JudikaturOLG Wien

21Bs188/25p – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
30. Mai 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 14. Mai 2025, GZ **, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt ** die mit Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten am 22.1.2025 zu ** wegen §§ 198 Abs 1; 146 StGB verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten.

Das errechnete Strafende fällt unter Bedachtnahme auf § 148 Abs 2 StVG auf den 26.9.2025. Die Hälfte der Strafzeit wird A* am 26.7.2025 verbüßt haben, zwei Drittel werden am 5.8.2025 vollzogen sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der Anstaltsleitung der Justizanstalt ** (AS 2 in ON 2.3) die bedingte Entlassung im Wesentlichen unter Hinweis auf mehrfache Vorstrafen sowie einen raschen Rückfall nach bedingter Entlassung ab (ON 6).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen bei Bekanntgabe des Beschlusses erhobene (AS 1 in ON 7), fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Strafgefangenen, in der er beteuert, in Zukunft keine Straftaten mehr begehen zu wollen und um eine Chance zu bittet (AS 2ff in ON 8), ist nicht berechtigt.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, wenn er die Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, mindestens jedoch drei Monate, verbüßt hat, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Generalpräventive Erwägungen, die vor dem Vollzug von zwei Dritteln der Strafzeit eine bedingte Entlassung hindern könnten, sind nur bei - hier nicht vorliegender - besonderer Schwere der Tat anzustellen, sodass diese hier außer Betracht bleiben.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist auch darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper , WK² StGB § 46 Rz 15/1). Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Wirkung der Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird und dieser somit zumindest gleiche Wirksamkeit zugebilligt werden kann, ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Lediglich in (Ausnahme-) Fällen evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers soll die gesamte Freiheitsstrafe vollzogen werden (vgl aaO Rz 17).

A* weist neben der in Vollzug stehenden sechs weitere, teils einschlägige Vorstrafen, teils Verurteilungen wegen Gewaltdelikten und Delikten gegen die Freiheit auf. Nachdem zunächst zweimal Geldstrafen, dann Freiheitsstrafen, deren Vollzug bedingt nachgesehen wurde, über ihn verhängt worden waren, wurde er im Jahr 2016 wegen §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall; 107a Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug eines Strafteils von zehn Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der unbedingte Strafteil wurde am 22.5.2017 vollzogen. Zwischen Rechtskraft dieses Urteils und vor Strafantritt des unbedingten Strafteils beging er eine Unterhaltspflichtverletzung, die mit Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 15.1.2018 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollzug unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit und Anordnung von Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde, sanktioniert wurde. Zuletzt wurde am 28.1.2025 die nunmehr in Vollzug stehende Verurteilung wegen §§ 198 Abs 1; 146 StGB rechtskräftig.

Wiewohl die vor der nunmehrigen Verurteilung ergangenen Vorstrafen einige Zeit zurückliegen und es sich bei den letzten beiden Verurteilungen um minderschwere Kriminalität handelte, zeigt die Strafregisterauskunft des A* doch deutlich auf, dass sämtliche Reaktionen auf sein delinquentes Verhalten, nämlich Geldstrafen, bedingte Strafnachsichten, Unterstützung durch Bewährungshilfe und selbst der teilweise Vollzug einer Freiheitsstrafe keine ausreichende deliktsabhaltende Wirkung entfalten konnten, sodass davon ausgegangen werden muss, dass es sich bei ihm um eine Person handelt, bei der aufgrund hoher Rückfallgefahr eine bedingte Entlassung nach der Hälfte oder dem Vollzug von zwei Dritteln der Strafzeit ausgeschlossen ist.

Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechen Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.

Rückverweise