JudikaturOLG Wien

32Bs45/25i – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
28. Mai 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Turner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 22. Jänner 2025, GZ **, nach § 121b Abs 2 und 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird in Ansehung der beantragten Vollzugsortsänderung in die Justizanstalten B* oder C* Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Generaldirektion zurückverwiesen .

Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.

Begründung:

Text

Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit in der Justizanstalt D* eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 13. August 2029.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion dem Ansuchen des A* vom 29. Juli 2024 (ON 1) auf Strafvollzugsortsänderung in die Justizanstalten E*, B* oder C* nicht Folge.

Begründend führte die Generaldirektion zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer zu einer höheren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und Sicherheitscodes (Fluchtgefahr, organisierte Kriminalität, besonders gefährlich, besondere Fähigkeiten, Komplizen) aufweise, die eine Anhaltung in einer Justizanstalt, die den hohen Sicherheitsanforderungen entspreche, rechtfertige. Die begehrten Justizanstalten seien von ihrer Konzeption her eher für den offenen Vollzug und für Insassen mit geringen Freiheitsstrafen ausgerichtet und nicht für den Sicherheitsvollzug. Der Antragsteller sei in D* auch bereits vier Mal von seinen Angehörigen besucht worden, die Besuchsmöglichkeit sei also gegeben und es sei fraglich, ob eine Verlegung in die genannten Zielanstalten zu einer tatsächlichen Verbesserung der Besuchssituation führen würde.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, in der er moniert, dass der Bescheid der Generaldirektion weder seinem Vollzugsplan noch seinem Wohlbefinden entsprechen würde. Er habe von Anfang an nach C* wollen, dies wegen seiner Familie, die es aufgrund von drei Kindern mit Behinderung schwer habe, ihn in D* zu besuchen.

Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.

Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnutzung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).

Die Generaldirektion stützt ihre – zu allen begehrten Justizanstalten – ablehnende Entscheidung auf Sicherheitsbedenken, wobei sich die Begründung auf einen allgemeinen Verweis auf bestehende Sicherheitscodes und die daraus abgeleitete mangelnde Eignung dieser Justizanstalten beschränkt. Die Bescheidbegründung lässt jedoch jegliche Konkretisierung der bestehenden Sicherheitsbedenken vermissen, weshalb sie auch keine tragfähige Grundlage für die abweisliche Entscheidung darstellt.

Hinsichtlich der Justizanstalt E* steht jedoch bereits die Auslastungssituation der begehrten Vollzugsortsänderung entgegen, zumal diese zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien am 28. Mai 2025 mit 115,14 % eine höhere Auslastung aufweist als die Justizanstalt D* mit 113,75 %.

Rechtliche Beurteilung

Der angefochtene Bescheid entspricht hinsichtlich der Justizanstalt E* daher im Ergebnis der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde in diesem Umfang nicht Folge zu geben war.

Im Übrigen, sohin hinsichtlich der begehrten Vollzugsortsänderung in die Justizanstalten B* oder C* war der angefochtene Bescheid hingegen aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Generaldirektion zurückzuverweisen. Im zweiten Rechtsgang wird die Generaldirektion in diesem Umfang neuerlich über den Antragsgegenstand zu entscheiden haben. Allfällige (Sicherheits-)Bedenken, die einer Strafvollzugsortsänderung entgegenstehen, wären konkret zu begründen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

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