § 272 ZPO Rz 4 ff, 11). Zudem müssen die Ausführungen zur Beweisrüge erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden.
Das Berufungsgericht hat zusammengefasst die gegen die Beweiswürdigung vorgetragenen Argumente unter Berücksichtigung aller vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen. Nur bei einer solchen Gesamtschau ist eine Beurteilung möglich, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123).
1.3. Die Klägerin möchte die in Bezug auf „das Zuwarten mit der Verrechnung bis Ende 2023“ getroffenen Negativfeststellung des Erstgerichts durch eine positiv festgestellte Vereinbarung zwischen ihr und der Beklagten ersetzt haben. Dabei setzt sie sich jedoch nicht mit sämtlichen diesbezüglich gewonnen Beweisergebnissen des erstinstanzlichen Verfahrens auseinander. Unzweifelhaft war, dass die Klägerin mit der Nebenintervenientin eine bestimmte Form der Kompensation der offenen Selbstbehalte aufgrund von Fahrzeugschäden in Aussicht genommen bzw vereinbart hat. Zu klären war nur, ob die Beklagte entsprechend der ursprünglichen Vertragskette darin eingebunden war und dem zugestimmt hat, auch in Bezug auf die Frist des § 1111 ABGB; oder, ob dies quasi „über ihren Kopf“ hinweg erfolgt ist.
Das Erstgericht hat die bekämpfte Negativfeststellung im Wesentlichen auf die Aussage der Geschäftsführerin der Beklagten, die beim Erstgericht grundsätzlich den überzeugendsten Eindruck hinterließ, im Zusammenhalt mit jener des Geschäftsführers der Nebenintervenientin gestützt, wobei auch die Angaben des Zeugen E* berücksichtigt wurden (die Zeuginnen J* und I* konnten nur wenig zu diesem Beweisthema beitragen; sie wussten nur, dass es eine Vereinbarung gab, ohne inhaltliche Details angeben zu können). Dabei wurden die (vertraglichen) Verhältnisse zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin sowie zwischen der Klägerin und der Beklagten – soweit darüber Details angegeben werden konnten – abgegrenzt. Von der Klägerin wurde auch nicht in Abrede gestellt, dass sie mit der Nebenintervenientin eine Kompensation der Schadensfälle durch Reparaturaufträge getroffen/in Aussicht genommen hat. Dass es die Intention der Klägerin war, die Verrechnung der offenen Schadensfälle „ruhend zu stellen“, bis sie durch Reparaturaufträge der Nebenintervenientin kompensiert sind, bedeutet aber nicht automatisch eine Zustimmung der Beklagten, auf den Einwand der Präklusion bis dahin zu verzichten; ebenso keinen Konsens über einen diesbezüglichen Vereinbarungsinhalt mit ihr, so wie es das Erstgericht nachvollziehbar anführt. Sowohl E* als auch G* haben bestätigt, dass sich die Geschäftsführerin der Beklagten nicht mehr einmischen sollte (so wurde die Beklagte auch nicht einbezogen, als die Nebenintervenientin die Zahlung von Schadensselbstbehalten in Höhe von EUR 10.000 von der Klägerin im September 2022 bestätigt erhielt [vgl Beilage ./1-N]). Wenn das Erstgericht aus dieser Geschehensabfolge und wegen der festgestellten Zusammenhänge in einer sehr ausführlichen und nachvollziehbaren Begründung sowie Würdigung der Beweisergebnisse eine Vereinbarung über einen Verzicht auf eine Präklusion bis Ende 2023 nicht feststellen oder ableiten konnte, begegnet das keinen Bedenken.
