22Bs110/25z – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall iVm Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Februar 2025, GZ **-37.1, nach der am 3. Juni 2025 unter dem Vorsitz des Richters Mag. Hahn, im Beisein des Richters Mag. Gruber und der Richterin Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Hinterleitner sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Diener durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen des Schuld- und Strafausspruchs nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen - auch einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden - Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 3, 130 Abs 2 (zu ergänzen: zweiter Fall iVm Abs 1 erster Fall) StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 (zu ergänzen: erster Fall) StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 StGB nach § 130 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Der Schuldspruch erfolgte, weil A* in **
I./ Nachstehenden fremde bewegliche Sachen gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) und in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm,
A./ und zwar
1./ am 31. August 2024 B* dessen Geldbörse im Wert von EUR 100,-- samt EUR 250,-- Bargeld;
2./ am 30. August 2024 Verfügungsberechtigten des C* (C*) drei Mobiltelefone im Gesamtwert von EUR 1.700,--;
3./ am 11. Oktober 2024 Verfügungsberechtigten von „D*“ EUR 1.300,-- Bargeld, eine Geldbörse im Wert von EUR 5,--, einen Tresor im Wert von EUR 50,--, ein Tablet ** im Wert von EUR 350,-- (Eigentümer E*) sowie zwei Aktenordner im Wert von EUR 6,--;
4./ am 23. September 2024 F* EUR 50,-- Bargeld und eine Brieftasche im Wert von EUR 30,--;
5./ am 18. September 2024 G* EUR 200,-- Bargeld und eine Brieftasche im Wert von EUR 30,--;
B./ durch Einbruch
1./ im Zeitraum vom 2. bis 3. April 2024 Berechtigten des H* durch Aufbrechen der Zugangstür zum Archiv und zu Büroräumlichkeiten und Aufbrechen eines Bürocontainers, sohin eines Gebäudes und eines Behältnisses, wobei er einen Laptop im Wert von rund EUR 650,-- an sich nahm und in Folge dem abgesondert verfolgten I* schenkte;
2./ diversen Gewahrsamsträgern von Trafiken durch Öffnen von Sperrvorrichtungen von Zigarettenautomaten mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, indem er unter Verwendung der jeweils entfremdeten Bankomatkarten des B*, der J*, des K* und der G* in einer Vielzahl von Angriffen Zigaretten kaufte und mittels NFC-Funktion bezahlte, und zwar
- am 31. August 2024 in **, beim dortigen Zigarettenautomaten der Tabak Trafik „L*“ zwei Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 13,--;
- am 31. August 2024 in **, beim dortigen Zigarettenautomaten der Tabak Trafik „M*“ zwei Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 26,--;
- am 31. August 2024 in **, beim dortigen Zigarettenautomaten der Tabak Trafik „N*“ vier Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 52,--;
- am 31. August 2024 in **, beim dortigen Zigarettenautomaten der Tabak Trafik „O*“ vier Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 26,--;
- am 31. August 2024 um 20.04 Uhr in **, beim dortigen Zigarettenautomaten der Tabak Trafik „O*“ eine Zahlung in Höhe von EUR 6,50;
- am 31. August 2024 in **, beim dortigen Zigarettenautomaten der Tabak Trafik „N*“ vier Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 52,--;
- am 1. September 2024 in **, beim dortigen Zigarettenautomaten der Tabak Trafik „M*“ zwei Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 26,--;
- am 1. September 2024 in der Zeit zwischen 2.25 Uhr und 2.26 Uhr in **, beim dortigen Zigarettenautomaten der Tabak Trafik „M*“ drei Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 39,--;
- am 24. September 2024 in der Zeit zwischen 14.24 Uhr und 14.26 Uhr in **, beim dortigen Zigarettenautomaten der Trafik „P*“ fünf Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 65,-;
- am 3. Oktober 2024 in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 12.30 Uhr in **, beim dortigen Zigarettenautomaten eine Zahlung in Höhe von EUR 26,-;
