Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verdachts des Verbrechens nach § 3g Abs 1 VerbotsG 1947 über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 14. April 2025, GZ **-3, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass die Anordnung der Beschlagnahme hinsichtlich der Datenkategorien Geräteinformationen, Multimedia, Kommunikation und Webaktivitäten nur für den Zeitraum 1. Februar 2024, 00:00 Uhr, bis 14. November 2024, 24:00 Uhr, bewilligt wird.
Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Zeitraums wird der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 11. April 2025 (ON 3) auf Bewilligung der Anordnung abgewiesen.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt führt zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen A* wegen des Verdachts des Verbrechens nach § 3g Abs 1 VerbotsG 1947.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte der Haft- und Rechtsschutzrichter – neben der Anordnung der Durchsuchung seiner Wohnung samt Keller- und Nebenräumlichkeiten gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO (Punkt I./) - gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO die Anordnung der Beschlagnahme folgender Datenträger und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten, und zwar Datenträger und darauf gespeicherte Daten, sämtliche von A* benutzten oder verwahrten Mobiltelefone samt SIM-Karten, Computer, Laptops und Tablets, Festplatten, USB-Sticks, andere Speichermedien (Punkt II./), wobei die Beschlagnahme die Datenkategorien Geräteinformationen, Multimedia, Kommunikation und Webaktivitäten jeweils bezogen auf für die Aufklärung der bereits amtsbekannten gerichtlich strafbaren Handlungen des Beschuldigten A* nach dem § 3g VerbotsG sowie allfälliger weiterer gerichtlich strafbarer Handlungen gegen das VerbotsG bzw. gegen den öffentlichen Frieden wie zB Bilder und Videos der inkriminierten Tätowierungen, Kommunikation oder Unterlagen zu weiteren Klienten des Beschuldigten im Zeitraum von 1. Juli 2020, 00:00 Uhr, bis 30. Juni 2025, 24.00 Uhr, umfassen sollte.
Nach der staatsanwaltschaftlichen Anordnung, deren Begründung sich das Erstgericht durch Verweis darauf zu eigen machte (vgl RISJustiz RS0124017), sei die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (Pkt. II./) für den angeführten Zeitraum erforderlich, weil der Beschuldigte im Verdacht stehe, er habe sich laut den bisherigen kriminalpolizeilichen Ermittlungen zwischen 1. Februar 2024 und 14. November 2024 in B* auf andere, als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er am Körper des abgesondert verfolgten C* D* Tätowierungen hergestellt habe, welche der NS-Zeit oder der Neonazi-Szene zuzuordnen seien, nämlich auf dessen rechten Unterarm eine schwarze Sonne, im Brustbereich ein eisernes Kreuz mit dem Schriftzug „Gott mit uns“, flankiert von zwei SS-Totenköpfen, an der Außenseite des rechten Unterarms eine Odal Rune, am Oberkörper den in den nationalpolitischen Erziehungsanstalten auf den verliehenen Ehrendolchen angebrachten Spruch :“Mehr sein als scheinen“ und am linken und am rechten Handrücken die Schriftzüge „Ehre“ und „Treue“ sowie am linken Unterarm die Figur „E*“ (aus der Kinderserie F*) mit der Zahl 88 auf dessen T-Shirt, und dem Genannten insgesamt 26 Lichtbilder dieser und anderer angefertigter und geplanter, im Entwurf befindlicher Tätowierungen per WhatsApp übermittelt habe.
Die Maßnahme der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten sollte sich hinsichtlich beweisrelevanter Daten aufgrund des Verjährungszeitraums des Delikts nach § 3g Abs 1 VerbotsG von fünf Jahren auf den Zeitraum 1. Juli 2020, 00:00 Uhr, bis zum Tag der Durchführung der angeordneten Durchsuchung, Beschlagnahme und Sicherstellung, die bis 30. Juni 2025 vollzogen werden soll, erstrecken.
Gegen Punkt II./ dieses Beschlusses richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des G* (ON 4.1) mit der Kritik an der Verhältnismäßigkeit des angeordneten Zeitraums. Denn in der gegenständlichen Anordnung sei als Anfangszeitpunkt der 1. Juli 2020 festgelegt, während sich aus der Begründung ergebe, dass sich der Tatverdacht auf den Zeitraum zwischen 1. Februar 2024 und 14. November 2024 beziehe und abgesehen von dem Argument der fünfjährigen Verjährungsfrist für § 3g Abs 1 VerbotsG, dem der Tatsachenbezug fehle, aus der Aktenlage aktuell keine Tatsachen für den in der bewilligten Anordnung derart weit in die Vergangenheit zurückreichenden Tatzeitraum vorlägen.
Die Oberstaatsanwaltschaft Wien erstattete im Rahmen der ihr eingeräumten Gelegenheit keine Stellungnahme.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Nach § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind.
Die Beschlagnahme darf daher weder „zur Sicherheit“ noch „bloß zur Vorsicht“ oder erst aus Anlass einer sehr vagen Sachverhaltskonstellation durchgeführt werden, um dadurch erst einen (Anfangs-)Verdacht zu begründen. Vielmehr muss ein begründeter Verdacht vorliegen, dass durch die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten iSd § 115f StPO beweiserhebliche Tatsachen gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind (AB 16 BlgNR 28. GP, 16). Um die Aufklärung von Straftaten nicht zu erschweren, sollen allerdings – auch mit Blick auf den Wissensstand von Strafverfolgungsbehörden – keine (weiteren) erhöhten Voraussetzungen festgelegt werden.
Nach § 115f Abs 3 StPO haben die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten.
