Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 164 Abs 1, Abs 3 und Abs 4 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. Februar 2025, GZ **-38.4, durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Pasching und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner weiteren Berufung wegen Nichtigkeit Schuld, Strafe und wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird der Angeklagte auf die Kassation verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* der Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 3 und Abs 4 zweiter Fall StGB (A./) und der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 StGB (B./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 165 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Zudem wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO iVm § 366 Abs 2 StPO dazu verhalten, der Privatbeteiligten B* GmbH 23.560 Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A*
A.) den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen oder zu verwerten, und zwar:
1.) in der Nacht vom 27. auf den 28. August 2023 eine am 22. Juli 2023 in ** gestohlene Rüttelplatte der Marke C*-**, Seriennummer ** (Gewicht 495 Kilo), im Wert von ca 7.000 Euro der Firma B* GmbH;
2.) am 11. Oktober 2023 eine am 5. Oktober 2023 in ** gestohlene Rüttelplatte der Marke C*-**, Seriennummer ** (Gewicht 495 Kilo), im Wert von 7.840 Euro der Firma B* GmbH;
3.) in der Nacht vom 21. auf den 22. November 2023 ein im Zeitraum von 16. November 2023 bis 18. November 2023 in ** gestohlenes Notstromaggregat der Marke ** samt Anhänger mit dem Kennzeichen ** im Wert von 16.560 Euro der Firma B* GmbH;
wobei er Sachen im Wert von mehr als 5.000 Euro verhehlte und die Hehlerei gewerbsmäßig beging;
B.) Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit, nämlich den mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten und den österreichischen Gesetzen unterliegenden und rechtswidrig begangenen Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 2 StGB, herrühren, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen und zu verschleiern, umgewandelt und anderen übertragen, indem er das in Punkt A.) beschriebene Diebesgut in Serbien anderen übergab, und zwar:
1.) im August 2023 an nicht mehr auszuforschende Personen;
2.) im Oktober 2023 an nicht mehr auszuforschende Personen und in weiterer Folge einem D*;
3.) im November 2023 an nicht mehr auszuforschende Personen.
Nach den wesentlichen erstgerichtlichen Feststellungen habe der Angeklagte das im Spruch angeführte und im Eigentum der B* GmbH stehende Diebesgut von den Tätern übernommen, dieses nach den Diebstählen mit seinem Fahrzeug der Marke ** von ** nach Serbien in die Stadt ** gebracht und das Diebesgut dort an unbekannte Personen übergeben.
A* habe bei der Übernahme der Baumaschinen gewusst, dass diese aus Straftaten stammten und gestohlen worden waren und habe die Täter dabei unterstützen wollen, das Diebesgut durch Verbringung nach Serbien zu verheimlichen. Dabei sei es ihm auch darauf angekommen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Hehlerei in Zukunft für längere Zeit ein nicht nur geringfügiges fortlaufendes Einkommen in einem jährlich durchschnittlich monatlich 400 Euro übersteigenden Betrag über einen Zeitraum von zumindest mehreren Monaten zu verschaffen. Er habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die einzelnen Diebesgüter einen Wert von 5.000 Euro überstiegen und gewusst, dass der Gesamtwert 5.000 Euro bei weitem überstieg.
Zudem habe der Angeklagte die seines Wissens aus deliktischer Herkunft, nämlich Diebstählen, stammenden Baumaschinen und deren illegalen Ursprung durch die Verbringung nach Serbien verheimlichen wollen, indem er diese in Serbien an weitere unbekannte Personen mit diesem Ansinnen übergeben habe. Aufgrund seines Bewusstseins über den hohen Wert der gestohlenen Baumaschinen habe er es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die strafbare Handlung, aus welchen das Diebesgut stammte, einer strengeren als einer einjährigen Freiheitsstrafe unterworfen sei.
Dass der Angeklagte an den Diebstählen selbst als Mit- oder Beitragstäter beteiligt gewesen war, konnte nicht festgestellt werden.