- am 18. September 2024 in der Zeit zwischen 21.12 Uhr und 23.42 Uhr in **, beim dortigen Zigarettenautomaten der Trafik „Q*“ neun Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 57,--;
3./ Gewahrsamsträgern eines R* Warenautomats in **, durch Öffnen einer Sperrvorrichtung eines Automaten mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, indem er zwischen 18. und 19. September 2024 unter Verwendung der entfremdeten Bankomatkarte der G* in vier Angriffen Waren im Gesamtwert von EUR 12,-- kaufte und mittels NFC-Funktion bezahlte;
4./ am 11. Oktober 2024 S*, indem er in dessen KFZ ** im Wert von EUR 1.500,--, sohin in ein Transportmittel, mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel eindrang und mit dem Fahrzeug wegfuhr (US 10);
5./ am 3. Oktober 2024 K*, indem er dessen Spind aufbrach und EUR 200,-- Bargeld, eine Brieftasche im Wert von EUR 10,--, ein Kartenetui im Wert von EUR 20,-- sowie einen Goldring im Wert von EUR 200,-- an sich nahm;
6./ Gewahrsamsträgern von diversen Bankunternehmen Bargeld, indem er dieses mittels der zuvor entfremdeten Bankomatkarten sowie der widerrechtlich erlangten Codes bei Bankomaten behob, sohin durch Öffnen von Sperrvorrichtungen von Bankomaten mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, und zwar
a./ am 3. Oktober 2024, indem er mit der Bankomatkarte des K* in **, EUR 400,-- behob;
b./ am 18. September 2024, indem er mit der Bankomatkarte der G* in **, in drei Angriffen insgesamt EUR 1.000,-- behob;
c./ am 19. September 2024, indem er mit der Bankomatkarte der G* in **, in drei Angriffen insgesamt EUR 950,-- behob;
II./ sich unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, verschaffte, und zwar
1./ zwei Bankomatkarten des B*;
2./ eine Bankomatkarte der F*;
3./ eine Bankomatkarte des K*;
4./ eine Bankomatkarte der G*;
III./ mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte dadurch am Vermögen schädigte, indem er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung, Unterdrückung oder Übertragung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusste, indem er mit den jeweils entfremdeten Bankomatkarten NFC-Zahlungen durchführte, und zwar
1./ mit der Karte des B* am 31. August 2024 in **, im Lebensmittelgeschäft „T*“ eine Zahlung in Höhe von EUR 11,98;
2./ mit der Karte der G* am 18. September 2024 in **, bei U* eine Zahlung in Höhe von EUR 35,--;
IV./ Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, unterdrückte, und zwar
1./ einen Führerschein, einen Zulassungsschein, eine Sozialversicherungskarte, einen Personalausweis sowie diverse Mitgliedskarten jeweils lautend auf B* durch die unter I./A./1./ genannte Tat;
2./ einen Führerschein lautend auf V* und einen Reisepass lautend auf W* durch die unter I./A./3./ genannte Tat;
3./ eine Jahreskarte der X*, eine Sozialversicherungskarte sowie diverse Mitgliedskarten lautend auf F* sowie eine Sozialversicherungskarte lautend auf Y* durch die unter I./A./4./ genannte Tat;
4./ einen Führerschein und eine Sozialversicherungskarte lautend auf K* durch die unter I./B./5./ genannte Tat;
5./ eine Sozialversicherungskarte lautend auf G* durch die unter I./A./5./ genannte Tat;
V./ im Zeitraum vom 2. bis 3. April 2024 eine fremde Sache durch das Aufbrechen einer Gittertüre und Einschlagen einer Türscheibe des Antiquitätengeschäfts des Z* und Aufziehen eines Garagentors der zum Haus des BA* gehörigen Garage beschädigte.
Nach den wesentlichen Feststellungen des Erstgerichts beschloss der Angeklagte zur Finanzierung seines Suchtgiftkonsums unbeeindruckt durch die bereits erfahrenen staatlichen Reaktionen auf sein strafbares Handeln ab zumindest Anfang April 2024 sich durch die fortlaufende Begehung von (Einbruchs-)Diebstählen eine fortlaufende Einkommensquelle zu erschließen. Sein Plan bestand vor allem darin, sich in diversen Räumlichkeiten oder anderen Gebäuden in ** Zutritt zu verschaffen, sich dort nach verkäuflichen bzw. anderen leicht verwertbaren Wertgegenständen umzusehen und diese an sich zu bringen, um sich in weiterer Folge durch Tausch oder Verkauf Suchtgift zu beschaffen.