Die Beschlagnahme darf jeweils nur für jenen Zeitraum angeordnet und bewilligt werden, in Bezug auf welchen dies zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, wobei von der gerichtlichen Bewilligung neben der vom VfGH zwingend vorgegebenen Festlegung eines bestimmten Zeitraumes in Ausnahmefällen auch der Zugang zu Datenbeständen umfasst sein kann, die aus (ausschließlich) technischen Gründen nicht einem bestimmbaren Zeitraum zuordenbar sind, jedoch der Zugang zu diesen Daten erforderlich sein kann, um einen Konnex zum Strafverfahren überhaupt prüfen zu können (dies ist derzeit nach dem Stand der Technik etwa regelmäßig bei wiederhergestellten Daten der Fall, die keinen Zeitstempel aufweisen). Die Verpflichtung zur Einschränkung bietet nicht nur eine Überprüfbarkeit, sondern auch eine Vorhersehbarkeit für betroffene Personen, welcher Datenumfang konkret ausgewertet werden soll.
Die maßgebliche Richtschnur für die Beurteilung im Einzelfall ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind im Einzelfall insbesondere die Schwere der Straftat, die Begehungsform, die Intensität des Tatverdachts, der Umstand, ob es sich um eine Haftsache handelt und der Personenkreis, bei dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, zu berücksichtigen. Auch der Zeitraum der Auswertung, die Art der betroffenen Daten (zB höhere Eingriffsintensität bei Kommunikations-, Standort- und Verkehrsdaten) und der Speicherort (nur lokal oder extern auf Cloud-Diensten) haben in diese Verhältnismäßigkeitsprüfung einzufließen (AB 16 BlgNR 28. GP 18 f).
Nach den Ermittlungen des H* (I*) zu GZ: PAD/*, wurde A* (zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung) zur Last gelegt, er habe sich zwischen 1. Februar 2024 und 14. November 2024 in B* auf andere, als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er am Körper des zu AZ J* der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wegen § 3g VerbotsG abgesondert verfolgten C* D* Tattoos hergestellt habe, welche der NS-Zeit bzw. der Neonazi-Szene zuzuordnen seien, nämlich auf dessen rechten Unterarm eine schwarze Sonne, im Brustbereich ein eisernes Kreuz mit dem Schriftzug „Gott mit uns“, flankiert von zwei SS-Totenköpfen, an der Außenseite des rechten Unterarms eine Odal Rune, am Oberkörper den in den nationalpolitischen Erziehungsanstalten auf den verliehenen Ehrendolchen angebrachten Spruch :“Mehr sein als scheinen“ und am linken und am rechten Handrücken die Schriftzüge „Ehre“ und „Treue“ sowie am linken Unterarm die Figur „E*“ (aus der Kinderserie F*) mit der Zahl 88 auf dessen T-Shirt, und indem er dem Genannten insgesamt 26 Lichtbilder dieser und anderer angefertigter und geplanter, im Entwurf befindlicher Tätowierungen per WhatsApp übermittelt habe.
Der Tatverdacht gründete (im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung) auf den bisherigen Ermittlungen des I*, insbesondere der Auswertung des Mobiltelefons des zu AZ J* der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wegen § 3g Abs 1 VerbotsG abgesondert verfolgten C* D*, aus der hervorgeht, dass D* mit dem Beschuldigten betreffend der inkriminierten Tätowierungen im laufenden Kontakt stand, sie einander wechselseitig tatbestandsmäßige Lichtbilder übermittelten und der Beschuldigte auch die oben näher bezeichneten Tätowierungen am Körper des D* hergestellt haben soll (ON 2).
Unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten, der dargestellten Dichte des (Anfangs)Verdachts und der vorgenommenen Eingrenzung des Datenumfangs ist die Beschlagnahme zur Ermittlung von für die Aufklärung dieser bzw weiterer Straftaten wesentlichen Informationen erforderlich und nicht unverhältnismäßig.
Der mit insgesamt fünf Jahren festgelegte Zeitraum für die Auswertung, der seine Begründung lediglich in der Verjährungsfrist findet, ist im Hinblick auf die Ausführungen im Anlassbericht, woraus sich ein Tatverdacht nur für den Zeitraum vom 1. Februar 2024 bis 14. November 2024 ergibt, ebenso unverhältnismäßig wie eine Beschlagnahme von Daten viele Monate nach dem Ende des mutmaßlichen Tatzeitraumes. Ganz allgemein kann nicht pauschal beantwortet werden, für welchen Zeitraum eine Beschlagnahme von Datenträgern und Daten auch nach Beendigung der mutmaßlichen Tathandlungen noch verhältnismäßig sein kann; dies muss einer Einzelfallbetrachtung obliegen.
Die Beschränkung des Zeitraums der Beschlagnahme auf im Wesentlichen jenen Zeitraum, der dem mutmaßlichen Tatzeitraum entspricht, ist mangels konkreter Anhaltspunkte für die Begehung weiterer strafbarer Handlungen vor bzw. nach dem angeführten Tatzeitraum (die übermittelten Entwürfe der Tätowierungen wurden bereits umgesetzt, siehe dazu die jeweiligen Lichtbilder der gestochenen Tätowierungen in ON 2.3) im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeit erforderlich.
Sollten bei der Auswertung der so gewonnenen Daten Hinweise hervorkommen, die eine Delinquenz über einen längeren darüber hinausgehenden Zeitraum nahelegen, steht der Staatsanwaltschaft eine neuerliche Anordnung auf dieser Grundlage offen.
Damit war der Beschwerde Folge zu geben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechts-
zug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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