32Bs35/25v – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Turner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde vom 7. Jänner 2025, GZ *-18.1 des Landesgerichts Linz, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Text
Mit Note vom 2. Jänner 2025 (ON 14), dem Beschwerdeführer zugestellt am 8. Jänner 2025 (vgl Zustellschein zu ON 14), ermahnte das Erstgericht A* – unter Bezugnahme auf eine von diesem eingebrachte Äußerung vom 21. Dezember 2024 (ON 13) – von einer beleidigenden Schreibweise Abstand zu nehmen, widrigenfalls eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro über ihn verhängt werde.
Eine Entscheidung des Vollzugsgerichts im Verfahren 60 Bl 142/24d ist erst am 11. Februar 2025 (ON 21) ergangen.
Mit Eingabe vom 7. Jänner 2025 (ON 18.1 bzw ON 15) monierte A* – soweit inhaltlich fassbar – die aus seiner Sicht unter anderem durch Verwendung lateinischer Ausdrücke verkomplizierende sprachliche Abfassung ihn betreffender Entscheidungen, wobei sich seine Ausführungen im Übrigen auf ausschweifende Aneinanderreihungen von Ausdrücken ohne erkennbaren Sinngehalt beschränken.
Mit Note vom 20. Jänner 2025 (ON 18.2) forderte das das Landesgericht Linz, AZ **, A* dazu auf, längstens innerhalb von acht Tagen mitzuteilen, welche/s konkrete/n Verfahren mit den Ausführungen in der angeführten Eingabe angesprochen wird/werden und, ob damit allenfalls Beschwerde erhoben werden soll und falls ja, in welchem konkreten Verfahren.
Mit Eingabe vom 24. Jänner 2025 (ON 18.3) kam A* dieser Aufforderung nach und führte aus, dass (neben zahlreichen anderen auch) im Verfahren 60 Bl 142/24d-14 Beschwerde erhoben werde und zwar im Sinne der Verfassung, der UN Resolution, der EMRK und des § 302 StGB.
Eine weitere – vom Beschwerdeführer als Ergänzung bezeichnete - Eingabe vom 25. Jänner 2025 (ON 18.4) enthält weitere Ausführungen ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren, insbesondere zu seinen Vermögensverhältnissen vor seiner Festnahme und zu seiner Meinung nach bestehenden Unklarheiten hinsichtlich des weiteren Verbleibs dieser Vermögenswerte.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Zunächst ist auszuführen, dass die Beschwerde vom 7. Jänner 2025 (ON 18.1 bzw ON 15) schon aufgrund der zeitlichen Chronologie nicht gegen die dem Beschwerdeführer erst am 8. Jänner 2025 zugestellte Note des Vollzugsgerichts vom 2. Jänner 2025 (ON 14) gerichtet sein kann, zumal ihm diese bei Verfassung seiner von ihm schließlich als Beschwerde deklarierten Eingabe noch gar nicht bekannt gewesen ist. Im Hinblick darauf, dass A* in seiner – oben angeführten - verbessernden Eingabe vom 24. Jänner 2025 (ON 18.3) unter Anführung der Geschäftszahl (*- 14 ) explizit auf diese Note Bezug nimmt, ist zur Klarstellung anzumerken, dass es sich auch bei einer solchen Note nicht um eine anfechtbare Entscheidung des Vollzugsgerichts, sondern um eine nicht selbstständig anfechtbare Verfahrensanordnung ( Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 53) handelt.
Da sich die Beschwerde des A* auch auf keinen anderen gemäß § 16a Abs 1 Z 1 StVG bekämpfbaren Beschluss des Vollzugsgerichts im Sinne des § 16 Abs 3 StVG bezieht, war diese als unzulässig zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die gegen den schließlich am 11. Februar 2025 ergangenen Beschluss des Vollzugsgerichts (ON 21) erhobene Beschwerde des A* (ON 22) Gegenstand eines anderen Verfahrens (32 Bs 68/25x des Oberlandesgerichts Wien) ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.