JudikaturOLG Wien

21Bs186/25v – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
30. Mai 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Maruna als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 24. April 2025, GZ **-8, nichtöffentlich den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

B e g r ü n d u n g :

Der am ** geborene, zu den Tatzeiten teils bereits über 21-jährige A* verbüßt neben zahlreichen Verwaltungsstrafen in der Justizanstalt ** den mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 25.2.2025 zu ** wegen §§ 15, 84 Abs 4; 83 Abs 1, 84 Abs 2; 88 Abs 1, 3 und 4 zweiter Fall; 89; 269 Abs 1 erster Fall StGB verhängten unbedingten Strafteil von sechs Monaten einer insgesamt verhängten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, sowie die aufgrund gleichzeitigen Widerrufs in Vollzug gesetzte Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die durch das Landesgericht St. Pölten am 23.9.2021 zu ** wegen §§ 241e Abs 3; 142 Abs 1; 229 Abs 1 StGB verhängt worden war. Insgesamt steht somit eine Strafzeit von zwölf Monaten in Vollzug.

Das errechnete Strafende fällt unter Bedachtnahme auf § 148 Abs 2 StVG auf den 14.1.2026. Die Hälfte der Strafzeit wird A* am 15.7.2025 verbüßt haben.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Halbstrafe in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) und der Anstaltsleitung der Justizanstalt ** (AS 3 in ON 2) vorwiegend unter Hinweis auf weitere einschlägige Vorstrafen ab (ON 8).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen bei Bekanntgabe des Beschlusses erhobene, entgegen der dortigen Ankündigung nicht ausgeführte Beschwerde des A* (ON 9.2) ist nicht berechtigt.

A* gibt in seiner Erklärung zur bedingten Entlassung (ON 3) an, künftig bei seiner Schwester wohnen zu können. Ob er einen Arbeitsplatz in Aussicht hat - sein ohne Lehrabschlussprüfung erlernter Beruf sei Kfz-Techniker, zuletzt habe er mit einem monatlichen Einkommen von rund 2.000 Euro bei der Firma B* gearbeitet (AS 2 ON 2) - ist nicht bekannt.

In seiner Strafregisterauskunft weist A* neben den in Vollzug stehenden zwei weitere einschlägige Verurteilungen auf, die zueinander im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen, wobei er mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 15.12.2022 zu ** wegen §§ 15, 269 Abs 1; 164 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt wurde, deren Vollzug zunächst unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit und Anordnung von Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit wurde mittlerweile auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 15.6.2023 zu ** wurde A* wegen §§ 15, 142 Abs 1 und Abs 2; 83 Abs 1; 15, 105 Abs 1 StGB gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das zuvor genannte Urteil zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, deren Vollzug ebenfalls unter Bestimmung einer zunächst dreijährigen Probezeit und Anordnung von Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde. Auch diese Probezeit wurde bereits auf fünf Jahre verlängert.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, wenn er die Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, mindestens jedoch drei Monate, verbüßt hat, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist auch darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper , WK² StGB § 46 Rz 15/1). Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Wirkung der Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird und dieser somit zumindest gleiche Wirksamkeit zugebilligt werden kann, ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.

Angesichts der nunmehr insgesamt vier einschlägigen Verurteilungen, von denen zwei im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zueinander stehen, und des Umstandes, dass die bisher mehrfach angeordnete Bewährungshilfe keinerlei positive Auswirkungen bewerkstelligen konnte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine bedingte Entlassung bereits nach der Hälfte der Strafzeit gleiche spezialpräventive Wirkung entfalten könnte wie der weitere Strafvollzug. Die Beteuerung A* in seiner Erklärung, dass ihm die Haft die Augen geöffnet habe (ON 3), und seine ordnungsgemäße Führung während der Haft, die der Regelfall sein sollte, kann die gegen eine derzeitige bedingte Entlassung sprechenden spezialpräventiven Erwägungen nicht entkräften.

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