32Bs13/25h – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Turner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* wegen Nichtgewährung eines Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (im Weiteren: eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 4. November 2024, GZ 25 Bl 52/24p-8, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Text
Mit dem bekämpften Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt B* vom (richtig) 4. Juli 2024, (richtig:) **, mit dem dessen Antrag auf Vollzug der mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 21. April 2022, AZ C*, rechtskräftig mit im Strafausspruch abgeändeter Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 15. März 2023, AZ 8 Bs 344/22g, verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie der mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 9. November 2023, AZ D*, rechtskräftig mit im Strafausspruch abgeändeter Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 23. Jänner 2024, AZ 10 Bs 368/23b, verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten im eüH abgewiesen worden war, nicht Folge.
Das Erstgericht ging – soweit relevant - von folgendem (wörtlich wiedergegebenen) Sachverhalt aus:
A* weist, um das Zusatzstrafenverhältnis bereinigt, sieben einschlägige Vorverurteilungen wegen Aggressionsdelinquenz auf, die bis zum Jahr 2003 zurückreichen und auch bereits zu mehreren Strafvollzügen führten (Punkt 3., 4. der Strafregisterauskunft), wobei er aus dem Vollzug einer Gesamtfreiheitsstrafe von 19 Monaten (Strafen zu **, ** und und ** jeweils des Landesgerichtes Klagenfurt) mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30. Oktober 2006 zu ** zum 24. November 2006 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen und diese Probezeit in weiterer Folge für endgültig erklärt wurde. Nachfolgend verbüßte er drei weitere Freiheitsstrafen (Punkt 5., 6. und 8. der Strafregisterauskunft), wobei er diese jeweils zur Gänze vollzog.
Fallbezogen hat A* wenige Monate nach der letzten (seit 15. März 2023, rechtskräftig) Verurteilung im Verfahren C* des Landesgerichtes Klagenfurt, zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe bei noch offenem Vollzug einer Freiheitsstrafe neuerlich und während eines weiteren Verfahrens zu E* des Bezirksgerichtes Klagenfurt eine strafbare Handlung gesetzt und wurde hiezu im Verfahren D* - nach Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Im Verfahren E* des Bezirksgerichtes Klagenfurt wurde er schuldig erkannt, in **
1.) am 3. August 2022 F* durch Schubsen und Festhalten sowie durch Werfen einer Tür gegen ihren Körper vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wobei F* Hämatome am ganzen Körper erlitt,
2.) am 4. September 2022 F* dadurch am Körper misshandelt und fahrlässig verletzt zu haben, indem er die verglaste Schlafzimmertür (außen Holzrahmen, innen Glas) zugeschlagen hat, obwohl das Opfer noch im Türrahmen stand und wurde sie durch die Abwehrbewegung mit ihrer rechten Hand sowie dem rechten Unterarm durch mehrere Schnittverletzungen am Körper verletzt,
3.) seit dem Jahr 2014 bis zum 29. September 2022, wenn auch nur fahrlässig, Waffen, nämlich eine CO2 Waffe ** besessen haben, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG seit 31. Mai 2003 verboten ist.
Das Verfahren wird laut VJ-Auszug seit April 2023 geführt, wobei bereits mehrere Termine zur Hauptverhandlung anberaumt worden sind. Diesen Ladungen leistete er keine Folge. Die Ladung für die Hauptverhandlung am 10. November 2023 wurde ihm laut Polizeibericht am 23. August 2023 ausgefolgt, wobei er auch dieser Ladung keine Folge leistete. In der Einverständniserklärung vom 21. Juli 2023 (ON 6) wurde A* ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bedeutsame Umstände, wie zum Beispiel die Einleitung eines Strafverfahrens, unverzüglich der Justizanstalt bekanntzugeben sind.
[...]
Aus dem einliegenden Versicherungsdatenauszuges vom 31. Juli 2023 ergeben sich seit dem Jahre 2003 immer nur kurzfristige, maximal mehrmonatige Beschäftigungs-verhältnisse, zum überwiegenden Teil bezog A* Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe.
