32Bs91/25d – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 und 2, 130 Abs 3, 15 StGB über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. März 2025, GZ **-15.1, nach der am 2. Juni 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Seidl, im Beisein der Richterinnen Mag. Wolfrum LL.M. und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner, des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Mag. Petra Diwok durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 und 2, 130 Abs 3, 15 StGB schuldig erkannt und hierfür nach § 130 Abs 3 StGB bei aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Von einem Verfallsausspruch wurde (rechtskräftig) abgesehen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat der Genannte in ** und anderen Orten – in Bezug auf ( Anm: dem zu Spruchpunkt I./6./ erfassten ) Faktum IX teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem abgesondert verfolgten B* (§ 12 StGB) - Nachgenannten gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB ) fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in umschlossene Räume und Wohnstätten, indem er mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindrang und Sperrvorrichtungen aufbrach und in die Gebäude einstieg,
I./ weggenommen und zwar
1./ am 20. Juli 2024 in das Einfamilienhaus in ** des C*, indem er eine Türe mit einem Werkzeug aufbrach und Wertgegenstände im Gesamtwert von „2,60 Euro“ an sich nahm, darunter einen Laptop, ein Samsung Tablet Tab A9+, ein Smartphone Samsung Galaxy A54 jeweils des D* sowie Bargeld, ein Kinderfahrrad, eine Silberkette, eine Goldkette im Wert von 570 Euro jeweils des E*;
2./ am 31. Mai 2024 in die F* Filiale in **, indem er aus dem Mauerwerk des ebenerdig liegenden Fensters das aus Metall bestehende Fenstergitter raus riss, die Verglasung des Fensters einschlug, durch die so entstandene Öffnung in das Büro der Filiale einstieg, Spinde der Mitarbeiter aufbrach und Wertgegenstände mitnahm, und zwar einen Barcodescanner im Wert von 892 Euro des Unternehmens F* sowie eine Sonnenbrille des G* im Wert von 129 Euro;
3./ am 19. Juni 2024 und am 21. Juni 2024 in das Einfamilienhaus in **, des H*, indem er einen Stein durch die Verglasung des Küchenfensters warf und sodann durch die so geschaffene Öffnung in das Innere des Hauses einstieg, und dort Wertgegenstände in einer Gesamthöhe von 20.000 Euro, nämlich einen Möbeltresor sowie zwei Faustfeuerwaffen, diverse elektronische Geräte, Bargeld und Schmuck sowie Getränke an sich nahm;
4./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 2. Juli 2024 und dem 4. Juli 2024 in **, in das Schrebergartenhaus der I*, indem er die versperrte Holztüre mit einem vor Ort befindlichen Werkzeug unter Ausübung erheblicher Gewalt aufbrach und sodann eine Heckenschere im Wert von 60 Euro an sich nahm;
5./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 18. Juli 2024 und dem 20. Juli 2024 in **, in das Schrebergartenhaus des J*, indem er die Türe mit einem dort aufgefundenen Spaten aufbrach, dadurch ins Innere gelangte und Wertgegenstände im Gesamtwert von 40 Euro, und zwar ein Ladegerät samt Akku und zwei Flaschen Gösser Bier an sich nahm;
6./ am 29. Juli 2024 in **, in das Einfamilienhaus des K*, indem er die Außenbedienelemente der Alarmanlage aus der Verankerung an der Hausmauer riss, einen Baumstamm an die Hausmauer lehnte, um an das WC-Fenster zu gelangen, das WC-Fenster mit einem Stein einschlug und sodann durch das Fenster ins Haus einstieg und dort Schmuck im Gesamtwert von 5.500 Euro an sich nahm;
7./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 31. Juli 2024 und dem 8. August 2024 in **, in das Einfamilienhaus des L*, indem er ein Fenster mit einem mitgebrachten schraubendreherähnlichen Werkzeug aufbrach, dadurch ins Innere des Hauses gelangte und dort Wertgegenstände, nämlich Uhren und Ringe im Gesamtwert von 3.000 Euro an sich nahm;
8./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 30. Juni 2024 und dem 26. August 2024 in **, in das Einfamilienhaus der M*, indem er mit einem Pflasterstein das Küchenfenster einschlug, durch das Fenster in das Haus einstieg und Wertgegenstände im Gesamtwert von 35.200 Euro und zwar zwei Mountainbikes, eine antike Taschenuhr, eine Armbanduhr, vier antike Halsketten und vier Ringe sowie 88 Münzen an sich nahm;
9./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 6. September 2024 und dem 7. September 2024 in **, in das Schrebergartenhaus des N*, indem er mittels unbekannten Werkzeuges das Gartentor aufbrach, sodann mittels Fußtritten Türen aufbrach und eine Flasche Cola unbekannten Wertes an sich nahm;
10./ am 5. November 2024 in **, in das Schrebergartenhaus der O*, indem er mit einem unbekannten Gegenstand die rechte Verglasung der Gartenhüttentüre einschlug, in das Innere der Gartenhütte einstieg und Wertgegenstände im Gesamtwert von 785 Euro, nämlich zwei Stichsägen, einen Winkelschleifer, drei Bohrmaschinen, einen Akkuschrauber samt Zubehör und einen Schraubenkoffer an sich nahm;