So nahm er die in den Schuldspruchfakten I./ genannten Gegenstände auf die dort angeführte Art und Weise teils mit im Schuldspruchfaktum II./ genannten unbaren Zahlungsmittel an sich. Dabei wusste und wollte er bei sämtlichen dieser Handlungen, dass er auf die beschriebene Weise den im Spruch genannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen wegnahm und er wollte sich bewusst unrechtmäßig bereichern. Er war sich bewusst, dass der Wert der weggenommenen Gegenstände insgesamt den Betrag von EUR 5.000,-- überschreitet und er wollte dies auch. Er wusste und wollte außerdem, dass er in ein Gebäude gewaltsam ein- bzw. Behältnisse aufbrach als auch Sperrvorrichtungen mittels widerrechtlich erlangten Schlüsseln durch die Überwindung der elektronischen Sperre von Automaten unter Einsatz von widerrechtlich erlangten Bankomatkarten öffnete. Es kam ihm im Zusammenhalt mit den bereits zuvor stattgefundenen Einbruchsdiebstählen darauf an, sich selbst durch wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch durch mehrere Monate, sohin längere Zeit hindurch, ein nicht bloß geringfügiges, bei jährlicher Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,-- übersteigendes Einkommen zu verschaffen.
Weiters wollte er sich bewusst die genannten Bankomatkarten, über die er nicht verfügen durfte, verschaffen und für sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil erlangen, auf den er keinen Rechtsanspruch hatte.
Mit der am 31. August 2024 verschafften Bankomatkarte lautend auf B* tätigte der Angeklagte am selben Tag eine NFC-Zahlung in Höhe von EUR 11,98 im Lebensmittelgeschäft „T*“. Er verschaffte sich am 8. September 2024 die Bankomatkarte der G* und führte mit dieser am selben Tag eine Zahlung in Höhe von EUR 35,-- bei einer U*-Filiale durch.
A* beeinflusste hiebei bewusst und willentlich das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs, wollte sich dadurch unrechtmäßig bereichern und daraus folgend einen anderen am Vermögen schädigen.
Weiters nahm er die aus Schuldspruchpunkt IV./ ersichtlichen Urkunden den dort genannten Berechtigten weg und er hielt es dabei zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass es sich bei diesen Dokumenten um Urkunden handelte und er wusste, dass er über diese nicht verfügen durfte. Letztlich hielt er es beim Behalten dieser Dokumente ernstlich für möglich und fand sich damit ab, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, nachdem er diese bei den jeweiligen Tathandlungen an sich genommen hatte.
Der Angeklagte befand sich im Zeitraum 2. bis 3. April 2024 in den Räumlichkeiten des Antiquitätengeschäfts des Z* in **. Dort wurde er vom Letztgenannten im Geschäftslokal unabsichtlich eingesperrt. In Panik geraten durchsuchte er den Antiquitätenladen nach Schlüsseln für die Eingangstüre und versuchte diese damit aufzusperren. Nachdem ihm dies nicht gelungen war, brach er das untere Türband der nach außen führenden schmiedeeisenen Gittertüre auf, welche dadurch beschädigt wurde, schlug die Glasscheibe der einflügeligen Tür mit Holzrahmen im unteren Bereich ein und gelangte so in die Toreinfahrt, jedoch nicht auf die Straße. Im Innenhof zwang er einen Gehflügel zirka 20 cm auf, wodurch der Antrieb des Garagentors beschädigt wurde.
Er wollte durch diese Handlungen fremde Sachen, nämlich die Gittertüre und die Türscheibe des Antiquitätengeschäfts sowie das Garagentor, bewusst beschädigen, was ihm auch gelang.
Bei allen dargestellten Handlungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte durch Suchtgift beeinträchtigt war, er war jedoch zu jedem einzelnen Tatzeitpunkt fähig, das Unrecht seiner Handlungen zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Diese Feststellungen gründete das Erstgericht auf die teils geständige Verantwortung, die sich - auch in Bezug auf die weiteren Fakten - mit den vorliegenden Erhebungsergebnissen, insbesondere Lichtbildern, seiner Mobiltelefonnutzung, dem gleichen modus operandi, Videoüberwachungen und Vernehmungen von Zeugen, in Einklang bringen ließ.
Konstatierungen zur subjektiven Tatseite leitete die Ertstrichterin aus dem objektiven Tatgeschehen ab, was auch durch das teilweise Geständnis untermauert worden sei. Die Gewerbsmäßigkeit habe aufgrund der tristen Einkommens- und Vermögenssituation des Angeklagten, seiner massiv einschlägigen Vorstrafen, seiner Drogensucht, der Faktenvielzahl und des langen Tatzeitraums abgeleitet werden können, wobei sich der Vorsatz des Angeklagten auf einen EUR 5.000,-- übersteigenden Gesamtschaden mit Blick auf die vorliegenden Zeugenaussagen und die Faktenvielzahl gerichtet habe.