Aus dem Auszug aus der Sozialversicherung vom 17. September 2024 ergibt sich ein Beschäftigungsverhältnis seit dem 1. August 2024 bei der Firma G* GmbH, zuvor war er lediglich in der Zeit vom 28. November 2023 bis 10. Februar 2024 als Angestellter bei der Firma H* gemeldet, die übrigen behaupteten Dienstverhältnisse wurden nicht angetreten, sondern vielmehr Notstandshilfe und Überbrückungshilfe bezogen.
Entgegen der von ihm unterzeichneten Einverständnis-erklärung, informierte A* weder den Verein Neustart, noch die Justizanstalt B* von dem gegen ihn zu E* des Bezirksgerichtes Klagenfurt anhängigen Strafverfahren, von dem er mit der Zustellung der Ladung am 23. August 2023 in Kenntnis war.
Laut dem aktuellen VJ-Auszug wurde zu **/** ein weiteres Verfahren gegen A* wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 4 Z 1 SMG und nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG geführt. Am 16. Oktober 2024 wurde der Strafantrag beim Landesgericht Klagenfurt eingebracht. A* wurde am 19. August 2024 zu den Vorwürfen polizeilich einvernommen. Der Tatzeitraum bezieht sich auf den Zeitraum vom Anfang Jänner 2024 bis Anfang April 2024 und erfolgte aufgrund der Aussage seiner Tochter, die in diesem Zeitraum bei ihm lebte.
Rechtlich erwog das Vollzugsgericht, dass A* seit der Erstberichterstattung des Vereins Neustart am 23. November 2023 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Justizanstalt B* keine Beschäftigung habe nachweisen können, die die Voraussetzungen für die Gewährung eines eüH belegt hätte. Der nunmehr vorgelegte Beschäftigungsnachweis sei augenfällig erst in Gang gesetzt worden, als A* am 10. Juni 2024 von der Justizanstalt angeschrieben worden sei, dass am 19. Juni sein Parteiengehör stattfinden werde.
Soweit die mangelnde Kooperation mit dem Tod des Bruders begründet werde, sei darauf hinzuweisen, dass sich diese mangelnde Kooperation über einen Zeitraum von sechs Monaten gezogen habe, in welchem A* immer wieder aufgefordert worden sei, Unterlagen über ein Beschäftigungsverhältnis vorzulegen, diesen aber nicht nachgekommen sei.
Die vorgelegte psychotherapeutische Bestätigung über eine seit dem 14. April 2022 absolvierte psychotherapeutische Behandlung vermöge die Risikoeinschätzung der Justizanstalt B* nicht zu entkräften, weil der Antragsteller trotz dieser Behandlung am 18. Juli 2023 neuerlich ein Gewaltdelikt gesetzt und diesbezüglich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.
In Anbetracht dieser Ausführungen und des Umstands, dass A* eine weitere strafbare Handlung trotz des offenen Haftvollzuges gesetzt und sich im Zuge des Erhebungs- und Ermittlungsverfahrens zur Gewährung des eüH insoweit nicht kooperativ gezeigt habe, als er die geforderten Unterlagen für den Nachweis einer Beschäftigung nicht erbracht und sich zudem im Zuge der Erhebungen teilweise ungehalten gegenüber der Mitarbeiterin des Vereins Neustart verhalten habe, sei die Einschätzung des Leiters der Justizanstalt B*, wonach bei A* die besondere Gewähr dafür nicht geboten sei, dass er die Vollzugsform nicht missbrauchen werde, nicht zu beanstanden, weil sich die Einschätzung für ein überdurchschnittliches Risiko für die neuerliche Begehung eines strafbaren Gewaltdeliktes aus der bereits dargestellten Chronologie zwanglos ableiten lasse.