II./ wegzunehmen versucht und zwar
1./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 1. Jänner 2024 und dem 27. Juni 2024 in das Einfamilienhaus in **, der P* indem er die Verglasung eines Fensters mit einem vor Ort gelegenen Ziegelstein einschlug und durch die so entstandene Öffnung ins Innere des Hauses gelangte, wobei es mangels Auffindung von stehlbaren Sachen beim Versuch der Tat blieb;
2./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 12. Juli 2024 und dem 14. Juli 2024 in ** in in das Schrebergartenhaus der O*, indem er die Eingangstüre des Schrebergarten-hauses mittels unbekanntem Werkzeug aufhebelte, wobei es mangels Auffindung von stehlbaren Sachen beim Versuch der Tat blieb;,
3./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 23. Juli 2024 und dem 24. Juli 2024 in **, Parzelle 42 in in das Schrebergartenhaus der Q*, indem er versuchte das Vorhängeschloss aufzubrechen, was ihm jedoch nicht gelang, weshalb er sein Vorhaben abbrach und es beim Versuch der Tat blieb;
4./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 15. Juli 2024 und dem 29. Juli 2024 in **, in das Schrebergartenhaus der R*, indem er mit einem unbekannten Werkzeug die Holztüre aufbrach und so in das Innere des Kleingartenhauses gelangte, wobei es mangels Auffindung stehlbarer Sachen beim Versuch der Tat blieb;
5./ am 8. August 2024, in der Zeit von 00:00 Uhr und 22:40 Uhr ein weiteres Mal in das Einfamilienhaus in **, des S*, wobei er mit einem unbekannten Werkzeug die Terrassentüre aufhebelte, es jedoch mangels Auffindung stehlbarer Sachen beim Versuch der Tat blieb;
6./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 7. August 2024 und dem 8. August 2024 in **, in das Einfamilienhaus der T*, indem er eine versperrte Holztüre mit einem Werkzeug aufbrach und so ins Innere des Wohnhauses gelangte, wobei es mangels Auffindung stehlbarer Sachen beim Versuch der Tat blieb;
7./ am 7. September 2024 in **, in das Einfamilienhaus der U*, indem er die Verglasung eines Fensters im Bereich des Griffes einschlug und durch das Fenster in das Haus einstieg;
8./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 4. September 2024 und dem 7. September 2024 in **, in das Einfamilienhaus der V*, indem er mit einem schraubendreherähnlichen Gegenstand versuchte, die Eingangstüre aufzubrechen, was allerdings scheiterte, weshalb er einen Pflasterstein in ein Fenster warf, dabei aber nur die äußere Verglasung durchschlug und es sohin beim Versuch der Tat blieb;
9./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 15. Oktober 2024 und dem 22. Oktober 2024 in **, in das Einfamilienhaus der W*, indem er das Scherengitter vor der Terrassentüre aushebelte oder aufschob, in die Verglasung der Terrassentüre einen Stein warf, durch die so entstandene Öffnung in das Innere des Hauses eintrat und Schublade und Schränke öffnete, jedoch keine stehlbaren Sachen vorfand, sodass es beim Versuch der Tat blieb;
10./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 15. Oktober 2024 und dem 22. Oktober 2024 in **, in das Einfamilien-haus des **, indem er in die Verglasung des Küchenfensters einen Stein warf, durch die so entstandene Öffnung das Küchenfenster öffnete, in das Innere des Hauses einstieg, das Objekt durchsuchte und Schubladen öffnete jedoch keine stehlbaren Sachen vorfand, sodass es beim Versuch der Tat blieb;
11./ am 23. Oktober 2024 in **, in das Schrebergartenhaus der Y*, indem er über das Gartentor stieg, die Überwachungskamera bemerkte, und vom Tatort flüchtete, weshalb es beim Versuch der Tat blieb;
12./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 15. Juli 2024 und dem 5. November 2024 in **, in das Einfamilienhaus des Z*, indem er die Fensterflügel mit einem schraubendreherähnlichen Werkzeug aufzwängte, ins Innere des Objektes einstieg und dieses durchsuchte, es jedoch mangels Auffindung von stehlbaren Sachen beim Versuch der Tat blieb;
13./ am 13. Juli 2024 in **, in das Einfamilienhaus des Dr. BA*, indem er mit einer Leiter durch das im ersten Stock offenstehende Badezimmerfenster im ersten Stock in das Innere des Hauses einstieg, wobei die Bewohner auf den Angeklagten aufgrund des von ihm verursachten Lärms aufmerksam wurden, der Angeklagte dies bemerkte und den Tatort verließ, sodass es beim Versuch der Tat blieb;;
14./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 16. November 2024, und dem 17. November 2024, in **, in das Schrebergartenhaus der BB*, indem er die Eingangstüre, sowie die Türe zur Abstellkammer des Kleingartenhauses mittels werkzeugähnlichem Gegenstand aufhebelte es jedoch mangels Auffindung stehlbarer Sachen beim Versuch der Tat blieb;
