JudikaturOLG Wien

31Bs146/25k – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
02. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Mai 2025, GZ **-41, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen .

Text

Begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. März 2025 wegen § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG und § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Nach Übernahme in den Strafvollzug am 27. März 2024 (ON 28 bis ON 31) beantragte er mit Eingabe vom 7. Mai 2025 die nachträgliche Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 SMG (ON 39).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag als verspätet zurück.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den genannten Beschluss, der dem Strafgefangenen am 13. Mai 2025 zugestellt wurde (Zustellnachweis zu ON 42.1), richtet sich die am 24. Mai 2025 per E-Mail eingebrachte - inhaltlich als Beschwerde erkennbare - „Berufung“ der als Erwachsenenvertreterin auftretenden B* (ON 44.1 und ON 44.2), die sich als unzulässig erweist.

Gemäß § 84 Abs 2 StPO können, „soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird“, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden (RIS-Justiz RS0127859), weshalb die per E-Mail eingebrachte „Berufung“ nicht zulässig ist.

Da sich bereits die per E-Mail eingebrachte „Berufung“ als prozessual unbeachtlich erwies, kann dahingestellt bleiben, ob der als Erwachsenenvertreterin auftretenden Beschwerdeführerin überhaupt eine Beschwerdelegitimation zukommt (vgl Nimmervoll, AnwBl 2012, 520 ff).

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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