Zudem stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht veranlasst gesehen habe, während des laufenden Erhebungsverfahrens die Justizanstalt B* von dem gegen ihn beim Bezirksgericht Klagenfurt zu E* wegen des Verdachts der Vergehen der Körperverletzung und des unerlaubten Besitzes einer Waffe anhängigen Verfahrens in Kenntnis zu setzen, obwohl ihm dieses Verfahren seit 23. August 2023 bekannt gewesen sei. Vielmehr habe die Justizanstalt von der letztlich erfolgten weiteren Verurteilung erst durch Übermittlung der Strafvollzugsanordnung durch das Bezirksgericht am 20. August 2024 erfahren. Dieser Umstand zeige mehr als deutlich die fehlende Paktfähigkeit des Beschwerdeführers, welche jedoch eminente Voraussetzung für diese Vollzugsform sei. Angesichts dieser mangelnden Paktfähigkeit sei die Risikoeinschätzung des Leiters der Justizanstalt B* nicht mit Erfolg zu kritisieren.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 12. Dezember 2024 (ON 9), mit welcher dieser eine genaue Prüfung sämtlicher Unterlagen und Beweise beantragt und er der Meinung ist, dass diverse Fehler gemacht und von allen Seiten schlampig gearbeitet worden sei. Es sei nicht richtig, dass er nicht kooperativ gewesen sei, er habe dem Verein Neustart alle Unterlagen übermittelt, diese seien jedoch zum Teil weder weitergeleitet noch bearbeitet worden. Er befürworte die Fußfessel, weil sonst sein Privatleben wieder zerstört werde und er vom Staat nach der Haft keine Hilfe erwarten könne. Auch würden alle seine Vergehen in seinem Leben herangezogen, um ihm die Fußfessel zu erschweren. Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass er auch gerne bereit sei, seine mittlerweile zwei Aktenmappen voll mit Beweisen und Schriftstücken persönlich vorzulegen, um alles ordnungsgemäß zu prüfen, dies ohne weitere Konkretisierung, um was für Unterlagen es sich dabei handeln soll bzw welche Umstände diese unter Beweis stellen könnten.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Hat das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss weder aufheben noch – um das Ermessen anders auszuüben – abändern ( Pieber in WK 2 StVG § 16a Rz 5; Drexler/Weger , StVG 5 § 16a Rz 2 mwN).
Die Bewilligung eines eüH hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei zu treffende Ermessensentscheidungen bewirken gemäß § 16a Abs 2 StVG keine Rechtswidrigkeit.
Nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form des eüH auf Antrag zu bewilligen, wenn unter anderem nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs 2 StVG) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.
Die Vollzugsform des eüH setzt ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft voraus. Im Rahmen der nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG aufzustellenden Risikoprognose hinsichtlich eines Missbrauchs des eüH stellen bereits begangene strafbare Handlungen Risikofaktoren dar, die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG neben den Wohnverhältnissen und dem sozialen Umfeld des Verurteilten in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben. Darüber hinaus sind etwa die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder früherer Verurteilungen, der nunmehrige Lebenswandel und die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft als weitere Aspekte zu berücksichtigen. Dabei besteht für die Strafvollzugsbehörden ein Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen die Entscheidung anhand der gesetzlichen Kriterien zu begründen ist ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156c Rz 14 mwN).
Die Gewährung eines eüH ist mit einem entsprechenden Vertrauensvorschuss verbunden, zumal keine dem geschlossenen Vollzug vergleichbare physische Überwachungsmöglichkeit besteht. Missbrauchsgefahr liegt demnach dann vor, wenn jeweils aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den eüH zur Begehung einer strafbaren Handlung ausnützt, flüchten wird oder diese Vollzugsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Vollzugszwecken (§ 20) in Einklang gebracht werden kann ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156c Rz 15 mwN). Gefahrenträchtig ist etwa eine negative Verlässlichkeitsprognose, wenn also der Antragsteller eine nur mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw Paktfähigkeit und/oder Frustrationstoleranz zeigt ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156c Rz 15/1 mwN).