15./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 16. November 2024, und dem´17. November 2024, in **, in das Schrebergartenhaus des BC*, indem er die Eingangstüre, sowie die Türe zur Abstellkammer des Kleingartenhauses mittels werkzeugähnlichem Gegenstand aufhebelte, es jedoch mangels Auffindung stehlbarer Sachen beim Versuch der Tat blieb;
16./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 10. November 2024 und dem 15. November 2024 in **, in das Schrebergartenhaus des BD*, indem er die Eingangstüre, die Fensterläden, sowie die Türe zum Abstellkammer mittels werkzeugähnlichem Gegenstand aufhebelte und so in den Innenbereich gelangte, es jedoch mangels Auffindung stehlbarer Sachen beim Versuch der Tat blieb.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht die einschlägige Vorstrafe, die mehrfache Deliktsqualifikation sowie die oftmalige Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit als erschwerend, mildernd hingegen das reumütige Geständnis, sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen berücksichtigte das Erstgericht zudem den Umstand, dass der Angeklagte sich bereits kurze Zeit nach seiner Haftentlassung dazu entschied in Österreich massiv zu delinquieren.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 15 S 11) und in der Folge fristgerecht zur Ausführung gelangte Berufung des Angeklagten, mit der eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe angestrebt wird (ON 19.1).
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Der Behandlung der Berufung ist voranzustellen, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen ist vor allem, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB).
Die Strafzumessungsgründe sind zunächst dahingehend zu korrigieren, dass der vom Erstgericht im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen berücksichtigte rasche Rückfall (vgl RIS-Justiz RS0090981, RS0091386) einem der im § 33 StGB (nur beispielsweise) aufgezählten - besonderen - Erschwerungsgründe gleichwertig ist (RIS-Justiz RS0091041).
Darüber hinaus war das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 5 StGB zwar nicht als besonderer Erschwerungsgrund, jedoch im Rahmen des § 32 Abs 3 StGB aggravierend zu berücksichtigen (vgl RIS Justiz RS0091126; Riffel in WK 2 StGB § 32 Rz 77).
Der Umstand, dass der Angeklagte aus Moldawien stammt und kaum Schuldbildung genossen haben soll – was angesichts eines von ihm selbst angegebenen neunjährigen Schulbesuchs auch nicht den Tatsachen entspricht – vermag den Schuldgehalt seiner Taten nicht zu mindern. Entgegen der Berufungsausführung ist auch der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 10 StGB nicht gegeben. Dieser liegt vielmehr nur bei einem zur Tatzeit bestehenden oder drohenden Mangel am notwendigen Lebensunterhalt vor, soweit der Täter darauf zielte, durch die Straftat seine existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen ( Riffel in WK² StGB § 34 Rz 24), wovon gegenständlich – unter Berücksichtigung der vielfachen Tatwiederholung innerhalb kürzester Zeit (vgl Birklbauer/Stiebellehner in SbgK § 34 Rz 81 mwN) und des – die Deckung existentieller Lebensbedürfnisse bei weitem übersteigenden - Werts der erbeuteten Gegenstände nicht auszugehen ist.
Soweit der Berufungswerber weiters moniert, das Erstgericht habe nicht berücksichtigt, dass er in Österreich unbescholten sei, ist dem entgegenzuhalten, dass allein Unbescholtenheit im Inland nicht geeignet ist, den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB zu begründen, zumal auch ausländische Verurteilungen zu berücksichtigen sind (vgl Riffel in WK 2 StGB § 34 Rz 7).
Im Übrigen hat das Erstgericht auch die gewerbsmäßige Tatbegehung keineswegs erschwerend berücksichtigt, sondern sich auf die oftmalige Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit gestützt. Eine über die Voraussetzungen des § 70 Abs 1 Z 3 StGB hinausgehende Tatwiederholung, mag sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein, gehört nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen dieser Qualifikation (vgl Tipold in Leukauf/Steininger, StGB Update 2020 § 33 Rz 5; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 4 § 70 Rz 8; Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 70 Rz 21), sodass deren Berücksichtigung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot iSd § 32 Abs 2 erster Satz StGB verstößt.
Bei rechtbesehener Abwägung der sich aus dem Vorgesagten ergebenden Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich die – ausgehend von einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – vom Schöffengericht ausgemessene Unrechtsfolge schon mit Blick auf das spezifisch einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten und die vielfache Tatbegehung keineswegs überhöht. Weder das Berufungsvorbringen noch der Akteninhalt bieten begründeten Anlass für eine Herabsetzung der verhängten (auch dem umfassenden Geständnis sowie dem Umstand, dass es bei mehr als der Hälfte der Fakten beim Versuch geblieben ist, ausreichend Rechnung tragenden) Sanktion.