Die Argumente der Klägerin überzeugen auch deshalb nicht, weil für die Beklagte ein Hinausschieben oder Zuwarten in Ansehung der offenen Schadensselbstbehalte bis Ende 2023 wenig Sinn gemacht hat, zumal sie diesbezüglich auch schon die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat. Auch wenn sie grundsätzlich die Vertragspartnerin der Klägerin gewesen ist, hat die Klägerin mit der Nebenintervenientin eine gesonderte Vereinbarung geschlossen, dass eine Rückführung der Schadensbeträge und der Selbstbehalte direkt zwischen ihnen erfolgen sollte in Form einer Kompensation durch davon abhängige Reparaturaufträge. Mit dem Zuwarten war für die Beklagte nichts zu gewinnen, weil sie diese Beträge – quasi als „Durchlaufposten“ - ohnedies nur weiterverrechnet hat. Dass sie dieser Vorgehensweise nicht widersprochen hat, ist daher durchaus nachvollziehbar; sie hat sich ein eigenständiges „Eintreiben“ der Beträge bei der Nebenintervenientin dadurch erspart. Dass sie aber (ohne weiteren Vorteil) das Ausfallsrisiko dieser zwischen der Klägerin und der Nebeninternvenientin in Aussicht genommenen Vorgehensweise übernehmen soll, kann so ohne weiteres nicht angenommen werden. Mit dem (zeitlichen) Zuwarten würde auch ihr Risiko steigen, einzelne Schäden/Selbstbehalte, die von der Nebenintervenientin (auch in ihrem Prozessvorbringen) bestritten wurden, nicht mehr nachweisen/belegen zu können. Wenn unter diesen Voraussetzungen das Erstgericht nicht mit der im Zivilprozess erforderlichen Sicherheit feststellen konnte, es habe eine derartige die Verrechnung aufschiebende Vereinbarung gegeben, ist dieses Ergebnis nicht (erheblich) in Zweifel zu ziehen.
1.4. Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und legt ihn gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde.
2. Zur Rechtsrüge:
2.1 Die von der Klägerin behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor. Aufgrund der Negativfeststellung in Bezug auf eine Vereinbarung über ein Hinausschieben der Ersatzansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten bis Ende 2023 und/oder einen Verzicht auf den Einwand der Verjährung oder Präklusion sind Feststellungen über den Inhalt und/oder der Höhe der Forderungen nicht notwendig. Da die Beklagte unstrittigermaßen sämtliche Fahrzeuge im Zeitraum 2.2.2022 bis 2.5.2022 an die Klägerin zurückgestellt hat, bedarf es auch nicht der Feststellung, welche Forderungen die Beklagte gegenüber der Nebenintervenientin gehabt hat. Klar war, dass es immer um Selbstbehalte aufgrund von Schäden gegangen ist und/oder um eine Direktverrechnung von Schäden an den Mietfahrzeugen.
2.2. Dass die Beklagte nach den Feststellungen die Schäden selbst ermittelt hat, führt rechtlich nicht zu einer Anerkennung des Klagsbetrags. Dem steht schon das Bestreitungsvorbringen im Verfahren entgegen. Strittig waren auch nicht die Schäden und/oder die Höhe des Klagsbetrags, sondern ausschließlich, ob die Parteien (konkret die Klägerin mit der Beklagten) eine Vereinbarung getroffen haben, dass mit der Verrechnung der Selbstbehalte und Schäden bis Ende 2023 zugewartet werden soll.
2.3. Es ist auch nicht zutreffend, dass die Frage, ob eine Vereinbarung getroffen wurde oder nicht, keine Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage wäre. So ist gerade die Frage nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung eine Tatfrage ; welche rechtliche Konsequenzen sich aus dem Vereinbarten ergeben, ist dann die Rechtsfrage.
2.4. Der festgestellte Sachverhalt trägt auch eine nach Ansicht der Klägerin ableitbare konkludente Vereinbarung nicht, dass im dreipersonalen Verhältnis mit der wechselseitigen Forderungsgeltendmachung bis Ende 2023 zugewartet werden sollte. Aus den Feststellungen lässt sich kein Konsens (übereinstimmender Parteiwille) diesbezüglich ableiten; die diesbezüglich getroffene Negativfeststellung des Erstgerichts steht dem entgegen.
2.5. Im Ergebnis ist das Erstgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Klagsansprüche aufgrund der gerichtlichen Geltendmachung am 11.10.2023 nach § 1111 ABGB in zweierlei Hinsicht präkludiert sind. Zum Einen gelang der Klägerin nicht der Nachweis, dass mit der Beklagten ein Zuwarten mit der Verrechnung der Selbstbehalte und Schäden bis Ende 2023 nach Rückstellung der Mietfahrzeuge im Zeitraum 2.2.2022 bis 2.5.2022 vereinbart wurde. Zum Anderen war der Klägerin spätestens im August 2023 klar, dass die mit der Nebenintervenientin in Aussicht genommene Kompensation durch Reparaturaufträge nicht zum Erfolg führen wird, wodurch das weitere Zuwarten von zwei Monaten nach Wegfall eines allfälligen Hemmungsgrunds, der aber ohnedies nicht nachgewiesen werden konnte, wiederum die Präklusion bewirkt hat/hätte.
3. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
5. Die ordentliche Revision war mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.