Gegenständlich wich das Erstgericht weder von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, wonach eine negative Missbrauchsprognose zur Ablehnung eines Antrags auf eüH führt, noch wurden dabei vorzunehmende Ermessensentscheidungen außerhalb des gesetzlichen Rahmens bzw in unvertretbarer Weise getroffen, stellt doch - wie bereits ausgeführt - die Annahme mangelnder Paktfähigkeit und Kooperationsbereitschaft eine tragfähige Grundlage für die Annahme einer negativen Verlässlichkeitsprognose dar.
Unter Bezugnahme auf die von A* in Kenntnis einer offenen (unbedingten) Haftstrafe sowie trotz bereits laufender psychotherapeutischer Behandlung neuerlich gesetzten strafbaren Handlung, welche Gegenstand der zu AZ D* des Landesgerichts Klagenfurt erfolgten Verurteilung war, die mangelnde Kooperation und Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers, der trotz des über einen Zeitraum von etwa einem dreiviertel Jahr geführten Erhebungsverfahrens nicht nur jeweils angekündigte Unterlagen über eine für den eüH taugliche Beschäftigung – in Ermangelung einer solchen - nicht vorgelegt, sich diesbezüglich aber auch nicht aktiv um eine offene Kommunikation mit der erhebenden Mitarbeiterin des Vereins Neustart bemüht hat, sondern für diese sogar teilweise – wenn auch nur für einen kurzen Zeitraum - nicht erreichbar war, sich dieser gegenüber teilweise auch ungehalten verhalten und überdies im Verfahren AZ E* des Bezirksgerichts Klagenfurt wiederholt Ladungen – teils nach persönlicher Übernahme – keine Folge geleistet hat, sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer es im Erhebungsverfahren unterlassen hat, mitzuteilen, dass gegen ihn ein weiteres Strafverfahren anhängig ist, in welchem er schließlich am 26. Juli 2024 (AZ E* des Bezirksgerichts Klagenfurt) zu eine Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden ist, woraus dessen mangelnde Paktfähigkeit evident wird, hat das Erstgericht im Rahmen der gesetzlichen Parameter eine nachvollziehbare und schlüssig begründete Entscheidung innerhalb des zustehenden Ermessensspielraums getroffen.
Soweit der Beschwerdeführer vermeint, es würden alle seine Vergehen seines Lebens herangezogen, um ihm den eüH zu verweigern, übergeht er einerseits, dass das Vollzugsgericht sich in seiner Entscheidung lediglich auf die jüngsten, im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Erhebungsverfahren erfolgten Verurteilungen gestützt hat, und andererseits, dass es sich dabei keinesfalls um den einzigen gegen seine – für die Bewilligung eines eüH erforderliche – Verlässlichkeit sprechenden Umstand handelt, sodass auch unter Außerachtlassung dieser Erwägungen, die erstgerichtliche Einschätzung nicht zu beanstanden ist.
Auch die übrigen, pauschal Schlampigkeit und Fehlerhaftigkeit unterstellenden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der Verweis auf nicht näher benannte oder umschriebene Unterlagen, mit denen dieser im Ergebnis die erstgerichtliche Würdigung der vorliegenden - vom Vollzugsgericht zutreffend wiedergegebenen – Verfahrensergebnisse bekämpft, vermögen keine Mängel in der Ermessensentscheidung des Vollzugsgerichts, das unter Abwägung aller wesentlicher Entscheidungsparameter eine gut begründete Prognose erstellt hat (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 156c Rz 16 mwN), aufzuzeigen.
Da die in §§ 156b und 156c StVG genannten Voraussetzungen für die Gewährung eines eüH nach den Intentionen des Gesetzgebers kumulativ vorliegen müssen, wobei das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrags führt ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156d Rz 5 mwN), erübrigt sich im konkreten Fall ein Eingehen auf die übrigen und insbesondere auf das Vorliegen der - unter Berücksichtigung der über A* zu AZ E* des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 26. Juli 2024 verhängten Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten, sohin insgesamt zu vollziehende Freiheitsstrafen in der Dauer von 14 Monaten zu beurteilenden - zeitlichen Voraussetzungen und war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.