Beweiswürdigend erwog das Erstgericht, dass die den Transport leugnende Verantwortung des Angeklagten unglaubwürdig sei, weil die GPS-Bewegungen des Diebesguts mit den Ein- und Ausreisedaten des Angeklagten übereinstimmen und die Geräte zudem nach ** und damit in der Nähe der Heimatstadt des Angeklagten verbracht wurden. Dem Umstand, dass sowohl eine Observation als auch eine Telefonüberwachung keine belastenden Ergebnisse erbrachten, wertete es dahingehend, dass der Angeklagte keine weiteren Transporte vorgenommen habe und sein Mobiltelefon nicht für verfängliche Gespräche nützte.
Zum Vorsatz des Angeklagten erwog es, dass sich dieser logisch zwingend aus dem äußeren Geschehen ergebe. Die Gewerbsmäßigkeit erschloss es aus dem objektiven Tatbild im Zusammenhalt mit der tristen Einkommens- und Vermögenssituation des Angeklagten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Verkündung und damit rechtzeitig angemeldete Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 38.3, 31), die fristgerecht in diesem Umfang und darüber hinaus auch wegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ausgeführt wurde (ON 40.2; vgl zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0115811).
Schon der Berufung wegen Nichtigkeit kommt Berechtigung zu.
Im Geltendmachen des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO zeigt der Berufungswerber zutreffend auf, dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite offenbar unzureichend begründet sind. Wenngleich aus äußeren Umständen der Tat durchaus Schlüsse auf die innere Tatseite gezogen werden können (RIS-Justiz RS0098671), bedürfen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite gegenständlich einer über den bloßen Verweis auf den Tathergang hinausgehenden Begründung im Urteil.
Der Vorsatz über die deliktische Herkunft des Hehlereiobjekts aus einer Vortat kann zwar auf den sachverhaltsmäßigen Eindruck reduziert sein, dass es dabei um eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen ging. Der Hehler braucht weder die wirklichen Tatumstände noch Details zu kennen ( Kirchbacher/Ifsits in WK 2 StGB § 164 Rz 29). Zu den in dieser Hinsicht getroffenen Feststellungen lässt die erstgerichtliche Entscheidung aber jegliche Beweiswürdigung vermissen. Gleiches gilt auch für den Tatbestand des § 165 StGB, der ebenfalls einen Vorsatz auf Vermögensbestandteile die aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren, erfordert. Der Tatvorsatz wäre somit einer genaueren Erörterung zu unterziehen gewesen.
Dem erstgerichtlichen Urteil ist keine Begründung zu entnehmen, warum der Angeklagte Kenntnis von der deliktischen Herkunft der transportierten Geräte gehabt haben soll. In seiner Begründung ging das Erstgericht lediglich darauf ein, dass „ein dreifacher unwissentlicher Transport solcher großen Baumaschinen nicht glaubwürdig“ sei, erwähnte jedoch mit keinem Wort, warum der Vorsatz des Angeklagten eine deliktische Herkunft der Geräte umfasst haben soll. Dass sich dies „logisch zwingend aus dem äußeren Geschehen“ ergebe, trifft fallkonkret gerade nicht zu, stellte das Erstgericht doch fest, dass der Angeklagte sei dem Jahr 2016 ein Transportunternehmen betreibt, sodass der bloße Transport von Maschinen an sich keinesfalls zwingend darauf schließen lässt, dass der Angeklagte von deren deliktischer Herkunft in Kenntnis war.
Damit stand bereits vor Anordnung einer öffentlichen Verhandlung über die Berufung fest, dass das Urteil in Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrunds nach § 281 Abs 1 Z 5 viertel Fall StPO gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen war.
Dieses wird im fortgesetzten Verfahren unter freier, vollständiger und ausführlicher Würdigung sämtlicher Beweisergebnisse neu zu entscheiden haben und für den Fall eines Schuldspruchs seine beweiswürdigenden Erwägungen auch zu sämtlichen subjektiven Tatbestandselementen darzulegen haben.
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