Bei der Strafzumessung wertete die Erkenntnisrichterin die 30 einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Deliktsqualifikation, die Faktenvielzahl und Tatwiederholung über die Gewerbsmäßigkeit hinaus, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die Tatbegehung während anhängigen Strafverfahrens sowie den raschen Rückfall erschwerend, mildernd das teilweise reumütige Geständnis und hielt davon ausgehend die verhängte Freiheitsstrafe für ebenso tat- als auch schuldangemessen.
Gegen dieses Urteil richtet sich eine sogleich nach Urteilsverkündung mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete (ON 37, 15), in weiterer Folge fristgerecht schriftlich wegen Strafe ausgeführte Berufung (ON 38).
Rechtliche Beurteilung
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit war gemäß den §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch in der Berufungsschrift ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert finde und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen wolle. Dem angefochtenen Urteil haftet im Übrigen auch keine gemäß den §§ 290 Abs 1, 471, 489 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit an.
Der Schuldberufung kommt keine Berechtigung zu, weil die Erstrichterin in lebensnaher und denkrichtiger Erörterung der Beweisergebnisse der teilweise leugnenden Verantwortung des Angeklagten zutreffend den Glauben versagte. Insbesondere legte sie aufgrund der umfassenden Ermittlungsergebnisse ausführlich dar, aus welchen Gründen sie die Aussage des Angeklagten - soweit er Tathandlungen in Abrede stellte - als widerlegt ansah.
Da auch das Berufungsgericht im Rahmen der bei Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hat, war die Schuldberufung zu verwerfen.
Dieses Schicksal teilt auch die Berufung wegen Strafe.
Der Ansicht des Berufungswerbers zuwider wirkt Suchtgiftergebenheit, zu deren Finanzierung Vermögensdelikte begangen werden, nicht mildernd, wobei auch verminderte Zurechnungsfähigkeit als Folge verpönten Suchtgiftkonsums keinen Milderungsgrund darstellt (vgl. RIS-Justiz RS0087417 [vor allem T1, T3, T9]). Zudem kann bei einem EUR 5.000,-- übersteigenden Schaden von keinem geringen Erfolgsunwert gesprochen werden und reduziert die Tatbegehung ohne Einbruchswerkzeug nicht den Handlungsunwert der vom Angeklagten verwirklichten Taten.
Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit nach § 34 Abs 1 Z 7 StGB liegt nicht vor, wenn sich - wie hier - in den aus Unbesonnenheit begangenen Taten ein Charaktermangel manifestiert, was vielmehr zur Annahme eines gesteigerten Gesinnungsunwerts und damit zu einer höheren Strafbemessungsschuld führt, wenn also den Taten eine kriminelle Neigung des Täters und eine grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrundeliegt (vgl. Riffel in WK 2 § 34 Rz 18).
Aus welchem Grund A* kein umfassendes Geständnis ablegte, kann dahingestellt bleiben, weil ein solches nur vorliegt, wenn das Vorhandensein aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale zugegeben wurde (RIS-Justiz RS0101781 [T1]).
Im Hinblick auf das durch 30 einschlägige Vorstrafen massiv belastete Vorleben des bereits im Rückfall agierenden Angeklagten und die Wirkungslosigkeit in Schwebe gehaltener Sanktionen als auch vollzogener Geld- und (teils längerer) Freiheitsstrafen (vgl. ON 2.29.5.2) sowie bei Gewichtung der zutreffend dargestellten - um die teilweise Schadensgutmachung zu ergänzende - Strafzumessungslage ist ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe die die Hälfte der angedrohten Höchststrafe geringfügig überschreitende Unrechtsfolge keinesfalls zu hoch bemessen. Immerhin beging der Angeklagte nach Verbüßung einer vom Amtsgericht Neumünster am 23. November 2023 unter anderem wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verhängten und am 6. März 2024 vollzogenen zweijährigen Freiheitsstrafe (vgl. ON 2.29.5.2, 40 ff) bereits ab April 2024 Diebstähle und verfiel sohin in raschem Rückfall neuerlich in spezifisch einschlägige Delinquenz.
Aber auch unter Berücksichtigung des Gebots der Stärkung der allgemeinen Normentreue scheidet die Verhängung einer geringeren Sanktion aus, weil es die Bevölkerung mit völligem Unverständnis registrieren würde, wollte man bei einem derart spezifisch einschlägig bescholtenen Angeklagten, der die ihm eingeräumten Resozialisierungschancen auch nicht nachhaltig zu nützen verstand, eine geringer ausgemessene Freiheitsstrafe aussprechen.
Die Berufung musste daher erfolglos bleiben.